Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. IX B 83/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 3386

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Zurechnung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Bruchteilsbetrachtung)


Leitsatz

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen sind (sog. Bruchteilsbetrachtung).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17.03.2022 - 13 K 13065/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O, dazu unter 2.) oder wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O, dazu unter 3.) möglich.

3

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.).

5

b) Dies ist hier nicht der Fall. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage: "Darf in einem Rechtsstaat - welcher die Gesetzmäßigkeit zur Maßgabe macht - entgegen dem Gesetz zugunsten einer Einheitsbetrachtung (gemeint: Bruchteilsbetrachtung) abgewichen werden, wenn die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gesetzlich gemäß §§ 180, 179 AO vorgeschrieben ist und Abweichungen hiervon nach dem Gesetz nicht vorgesehen sind?" geht dahin, ob die Rechtsprechung des [X.] ([X.]), wonach ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht gesondert und einheitlich festgestellt wird, einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Danach sind Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung, vgl. [X.]-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 72/98, [X.]E 190, 87, [X.] 1999, 820, unter II.1; vom 09.05.2000 - VIII R 41/99, [X.]E 192, 273, [X.] 2000, 686, und vom 01.12.2020 - VIII R 21/17, [X.]E 271, 482, [X.] 2021, 609, Rz 39).

6

Es trifft zu, dass die [X.]-Rechtsprechung insofern nicht der zivilrechtlichen Rechtslage folgt. Anders als die Beschwerde annimmt, verstößt die Rechtsprechung aber nicht gegen das Gesetz. Sie verletzt insbesondere nicht die Pflicht zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (§§ 179, 180 der Abgabenordnung --AO--). Denn die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] voraus, dass an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die Einkünfte aufgrund der materiell-rechtlich vorrangigen Bruchteilsbetrachtung von jedem Gesellschafter einzeln erzielt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 17 EStG). Die Beschwerde führt hierzu keine Argumente an, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen.

7

2. Aus demselben Grund kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) nicht in Betracht. Sie setzt ebenfalls eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus.

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines schweren materiellen Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) des Finanzgerichts ([X.]) zuzulassen, dessen Fortbestand das Ansehen der Justiz gefährden würde. Das [X.] ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und nicht davon abgewichen. Von einer gesetzwidrigen oder willkürlichen Rechtsprechung kann --wie [X.] keine Rede sein.

9

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 83/22

07.06.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. März 2022, Az: 13 K 13065/21, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 17 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. IX B 83/22 (REWIS RS 2023, 3386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3386

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX B 24/23 (Bundesfinanzhof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterteilen eines …


IX B 146/14 (Bundesfinanzhof)

Prozesskosten wegen Einlagenrückgewähr bei vermögensverwaltender Personengesellschaft


IV R 44/09 (Bundesfinanzhof)

Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine Aufdeckung stiller Reserven entsprechend betrieblicher Beteiligung


10 K 2756/19 (FG München)

Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen, Werbungskosten bei Vermietungseinkünften der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Bruchteilsbetrachtung, Doppelbesteuerungsabkommen


VIII R 39/15 (Bundesfinanzhof)

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.