Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. I ZR 113/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16716

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117BIZR113.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 113/15
vom

25.
Januar
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar 2017
durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 24.
März 2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An-hörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
1. Die Beklagte macht geltend, der [X.] habe in dem [X.] vom 24.
März 2016 den mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG ge-rügten Abbruch der Zeugenvernehmung
im internationalen Rechtshilfeverkehr als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil die für den [X.] vereinbarte [X.] in Nummer
10 ihrer All-gemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam gewesen sei. Das
mit der Re-vision anzufechtende Urteil
des [X.] vom 20.
Mai 2015 -
18
U
149/11, juris enthalte
jedoch keinen
Hinweis, dass dieses Gericht die [X.] dort ebenso für unwirksam gehalten habe
wie in seinem zuvor
in dieser Sache ergangenen Zurückweisungsbeschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO vom 2.
Januar 2012
([X.], [X.] 2013, 276), den der [X.] gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben habe
([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013

I
ZR
22/12, [X.] 2013, 430).
1
2
-
3
-
Der
[X.] habe die Beklagte (gemeint war
ersichtlich: das Berufungsge-richt)
demgegenüber an die in dem Beschluss vom 2.
Januar 2012 niedergeleg-te Ansicht für gebunden gehalten, wonach die [X.] man-gels Definition des Begriffs "Nachbar" inhaltlich unbestimmt und daher nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Er
habe dabei
übersehen, dass das Berufungsgericht bei seiner zweiten Entscheidung nicht an den mit dem [X.]sbeschluss vom 6.
Februar 2013 vollständig aufge-hobenen Beschluss vom 2.
Januar 2012 gebunden gewesen sei und die [X.] zudem
in beiden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort angenommene Unwirksamkeit der Nummer
10 ihrer Allgemeinen Beförde-rungsbedingungen angegriffen habe. Damit hat die Beklagte keinen Erfolg.
Der [X.] hat die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die die
Beklagte in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 20.
Mai 2015 erhoben
hat,
in den Randnummern
9 bis 12 des Zurückweisungsbeschlusses vom 26.
März 2016 nicht aus den
Gründen nicht durchgreifen lassen, die die
Klägerin in ihrer dagegen [X.] aus der Randnummer
12 dieser Entscheidung herausliest. Der [X.] hat die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der [X.] im Urteil des Berufungsgerichts vom 20.
Mai 2015 vielmehr deshalb ent-sprechend §
561 ZPO als unbegründet angesehen, weil er die vom Berufungs-gericht mehrfach und zuletzt im Beschluss vom 10.
April 2014

6
U
132/13, juris Rn.
72 vertretene Auffassung
als zutreffend angesehen hat, die von der [X.] in der Nummer
10 ihrer [X.] ver-wendete [X.] sei gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirk-sam.
Der [X.] hat die Annahme des Berufungsgerichts, die fragliche Klausel in den [X.] sei unwirksam, im Beschluss vom 6.
Februar 2013 nicht beanstandet und diese Ansicht auch seiner Ent-scheidung vom 24.
März 2016 zugrunde gelegt. Dass die Frage der [X.] die Zulassung der Revision erfordert, hat die Beklagte in ihrer 3
4
-
4
-
Nichtzulassungsbeschwerde vom 15.
Oktober 2015 nicht dargelegt. Der [X.] auf eine abweichende Entscheidung des [X.] rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Gegenteiliges
macht die Anhörungsrüge auch nicht geltend.
2. Die Beklagte rügt weiterhin, der [X.] habe im Beschluss vom 24.
März 2016 zudem
übergangen, dass sie die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör in der Nichtzulassungsbe-schwerde auch daraus hergeleitet habe, dass das Berufungsgericht die Zustel-lung einer Sendung an einen
Dritten in Einklang mit den Beförderungsbedin-gungen der [X.] selbst dann nicht als qualifiziert schuldhaft im Sinne von Art.
29 CMR, §
435 HGB hätte ansehen können, wenn es die Beförderungsbe-dingungen im entscheidenden Punkt für unwirksam gehalten hätte. Dem Auslie-ferungsfahrer sei
kein vorsatzgleiches Verschulden anzulasten gewesen. Der [X.] selbst könnte
allenfalls vorgehalten werden, sie habe sich mit der Wahl des Ersatzzustellungsverfahrens bewusst in einem rechtlichen Graube-reich bewegt. Angesichts der gespaltenen Rechtsprechung und der beachtli-chen Gründe die für eine Wirksamkeit der Klausel angeführt werden könnten, sei jedoch auszuschließen, dass dieses Verschulden vorsatzgleich gewesen sei und damit gemäß Art.
29 CMR, §
435 HGB zur Haftungsdurchbrechung geführt habe. Auch damit hat die Anhörungsrüge
keinen Erfolg.
a) Das vorstehend angeführte Vorbringen der [X.] in der Anhö-rungsrüge geht über den Vortrag hinaus, den diese in der Nichtzulassungsbe-schwerde zur Frage eines ihr anzulastenden qualifizierten Verschuldens gehal-ten hat. Die Beklagte hat dort vorgetragen, das Berufungsgericht sei möglich-erweise unausgesprochen davon ausgegangen, dass das Gebrauchmachen von einer vereinbarten und auch einschlägigen, jedoch unwirksamen [X.] noch kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art.
29 CMR, §
435 HGB für einen hierdurch gegebenenfalls verursachten Paketverlust
be-5
6
-
5
-
gründe, sofern keine [X.] vorlägen. Es könne der [X.] mithin nicht als qualifiziert schuldhaft angelastet werden, auf eine

unterstellt

unwirk-same [X.] vertraut und von ihr Gebrauch gemacht zu ha-ben.
Zu dieser Überlegung hätte sich das Berufungsgericht gedrängt sehen müssen, hätte es die Beweisaufnahme durchgeführt und diese die Ersatzzustel-lung an C.

P.

bestätigt.
Mit diesen
auf einer Hypothese aufbauen-
den und in der Anhörungsrüge in teilweise geänderter
Form fortgeführten [X.] ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung
des [X.]s
im Sinne von §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht in einer den Erfordernissen des §
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO entsprechenden Weise dargelegt.
b) Gegen die Annahme,
das Gebrauchmachen von der vereinbarten Er-satzzustellungsklausel habe naheliegenderweise kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art.
29 CMR, §
435 HGB dargestellt, spricht außerdem
der Um-stand, dass das Berufungsgericht die betreffende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] bereits mit Urteil vom 14.
März 2007 für gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB und gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 BGB unwirksam erklärt hatte
([X.], [X.], 1377
f.).
Die Beklagte durfte daher bei der nachfolgend am 12.
Oktober 2007 vorgenommenen [X.] nicht auf die Gültigkeit dieser Klausel vertrauen.
7
-
6
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
31 O 48/10 -

[X.], Entscheidung vom 20.05.2015 -
I-18 [X.]/11 -

8

Meta

I ZR 113/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. I ZR 113/15 (REWIS RS 2017, 16716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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