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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B1STR630.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2016 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des [X.] i.d.OPf. vom 10. September 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision kommt es deshalb nicht an.
Die Revision rügt zulässig eine
Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständi-gung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht gilt nach §
243 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen
gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
[X.] ist, dass Gespräche 1
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stattgefunden haben und deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015
4 [X.], [X.], 353, 354). Dem entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über das wäh-rend einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständi-gung geführte Gespräch nicht, weil der Vorsitzende lediglich dessen Ergebnis mitgeteilt hat.
Anders als der [X.] kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Bei Verstößen gegen die [X.] aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 15. Januar 2015
2 BvR 878/14, [X.], 170, 172 mwN). Zwar ist bei der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung von Art und Schwere des Verstoßes (vgl. [X.] aaO; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015
1 [X.]/14,
NJW 2015, 645 m. Anm. [X.])
zu berücksichtigen, dass vorliegend die Tatsache eines Verständigungsgesprächs und dessen Ergebnis immerhin in öffentlicher Hauptverhandlung bekannt gegeben wurden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2015
5 [X.]). Demgegenüber steht indes, dass der von der Revision vorgetragene weitere Verlauf der erfolgten Verständigung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach (nach der Mitteilung des [X.] und dessen Bestätigung durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung ergibt sich kein §
257c Abs. 3 StPO entsprechendes Prozedere, vgl. zum inhaltsleeren 3
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19.
März 2013
2 BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168, 241 Rn. 129) und zu-dem die Belastung des Angeklagten durch eine nichtrevidierende [X.] beinhaltete (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 21. Juli 2015
2 StR 75/14).
Raum Graf Jäger
Cirener
Mosbacher
Meta
13.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 1 StR 630/15 (REWIS RS 2016, 17801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 532/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 136/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 153/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 310/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 455/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Verhängung eines aus einer nicht zustande gekommenen Verfahrensabsprache angebotenen Strafrahmens
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