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Keine Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens wegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren
Meta
24.08.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 24.08.2017, Az. AN 3 K 17.50950 (REWIS RS 2017, 6140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6140
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel
Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen Schwachstellen
Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn
Die Dublin III-Verordnung ist in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten wie Ungarn nicht funktionslos geworden
Keine Überstellung eines irakischen Asylbewerbers nach Ungarn wegen systemischer Mängel