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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 24/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeit
-
2
-
Der Kartellsenat
des [X.]
hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie [X.] Dr. Strohn und [X.]
am 16. Dezember 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.]n gegen das Urteil des 1.
Kartellsenats des [X.] vom 23.
Januar 2014 wird gemäß §
79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat
die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die Verjährung gegen die [X.] wurde jedenfalls durch die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung vom
2.
August 2007
nach § 33 Abs. 1 -
3
-
Nr.
4 OWiG unterbrochen.
Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die [X.] bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Ver-jährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Ver-fahren durchgeführt wurde oder nicht.
[X.] Meier-Beck Raum
Strohn Deichfuß
Meta
16.12.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. KRB 24/14 (REWIS RS 2014, 337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 337
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