Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZR 20/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2143

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 20/10

vom

20. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am
20.
Oktober 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175.531,25

t-gesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der [X.] der Beschwerde keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall 2 ZPO).

Die behauptete Divergenz zum Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 1994 (V
ZR 193/93, NJW 1995, 587, 588) und zum Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 21.
März 1991 (5
U 363/90, [X.], 321) liegt nicht vor. Der Eintritt eines Schadens hing im Streitfall nicht davon ab, dass die Kläger die beiden Flurstücke tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten weiterverkaufen können. Der
Schaden war vielmehr bereits dadurch ein-1
2
-

3

-
getreten, dass der Beklagte den Klägern den Erwerb der Grundstücke zu einem Viertel ihres Werts unmöglich gemacht hatte. Bei der Bestimmung der [X.] galt der freiere Maßstab des §
287 Abs.
1 ZPO. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Werts der
Flurstücke eine Erhöhung des Werts des "Stammgrundstücks"
aufgrund des Seezugangs berücksichtigen durfte, kann dahinstehen. Ein darin liegender Rechtsfehler würde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil er
nicht objektiv will-kürlich
wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht völlig unvertretbar
und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwä-gungen beruht ([X.] 89, 1, 14; [X.] NJW 1999, 207, 208; [X.], [X.] vom 25.
November 1999 -
IX
ZB 95/99, [X.], 590).

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2000 -
5 [X.]/00 -

KG [X.], Entscheidung vom [X.] -
26 [X.] -

3

Meta

IX ZR 20/10

20.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZR 20/10 (REWIS RS 2011, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2143

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