Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 7 B 45/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 9938

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Gegenstand

Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der Lärmsituation; Beurteilungspegel


Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der [X.]eklagten vom 17. Oktober 2008, der die Verlängerung der [X.]linie 4 um einen dritten [X.]auabschnitt von [X.] nach [X.] zum Gegenstand hat. Die geplante Verlängerung ist 5 500 m lang. Davon erstrecken sich ca. 730 m auf bremischem Gebiet von dem bisherigen Endpunkt [X.] bis zur Landesgrenze, 4 770 m verlaufen auf der [X.] - H.straße und F.straße - innerhalb der geschlossenen Ortslage der [X.] Gemeinde [X.]. Die [X.] soll - mit Ausnahme eines 500 m langen eingleisigen Abschnitts in [X.] - zweigleisig verlaufen und überwiegend in der Mitte der vorhandenen Straße geführt werden. Sofern die [X.]reite des Straßenzuges es zulässt, soll sie in einer Gleiszone auf einem besonderen [X.]ahnkörper, im Übrigen straßenbündig verlaufen.

2

Derzeit besteht von der Endhaltestelle [X.] nach [X.] eine [X.]usverbindung, die über die geplante Trasse verläuft und durch die [X.] ersetzt werden soll. Zudem verkehren über diese Strecke [X.]usse, die den [X.] mit den Gemeinden [X.]/[X.] und [X.] verbinden und dabei auch die Haltestellen in [X.] bedienen; diese [X.]uslinien sollen auch künftig bestehen bleiben. Der [X.] stellte bisher die einzige Verbindung für den motorisierten Individualverkehr ([X.]) zwischen [X.] bzw. den angrenzenden Gemeinden und [X.] dar. Künftig soll dem [X.] eine [X.] dienen, deren Anbindung an die [X.]er Allee in [X.] inzwischen - im Mai 2010 - realisiert worden ist. Nach dem Erläuterungsbericht soll der [X.] im [X.] als Folge der [X.] um 50 % bis 90 % und als Folge der [X.]verlängerung noch einmal - bezogen auf dieses Ergebnis - um weitere 12 % bis 20 % reduziert werden.

3

Der Planung ist ein Fahrgastaufkommen im öffentlichen Personennahverkehr von 4 400 [X.]ewegungen am Querschnitt Landesgrenze zugrunde gelegt worden, das durch die [X.] bis 2015 auf 6 700 Fahrgäste gesteigert werden könne. Nach einer neueren Prognose von März 2008 werden für 2015 ohne [X.] 3 700 Fahrten je Werktag im ÖPNV am Querschnitt Landesgrenze erwartet, mit [X.] 5 600 Personenfahrten werktäglich, von denen 4 800 Fahrten auf die [X.] (der Rest auf [X.]usse) entfallen sollen.

4

Der Kläger ist Eigentümer u.a. der Grundstücke [X.] und [X.] und [X.] C in [X.].

5

Das Grundstück [X.] ist ein bebautes Hausgrundstück, das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch in einem unbeplanten Mischgebiet lag. Der Abstand des Gebäudes zur nächstgelegenen [X.] beträgt ca. 8,75 m. Nach dem schalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten Dauerschallpegel für die am stärksten belastete Südostfront des Erdgeschosses bezogen auf die [X.] 61 d[X.](A) tags und 54 d[X.](A) nachts und bezogen auf den [X.] 66 d[X.](A) tags und 59 d[X.](A) nachts im [X.] (2015, [X.] und [X.]) sowie 64 d[X.](A) tags und 58 d[X.](A) nachts im [X.] (2015, [X.] ohne [X.]).

