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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 39/15
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen [X.] u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2015
beschlossen:
1.
Auf d[X.] Revision des Angeklagten Ö.
wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach §
349 Abs.
4 StPO im Ausspruch über d[X.] Verfallsanordnung aufgehoben; d[X.]se entfällt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.
D[X.] weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat d[X.] Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf d[X.] Revision des Angeklagten M.
wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über d[X.] Gesamtstrafe und d[X.] [X.] aufgehoben; d[X.] Verfallsanordnung entfällt.
D[X.] Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über d[X.] Gesamtstrafe, über d[X.] zu gewährende [X.] für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfah-renserledigung und über d[X.] Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des [X.].
D[X.] weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Ö.
unter Freispruch im Üb-rigen
wegen [X.] und wegen unerlaubten Besitzes einer Schuss-waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur-teilt. Den Angeklagten M.
hat es wegen [X.] unter Einbez[X.]-hung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und [X.] verurteilt. Zudem hat das [X.] gegen beide Angeklagte [X.] allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erz[X.]len den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind d[X.] Rechtsmittel un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. D[X.] gegen den Angeklagten M.
verhängte Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat hinsichtlich der in d[X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen, noch nicht vollständig Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 4. Oktober 2012 (Tatzeitraum: Mai bis Novem-ber
2009) nicht geprüft, ob d[X.]se Verurteilung entweder mit dem Urteil des Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 25. Januar 2010 oder mit dem des Amtsgerichts T[X.]rgarten vom 1. Juni 2011 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) gewesen wäre. Beide Verurteilungen könnten Zäsurwirkung entfalten, wonach eine Einbez[X.]-hung der Geldstrafe in d[X.] vorl[X.]gende Verurteilung nicht möglich wäre. D[X.]s nötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Der gegen d[X.] Angeklagten Ö.
und M.
angeordnete Wer-[X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass d[X.] Angeklagten 1
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durch Inverkehrbringen des [X.] tatsächlich etwas erlangt haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat hebt daher d[X.] [X.] auf und lässt s[X.] entfallen, weil er angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer ausschl[X.]ßt, dass [X.] tragende Feststellungen noch getroffen werden könnten.
3.
Hinsichtlich des Angeklagten Ö.
ist durch den
Senat entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten festzustellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Nach Ablauf der Revi-sionsbegründungsfrist bl[X.]b der vorbereitete Übersendungsbericht der [X.] vom 17. Juni 2014 an den [X.] zunächst unbe-arbeitet und ging bei d[X.]sem erst am 23. Januar 2015 ein. Entsprechend der Antragsbegründung des [X.]s reicht d[X.] Feststellung der [X.] Verfahrensverzögerung vorl[X.]gend zu ihrer Kompensation aus.
4. Neben der Entscheidung über d[X.] Gesamtstrafe wird das neue Tatge-richt bezüglich des Angeklagten M.
auch über d[X.] zu gewährende Kom-pensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu befinden haben.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
4
5
Meta
25.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 5 StR 39/15 (REWIS RS 2015, 13414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13414
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 186/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 574/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 88/16 (Bundesgerichtshof)
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)
5 StR 88/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 518/09 (Bundesgerichtshof)
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