Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. IV ZR 543/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15990

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080217BIVZR543.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 543/15
vom

8. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller
und [X.]
Götz

am 8.
Februar 2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil
der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Wupper-tal
vom 10.
Dezember
2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger unterhält beim Beklagten eine private Krankenversi-cherung
im Tarif "e.

". Die Parteien streiten um die Aus-legung des
unter Ziffer 1.9 der Tarifbedingungen geregelten [X.]. Dort heißt es:

1
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3
-

"Von den tariflichen Leistungen nach den Ziffern 1.1 bis 1.8 wird ein Jahresselbstbehalt abgezogen. Er beträgt je versi-cherte Person im Kalenderjahr maximal
nach
Leistungsstufe 1

200,00 EUR

Weiter ist vereinbart, dass der Tarif als Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaus-tagegeldversicherung nur gültig ist in Verbindung unter anderem
mit Teil
I,
Musterbedingungen ([X.]/KK 09), in denen es unter
anderem
wie folgt lautet:

"§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1.1 Die Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die Behandlung erfolgte bzw. die [X.] bezogen wurden.

Der Kläger reichte bei dem
Beklagten im Jahre 2014 zwei Erstat-tungsanträge für von ihm gezahlte ärztliche Honorare ein. Der erste [X.] betraf ärztliche Behandlungen im Jahre 2013, der zweite Antrag ärztliche Behandlungen in den Jahren 2013 und 2014. Der
Beklagte rechnete diese in der Weise ab, dass er in beiden Fällen jeweils den Selbstbehalt von 200

Der Kläger ist der Auffassung, dass der vereinbarte Selbstbehalt auf das Kalenderjahr der Antragstellung zu beziehen ist und deshalb nur einmal hätte abgezogen werden dürfen.
Er begehrt zum einen die [X.] von 200

e-ren die Feststellung, dass der Selbstbehalt in der Weise Anwendung [X.], dass die Leistungen des
Beklagten nur in den Jahren um den 2
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4
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Selbstbehalt gekürzt werden, in denen der
Beklagte Leistungen für den Kläger erbringt.

Der
Beklagte meint, der Selbstbehalt beziehe sich auf das Kalen-derjahr, in dem die Behandlung erfolgt sei.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben.

I[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die den Selbstbehalt anordnende [X.] auch unter Berücksichtigung von §
305c Abs.
2 [X.] nur so verstanden werden könne, dass der Selbstbehalt behandlungsbe-zogen immer dann anfalle, wenn die Beklagte aufgrund der Durchführung von Behandlungen und Maßnahmen zu deren Erstattung verpflichtet sei.
Das ergebe sich aus dem Zweck der privaten Krankenversicherung, wo-nach die anfallenden Behandlungskosten vom Versicherer getragen wer-den sollen, und dem entspreche auch §
6 Nr.
1.1 der [X.]/KK 09.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge in vollem Umfang
weiterverfolgt.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; der Rechtssache kommt

anders als das Berufungsgericht gemeint hat

insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von
§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.
Das
Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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5
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer [X.] in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hin-aus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrs-kreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 12.
September 2012 -
IV
ZR 64/11, VersR
2013, 300
Rn.
6 m.w.N.; [X.] Rspr.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Weder das [X.] noch die Revisionsbegründung zeigen auf, dass die Ausle-gung der in Rede stehenden [X.] im vorgenannten [X.] umstritten i[X.] Es ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die streitbefangene [X.] rechtsfehlerfrei ausgelegt.

Der Tarif bildet vorliegend den Teil III der [X.]. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so aus-zulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versiche-rungsnehmer
sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ver-steht (Senatsurteile vom 20.
Juli 2016 -
IV ZR 245/15, [X.], 1184 Rn.
22;
vom 23.
Juni 1993 -
IV
ZR 135/92, [X.], 83
unter III 1 b; [X.]
Rspr.).
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Ein solcher Versicherungsnehmer wird
danach
annehmen, dass er sich bei
Vereinbarung eines
jährlichen Selbstbehalts
in der Krankenver-sicherung
in Höhe des festgelegten
Betrages an den in dem jeweiligen Jahr entstandenen Kosten beteiligen muss. Dabei
drängt es sich auf, dass die vorgesehene Beteiligung an den anfallenden Kosten
der
Kalku-lation einer niedrigeren Prämie
dient.
Bereits dieser Umstand
legt es na-he, den jährlichen Selbstbehalt auf
den
tatsächlichen
Anfall der Kosten und nicht auf
die vom Versicherungsnehmer zu steuernde
gewillkürte Zusammenfassung in [X.] zu beziehen.

Etwaige hieran noch aufkommende Zweifel werden jedenfalls durch die Regelung in §
6 Nr.
1.1 der ausdrücklich auch auf den Tarif anzuwendenden [X.]/KK 09 ausgeräumt.
Indem dort gerade für die Aus-zahlung der Versicherungsleistungen bestimmt ist, dass die zu erstatten-den Aufwendungen dem [X.] zugerechnet werden, wird deutlich, dass ein bei der Auszahlung zu berücksichtigender Selbstbehalt eben nicht auf das Jahr des [X.] zu beziehen i[X.] Spätes-tens aufgrund dieser Festlegung
bleibt kein Raum für eine Anwendung der Unklarheitenregel des
§
305c Abs.
2 [X.].

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Ebenso
kommt es nicht
darauf an, dass auch eine andere Rege-lung möglich gewesen wäre,
wie
sie

worauf sich der Kläger beruft

z.B. in den
dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohnehin nicht be-kannten öffentlich-rechtlichen Beihilferegelungen des [X.] ge-troffen worden i[X.]

[X.]

Dr.
Karczewski [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Götz

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
391 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
9 [X.]/15 -

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Meta

IV ZR 543/15

08.02.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. IV ZR 543/15 (REWIS RS 2017, 15990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15990

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