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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 64/15
vom
10. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2015
beschlossen:
Die
Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2014 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat, beraten durch einen Gutachter der forensischen Toxikologie als Sachverständigen und unter Berücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung vom [X.] angewandten Methode (vgl. nur [X.],
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3
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Urteile vom 3. Dezember 2008 -
2 StR 86/08, [X.]St 53, 89 und vom 17. No-vember 2011 -
3 [X.], [X.]St 57, 60; zuletzt Senatsurteil vom 14. [X.] 2015 -
1 [X.]), den Grenzwert der nicht geringen Menge an Fentanyl rechtsfehlerfrei auf eine Wirkstoffmenge von 75 mg festgesetzt.
[X.] am [X.]
Rothfuß und Prof. Dr. Radtke befinden
sich in Urlaub und sind deshalb an
der Unterschriftsleistung verhindert.
Raum Raum
Graf
Jäger
Meta
10.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. 1 StR 64/15 (REWIS RS 2015, 14337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14337
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