Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2010, Az. 5 AZR 603/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 1468

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

ERA-Leistungszulage - tarifliche Sicherungsklausel


Leitsatz

Die in § 10 Nr 10 Abs 6 ERA geregelte Sicherung des Eurobetrags der Leistungszulage findet bereits bei der ersten Beurteilung nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens Anwendung.

Tenor

1. Die Revision der [X.]n wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.] vom 22. Juni 2009 - 5 [X.]/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des [X.] vom 29. Mai 2008 - 17 [X.] - festgestellt wird:

Die [X.] ist verpflichtet, der Klägerin für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 544,95 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 [X.]), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 [X.] 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen [X.].

2

Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Auf die Arbeitsverhältnisse der im [X.] Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer finden jedenfalls aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Zum 1. März 2007 führte die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]) ein und zahlte die tariflichen [X.]n in unveränderter Höhe weiter. Im April und Mai 2007 nahm die Beklagte Leistungsbeurteilungen vor. Die Klägerin erzielte dabei mit 28 Punkten denselben Punktwert, der bei der Einführung des [X.] für die ihr gewährte [X.] zugrunde gelegt worden war. Mit E-Mail vom 25. Juni 2007 teilte die Beklagte den Beschäftigten mit, dass sie gemäß § 10 Nr. 10 [X.] die Gesamtsumme der betrieblichen [X.]n von 14,68 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme auf 11 % reduziere.

3

§ 10 Nr. 10 Abs. 6 und 7 [X.] lauten:

        

„Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten [X.]n oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des [X.] ihrer [X.] führen).

        

Die vorgenannte betriebliche Korrektur des Faktors ist nur im Zusammenhang mit der jährlichen Beurteilung gem. § 10 und betriebseinheitlich statthaft.“

4

Ab Juni 2007 verminderte die Beklagte die monatliche [X.] der Klägerin von 544,95 Euro brutto auf 425,18 Euro brutto. Im September 2008 nahm die Beklagte neue Leistungsbeurteilungen vor.

5

Die Klägerin hat die Fortzahlung der [X.] in unveränderter Höhe für die [X.] vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 und deren Berücksichtigung bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen, [X.] und Sonderzahlungen ab 1. Juli 2007 geltend gemacht.

6

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 126,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche [X.] in einer Gesamthöhe von 544,95 Euro brutto - einschließlich bereits geleisteter Zahlungen - zu zahlen und diese [X.] bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 [X.]), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 [X.] 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] bezwecke nur eine Absicherung von [X.]n, die bereits auf einer Beurteilung nach den [X.]-Leistungskriterien beruhten. Die Anwendung der Sicherungsklausel auf die bei der Einführung von [X.] arithmetisch ermittelten Punktwerte sei systemwidrig und perpetuiere die ungleiche Behandlung von Arbeitern und Angestellten.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 und auf deren unveränderte Berücksichtigung bei weiteren tariflichen Leistungen.

I. Die Klägerin hat gemäß § 10 Nr. 1 und Nr. 10 Abs. 6 [X.] Anspruch auf Zahlung des [X.] in rechnerisch unstreitiger Höhe.

1. Nach § 10 Nr. 1 [X.] erhalten Beschäftigte im [X.]entgelt neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt eine [X.], die auf einer jährlichen Beurteilung beruht (§ 10 Nr. 7 [X.]). Die gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] im Hinblick auf das Überschreiten der betrieblichen Gesamtsumme der ermittelten [X.]n erfolgte Korrektur auf elf Prozent führte bei der Klägerin ab Juni 2007 zwar zu einer rechnerischen Verringerung der [X.] auf 425,18 Euro brutto monatlich. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, von Juni 2007 bis zur erneuten Leistungsbeurteilung im September 2008 die [X.] in unveränderter Höhe von 544,95 Euro brutto monatlich fortzuzahlen. Zugunsten der Klägerin wirkt die in § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] im Klammerzusatz geregelte [X.], wonach bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, die Anwendung des korrigierten Faktors nicht zu einer Minderung des Eurobetrags ihrer [X.] führen darf.

