Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 39/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13414

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 39/15
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen [X.] u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2015
beschlossen:

1.
Auf d[X.] Revision des Angeklagten Ö.

wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach §
349 Abs.
4 StPO im Ausspruch über d[X.] Verfallsanordnung aufgehoben; d[X.]se entfällt.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.

D[X.] weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat d[X.] Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf d[X.] Revision des Angeklagten M.

wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über d[X.] Gesamtstrafe und d[X.] [X.] aufgehoben; d[X.] Verfallsanordnung entfällt.

D[X.] Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über d[X.] Gesamtstrafe, über d[X.] zu gewährende [X.] für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfah-renserledigung und über d[X.] Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des [X.].

D[X.] weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
3
-

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten Ö.

unter Freispruch im Üb-rigen

wegen [X.] und wegen unerlaubten Besitzes einer Schuss-waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur-teilt. Den Angeklagten M.

hat es wegen [X.] unter Einbez[X.]-hung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und [X.] verurteilt. Zudem hat das [X.] gegen beide Angeklagte [X.] allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erz[X.]len den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind d[X.] Rechtsmittel un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. D[X.] gegen den Angeklagten M.

verhängte Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat hinsichtlich der in d[X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen, noch nicht vollständig Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 4. Oktober 2012 (Tatzeitraum: Mai bis Novem-ber
2009) nicht geprüft, ob d[X.]se Verurteilung entweder mit dem Urteil des Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 25. Januar 2010 oder mit dem des Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 1. Juni 2011 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) gewesen wäre. Beide Verurteilungen könnten Zäsurwirkung entfalten, wonach eine Einbez[X.]-hung der Geldstrafe in d[X.] vorl[X.]gende Verurteilung nicht möglich wäre. D[X.]s nötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Der gegen d[X.] Angeklagten Ö.

und M.

angeordnete Wer-[X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass d[X.] Angeklagten 1
2
3
-
4
-

durch Inverkehrbringen des [X.] tatsächlich etwas erlangt haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat hebt daher d[X.] [X.] auf und lässt s[X.] entfallen, weil er angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer ausschl[X.]ßt, dass [X.] tragende Feststellungen noch getroffen werden könnten.

3.
Hinsichtlich des Angeklagten Ö.

ist durch den
Senat entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten festzustellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Nach Ablauf der Revi-sionsbegründungsfrist bl[X.]b der vorbereitete Übersendungsbericht der [X.] vom 17. Juni 2014 an den [X.] zunächst unbe-arbeitet und ging bei d[X.]sem erst am 23. Januar 2015 ein. Entsprechend der Antragsbegründung des [X.]s reicht d[X.] Feststellung der [X.] Verfahrensverzögerung vorl[X.]gend zu ihrer Kompensation aus.

4. Neben der Entscheidung über d[X.] Gesamtstrafe wird das neue Tatge-richt bezüglich des Angeklagten M.

auch über d[X.] zu gewährende Kom-pensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu befinden haben.

Sander
Schneider

König

Berger
Bellay

4
5

Meta

5 StR 39/15

25.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 39/15 (REWIS RS 2015, 13414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13414

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