Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2016, Az. IX B 42/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 1953

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Gegenstand

Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen


Leitsatz

NV: Höhere Tilgungsbeiträge aufgrund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind auch in Veranlagungszeiträumen ab 2009 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2016  9 K 462/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der [X.] ([X.]) hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Vermögensminderungen oder [X.], die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende [X.] in [X.] erhöht hat (vgl. zuletzt [X.]-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 85/15, [X.]/NV 2016, 917; [X.] in [X.], EStG, 15. Aufl., § 21 Rz 62 Stichwort "Kursverluste"; vgl. auch für Streitjahre vor 2009 [X.]-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, [X.]E 173, 97, [X.] 1994, 289, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, [X.]/NV 2006, 279).

4

Soweit die Klägerinnen sich im Übrigen auf eine Steuerbarkeit der Darlehenstilgung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes berufen und daraus die grundsätzliche Bedeutung herleiten, fehlt es nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) an einer "Kapitalforderung" der Klägerinnen i.S. dieser Vorschrift (zum Begriff der Kapitalforderung vgl. von [X.] in [X.], EStG, 15. Aufl., § 20 Rz 111; [X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 20 Rz 100, jeweils m.w.N.).

5

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) aus.

6

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX B 42/16

23.11.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Februar 2016, Az: 9 K 462/13, Urteil

§ 9 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 21 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2016, Az. IX B 42/16 (REWIS RS 2016, 1953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1953

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