6

Auf dem Grundstück [X.] [X.] befindet sich ein Gebäude mit Gaststätte und Wohnung. Die Entfernung zwischen Gebäude und nächstgelegener [X.] beträgt ca. 7,75 m. Die Umgebung entspricht einem Mischgebiet. Nach dem schalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten Dauerschallpegel für die am stärksten belastete [X.] des Erdgeschosses bezogen auf die [X.] 64 d[X.](A) tags und 56 d[X.](A) nachts bzw. - bezogen auf den [X.] 68 d[X.](A) tags und 61 d[X.](A) nachts im [X.] sowie 70 d[X.](A) tags und 64 d[X.](A) nachts im [X.]. Für eine Front im [X.] stellt das Gutachten dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz fest.

7

Das Grundstück [X.] C ist mit einem Gebäude bebaut, das im Erdgeschoss als Gaststätte und darüber zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hof hinter dem Gebäude befindet sich ein Gastronomiebetrieb. Die Umgebung entspricht einem Wohngebiet. Der Abstand zwischen Gebäude und [X.] beträgt ca. 7,75 m. Der Geh- und Radweg vor dem Gebäude soll auf 2 m verengt werden und im Übrigen bis zu 3 m breit sein. Dafür sollen 25,87 qm privater Grundstücksfläche in Anspruch genommen werden. Nach dem schalltechnischen Gutachten betragen die prognostizierten Dauerschallpegel für die am stärksten belastete Südfront des Erdgeschosses bezogen auf die [X.] 63 d[X.](A) tags und 56 d[X.](A) nachts bzw. bezogen auf den [X.] 69 d[X.](A) tags und 62 d[X.](A) nachts im [X.] sowie 67 d[X.](A) tags und 61 d[X.](A) nachts im [X.]. Für eine Front im Erdgeschoss und für drei Fronten im [X.] stellt das Gutachten dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz fest.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Auf den Hilfsantrag hat es die [X.]eklagte verpflichtet, über passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden [X.] und [X.] C unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden: Der Planfeststellungsbeschluss leide weder an beachtlichen Verfahrensfehlern, noch fehle es an der Planrechtfertigung. Auch zwingende gesetzliche Vorschriften stünden dem [X.] nicht entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss weise aber ein [X.] auf, weil ihm keine schlüssige [X.]edarfsprognose zugrunde liege. Dieses [X.] sei jedoch nicht erheblich im Sinne von § 29 Abs. 8 P[X.]efG. Der Abwägungsmangel sei zwar offensichtlich, auf das Ergebnis aber nicht von Einfluss gewesen. Da er den [X.]edarf an dem geplanten Vorhaben insgesamt betreffe, komme als andere Entscheidung hier nur ein völliger Verzicht auf den [X.]au der [X.] in [X.]etracht. Ein solcher Verzicht sei jedoch bei realistischer [X.]etrachtung auch auf der [X.]asis einer aktuellen [X.]edarfsprognose, die hier im Rahmen der "standardisierten [X.]ewertung" von März 2008 angestellt worden sei, nicht zu erwarten.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II.

Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht habe die Ursächlichkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten, fehlerhaften [X.] für das [X.] zu Unrecht mit der [X.]egründung verneint, dass die nicht im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss, sondern erst später hinsichtlich der Fördermittel eingeholte [X.] von März 2008 gegen den Verzicht auf das Vorhaben spreche und ihrerseits nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Mit dieser Annahme habe das Oberverwaltungsgericht den Maßstab gerichtlicher Kontrolle nach § 86 Abs. 1 VwGO verkannt. Die "standardisierte [X.]ewertung" von März 2008 sei nicht in den Planfeststellungsbeschluss eingeflossen und daher auch nicht als dessen [X.]estandteil, sondern als nachträglicher Tatsachenvortrag im Gerichtsverfahren zu werten. Tatsachenvortrag der Parteien sei aber, auch soweit er Prognosen enthalte, ohne Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Prognosen seien nur dann lediglich eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar, wenn sie [X.]estandteil der Planfeststellungsunterlagen seien. Er habe die "standardisierte [X.]ewertung" von März 2008 hinsichtlich der Verfahrensweise und des zugrunde gelegten [X.] substanziiert angegriffen. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher vor Abweisung der Klage ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, ob die Zahlen aus der "standardisierten [X.]ewertung" oder die Zahlen des von ihm beauftragten Gutachters Prof. Dr. D. zutreffen. Das Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass die zu erwartenden Fahrgastzahlen gegenüber der [X.] aus der "standardisierten [X.]ewertung" von März 2008 nochmals deutlich nach unten abweichen und ein Verzicht auf das Vorhaben als Planungsalternative nicht von der Hand zu weisen gewesen wäre.

Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Aufklärungsrüge zu stellen sind, nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer [X.]eweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der [X.]eweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. [X.]eschluss vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] 61.98 - [X.] 2000, 27). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere [X.]eweisanträge zu ersetzen, die ein [X.]eteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - [X.]VerwG 8 C 10.84 - [X.]VerwGE 74, 222 <223 f.> = [X.]uchholz 448.0 § 17 [X.] Nr. 7 S. 8 f.; [X.]eschluss vom 10. Oktober 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.01 - [X.]uchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.). Einen [X.]eweisantrag, der sich auf die "standardisierte [X.]ewertung" von März 2008 bezieht, hat der Kläger ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 16. und 17. Februar 2010 nicht gestellt (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO; vgl. zur [X.]eweiskraft des Protokolls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 415 ZPO Urteil vom 27. April 2006 - [X.]VerwG 7 C 10.05 - [X.]uchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 10 Rn. 20).

Die Tatsache, dass ein [X.]eweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem [X.] auch ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.]uchholz 424.5 [X.] Nr. 1 S. 1 f. und vom 24. August 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 38.06 - [X.]uchholz 451.171 § 9a [X.] Rn. 28).

Diese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht. Sie legt nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung bzw. sachverständige Überprüfung der "standardisierten [X.]ewertung" von März 2008 hätte aufdrängen müssen. Die [X.]eschwerde erschöpft sich der Sache nach im Gegenteil darin, die Rechtsauffassung des [X.], die in der "standardisierten [X.]ewertung" von März 2008 enthaltene [X.]edarfsprognose unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, sowie die rechtliche Würdigung des [X.], das festgestellte [X.] sei nicht erheblich im Sinne von § 29 Abs. 8 P[X.]efG, weil nach dieser aktuellen [X.]edarfsprognose ein Verzicht auf das Vorhaben nicht zu erwarten sei, als fehlerhaft anzugreifen. Damit wird ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt.

2. Die Sache hat auch keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es einen Abwägungsmangel darstellt, wenn im Falle der gleichzeitigen Planung zweier Verkehrsvorhaben, von denen nur das eine Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist, während das andere Gegenstand einer anderen Planfeststellung oder [X.]auleitplanung ist, die gleichzeitig beschlossen wurde, zur Frage der immissionstechnischen Auswirkungen gutachterlich nur ein Vergleich der Verkehrssituation ohne beide Vorhaben mit der Verkehrssituation bei Verwirklichung beider Vorhaben vorgenommen wird.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht. Das schalltechnische Gutachten nimmt entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur einen Vergleich der Lärmsituation ohne [X.] und ohne [X.] mit der voraussichtlichen Lärmsituation nach Verwirklichung beider Vorhaben vor. Es geht vielmehr von zwei verschiedenen Prognosefällen aus: dem sog. [X.] (Verkehrsbelastung im [X.]ezugsjahr 2015 inkl. [X.]usverkehr; gesamte Trasse der Entlastungsstraße fertig gestellt, keine [X.]) und dem [X.] (Verkehrsbelastung [X.]ezugsjahr 2015, [X.]usverkehr weitgehend durch [X.] ersetzt, gesamte Trasse der Entlastungsstraße fertig gestellt; [X.]linie 4 im Verlauf der [X.]/[X.]; vgl. S. 5/6 des schalltechnischen Gutachtens). Der [X.] geht mithin nicht von einer Verwirklichung beider Vorhaben aus, diese Annahme liegt nur dem [X.] zugrunde.

