Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 5 StR 497/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 179

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5 StR 497/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Dezember 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Schuldspruch und der [X.] lassen keinenRechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.Hierzu führt der [X.] aus:—Zu Recht rügt die Revision, daß das [X.] eine Strafmilderunggemäß §§ 46a [X.], 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzuAnlaß bestand: Nach den Feststellungen zahlte die Mutter des Ange-klagten auf dessen Veranlassung als Ausgleich für den [X.] 1.000 wertet die [X.] demgemäß die Bereitschaft des Angeklagten,an den durch den Überfall nervlich sehr mitgenommenen [X.]ein Schmerzensgeld zu zahlen ([X.]). In einem Fall dervorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgender Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a [X.] StGB den [X.] 3 -rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in [X.], einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tatganz oder zum überwiegenden Teil [X.] oder deren Wie-dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. [X.], 89; 2000, 129;2001, 230). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der [X.] hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer [X.] diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die in-zwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichs-bemühungen des Angeklagten und der Übernahme von [X.] für die Folgen seiner Straftat sind ([X.], 230). Es [X.] auszuschließen, daß die [X.], wären die Voraussetzun-gen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Mög-lichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-macht [X.] schließt sich der Senat an.[X.] [X.]

Meta

5 StR 497/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 5 StR 497/03 (REWIS RS 2003, 179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 179

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