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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 195/14
vom
2. Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 2.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-geric[X.]s Bielefeld vom 9.
Dezember 2013, soweit es ihn [X.], im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec[X.]smit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen geric[X.]ete Revision hat den aus der Urteilsformel ersic[X.]lichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das [X.] eine Strafmilderung nach §
46a Nr.
1 StGB, §
49 Abs.
1 StGB nic[X.] erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand.
1
2
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3
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Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 22.
Mai 2014 ausgeführt:
[X.] hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass
Euro Schmerzensgeld gezahlt
offensic[X.]lich an das (einzige) Tatopfer R.
W.
.
Dies legt einen Ausgleich mit dem Geschädigten im Sinne des §
46a Nr.
1 StGB nahe. Es stellt daher einen durchgreifenden Rec[X.]sfehler dar, dass das [X.] nic[X.] geprüft hat, ob diese Wiedergutmachungs-bemühungen des Angeklagten die Voraussetzungen des [X.] erfüllen. Die allgemeine strafmildernde Berücksic[X.]igung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des [X.] der Voraussetzungen des §
46a StGB nic[X.] ersetzen ([X.]
Dem kann sich der [X.] nic[X.] verschließen.
Der [X.] verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachse-nen ric[X.]et ([X.], Beschluss vom 27.
März 2012
5
StR
114/12, Rn.
8).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
3
4
5
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 195/14 (REWIS RS 2014, 4377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4377
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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