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass beim [X.]au oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Verkehrswege grundsätzlich nur sicherzustellen ist, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 41 Abs. 1 [X.]ImSchG). Maßgeblich ist ausschließlich der [X.]eurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden [X.]. Geklärt ist ferner, dass abweichend von dem Grundsatz, dass die [X.]eurteilungspegel für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen sind, die [X.]ildung eines Summenpegels dann geboten sein kann, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelästigung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist ([X.]eschluss vom 24. November 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit der Senat das [X.]eschwerdevorbringen bei wohlwollender [X.]etrachtung dahingehend versteht, dass der Kläger in Wahrheit einen Abwägungsfehler darin erblicken will, dass das schalltechnische Gutachten die Variante "[X.] ohne [X.]" nicht behandelt. Das [X.]eschwerdevorbringen führt aber auch insoweit nicht auf eine rechtsgrundsätzliche, über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsame und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts.

Der Kläger macht geltend, die durch die zwischenzeitlich erfolgte Fertigstellung der [X.] bewirkte Reduzierung des [X.] an seinem Grundstück habe zur Folge, dass der Lärm sich nach Verwirklichung des [X.]vorhabens gegenüber der derzeitigen Situation (und der ursprünglichen Situation) ohne beide Vorhaben steigern werde. Die Planfeststellungsbehörde habe beide Vorhaben hinsichtlich der prognostizierten schalltechnischen Auswirkungen so behandelt, als wären sie [X.]estandteil eines einzigen Planfeststellungsverfahrens. Dies sei fehlerhaft, weil die [X.] das rechtliche Schicksal der [X.]verlängerung nicht teile und die Zeitpunkte der Verwirklichung auseinanderfielen. Demgegenüber seien hinsichtlich der kumulativen Effekte der Reduzierung des Durchgangsverkehrs und damit auch seiner "Laufkundschaft" nur die Auswirkungen der [X.]verlängerung berücksichtigt worden. Mehrere Vorhaben müssten entweder in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren zusammengefasst werden oder - sofern dies nicht geschehe - außerhalb der jeweiligen Planfeststellung liegende Effekte außer [X.]etracht bleiben.

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen zur Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung schon deshalb ungeeignet ist, weil der Kläger diese Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht erhoben hat. Denn der Kläger geht überdies von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Sowohl aus dem Erläuterungsbericht (S. 11 Ziffer 1.7) als auch dem Planfeststellungsbeschluss (S. 16, Ziffer 1.1, erster Absatz sowie [X.] ff.) geht eindeutig hervor, dass das [X.]bauvorhaben nur umgesetzt werden kann (und soll), wenn auch die [X.] realisiert wird. Davon ist bisher offenbar auch der Kläger ausgegangen, denn in seinen Einwendungsschreiben vom 19. März 2007 ist von einem Junktim zwischen der Anbindung der [X.]er [X.] an das [X.]remer Straßennetz in [X.] und der [X.]verlängerung nach [X.] die Rede.

Zudem übersieht der Kläger, dass die Entscheidung darüber, ob zwei selbständige Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren zu behandeln sind, nicht im [X.]elieben der [X.]ehörde oder gar des [X.] steht, sondern die Voraussetzungen dafür in § 78 VwVfG, der hier offenkundig nicht einschlägig ist, geregelt sind. Überdies zeitigt selbst die Verbindung selbständiger Vorhaben nach § 78 Abs. 1 VwVfG Rechtsfolgen nur für die Zuständigkeit der [X.]ehörden und das Verfahrensrecht, nicht aber für das materielle Recht, zu dem auch die 16. [X.]ImSchV gehört. Die Selbständigkeit der Vorhaben bleibt unberührt (Urteil vom 23. Februar 2005 - [X.]VerwG 4 A 5.04 - [X.]VerwGE 123, 23 <33 f.> = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 18 S. 100 f.).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Meta

7 B 45/10

01.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 18. Februar 2010, Az: 1 D 599/08, Urteil

§ 41 Abs 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 7 B 45/10 (REWIS RS 2011, 9938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9938

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