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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/09
vom
12. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 238.222,27
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§
544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO)
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachver-traglicher Pflichten abgewichen
sein ([X.], Urteil vom 23.
November 1995
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IX
ZR 225/94, NJW 1996, 842; vom 28.
November 1996 -
IX
ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303; vom 18.
Januar 2001 -
IX
ZR 223/99, NJW 2001, 1644, 1
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1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht
des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. Dennoch begann die Verjährung der klägerischen Scha-densersatzansprüche erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht emp-fohlen zu haben, Einspruch
einzulegen gegen den im Hinblick auf die beste-henden Verwaltungsvorschriften ([X.] 3-S
2256-263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs,
erst mit Ablauf der Einspruchs-frist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fäl-
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len, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 183/08, [X.], 795 Rn.
8 mwN), vom Berufungsgericht zutreffend herangezogen worden sind.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2008 -
6 [X.]/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 -
25 [X.]/08 -
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 143/09 (REWIS RS 2012, 10170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10170
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