Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 315/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6032

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 315/15

vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September
2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
April 2015 wird mit der Maßgabe nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.] König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 315/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 315/15 (REWIS RS 2015, 6032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6032

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