Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 6 StR 422/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7597

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Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2023 wird

a) das Verfahren im Fall 20 der Urteilsgründe eingestellt;

b) der jeweilige Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Erpressung entfällt;

c) die gegen den Angeklagten [X.]angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 27.153,30 [X.] und die gegen den Angeklagten [X.]angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 34.653,30 [X.] reduziert, wobei der Angeklagte O.     in Höhe von 27.153,30 [X.] und der Angeklagte [X.]in Höhe von 34.153,30 [X.] als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen zahlreicher gewerbsmäßiger Bandenbetrugstaten und weiterer Vermögensdelikte zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und [X.] getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StP[X.]

2

1. Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagten im Fall 20 wegen versuchter Erpressung verurteilt worden sind, und ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StP[X.]

3

2. Die Schuld- und Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Soweit die Strafen im Fall 20 wegfallen, werden die Gesamtstrafen hiervon nicht berührt. Der [X.] kann angesichts der Einsatzstrafen und der zahlreichen weiteren Strafen ausschließen, dass die [X.] ohne die Verurteilung im Fall 20 zu niedrigeren Gesamtstrafen gelangt wäre.

4

3. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

5

Nach den Feststellungen floss die in den [X.], 14, 17, 18 und 21 bis 24 vereinnahmte [X.] in Höhe eines Betrages von insgesamt 12.980,12 Euro, von dem die [X.] allerdings nur 12.799,92 Euro in Ansatz gebracht hat, jeweils auf ein dem Zugriff der Angeklagten nicht unterliegendes Konto. Es ist nicht festgestellt, dass sie von diesen Beträgen einen Teil erhielten. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat aber erst dann erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20 mwN; vom 11. Januar 2022 – 6 [X.]; vom 15. November 2022 – 6 StR 384/22). Mangels einer solchen faktischen Dispositionsmöglichkeit über jenes Buchgeld sind die [X.] daher beim Angeklagten [X.]     , der an den Taten 23 und 24 nicht beteiligt war, um 9.248,37 Euro und beim Angeklagten [X.]um 12.799,92 Euro zu reduzieren. Der [X.] ändert die [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StP[X.]

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 422/23

17.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 6. Juni 2023, Az: 63 KLs 3/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 6 StR 422/23 (REWIS RS 2023, 7597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7597

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