2. Nach § 10 Nr. 10 Abs. 7 [X.] ist die in Abs. 6 geregelte betriebliche Korrektur des Faktors nur im Zusammenhang mit der jährlichen Beurteilung gemäß § 10 [X.] statthaft. Anlass und auslösendes Ereignis für die Inanspruchnahme der in § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] geregelten Korrektur des Faktors wegen des Überschreitens der betrieblichen Gesamtsumme ist die jeweilige Beurteilung. Dies ist die „Neubeurteilung“ im tariflichen Sinn. Es kommt nicht darauf an, ob die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten [X.]n bereits vor der jährlichen Beurteilung über elf Prozent lag. Allein die Korrektur des Faktors anlässlich einer Beurteilung zwingt den Arbeitgeber zur Beachtung der [X.]. Diese greift damit in jedem Fall ein, in dem eine jährliche Beurteilung die Inanspruchnahme einer Korrektur des Faktors überhaupt erst ermöglicht. Die [X.] setzt nur voraus, dass die Punktzahl nach einer Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist. Dies rechtfertigt zwar die Annahme, dass überhaupt eine auf einer Leistungsbeurteilung beruhende Punktzahl vergeben worden sein muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese nach den Beurteilungskriterien des [X.] ermittelt wurde. Eine solche Einschränkung kann dem Begriff Neubeurteilung nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen die Wiederverwendung des Begriffs „Neubeurteilung“ aus den Vorgängertarifverträgen und die fast wortgleiche Übernahme der früher bei Arbeitern geltenden [X.] (vgl. § 1 Nr. 5 des Tarifvertrags zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 gemäß § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975, § 4 Nr. 3 des Tarifvertrags zur Leistungsbeurteilung von [X.]lohnarbeitern vom 7. September 1970 gemäß Lohnrahmenabkommen § 9 Ziff. 4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975) dafür, dass die unter Geltung des [X.] vorzunehmende Neubeurteilung an eine nach altem Recht durchgeführte Leistungsbeurteilung anschließen kann.

3. Eine Einschränkung der [X.] in dem von der Beklagten gewünschten Sinne hätte der ausdrücklichen Regelung bedurft, an der es fehlt. Die Regelungsbedürftigkeit einer Korrektur des Faktors ohne gleichzeitige Sicherung des [X.] anlässlich der ersten Leistungsbeurteilung nach [X.] war den Tarifvertragsparteien spätestens bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum [X.]-Einführungstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie [X.] (E-[X.]-[X.]) und bei Schaffung der Übergangsregelung zur Umrechnung der früheren [X.]n erkennbar. So regelt Nr. 1 Abs. 4 der E-[X.]-[X.] vom 30. September 2004 zu § 3 Nr. 3 [X.]-[X.] ausdrücklich, dass bei der Überführung der [X.]n anlässlich der Einführung von [X.] „die Anwendung von Korrekturfaktoren gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 5 bis 7 [X.] nicht stattfindet“. Auf eine entsprechende Regelung für die erstmalige Leistungsbeurteilung nach den Kriterien des [X.] verzichteten die Tarifvertragsparteien. Dies bestätigt die auf den Wortlaut des § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] gestützte Auslegung, dass die Abs. 5 bis 7 des § 10 Nr. 10 [X.] in vollem Umfang auf die erstmalige Leistungsbeurteilung nach den Kriterien des [X.] Anwendung finden und dies die [X.] einschließt.

4. Die von der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Insbesondere steht der Anwendung der [X.] auf anlässlich der [X.]-Einführung ermittelte [X.]n weder der Standort der [X.] im [X.] selbst noch die Tatsache entgegen, dass im Klammerzusatz in § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] nicht ausdrücklich auf die Vorgängertarifverträge bzw. deren Ablösung verwiesen wird. Die Überführung der vor Einführung des [X.] gezahlten [X.] in die [X.]-[X.] ist zwar nicht im [X.] selbst, sondern in den [X.] des [X.]-Einführungstarifvertrags in der Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]-[X.]) und in Nr. 1 Abs. 4 E-[X.]-[X.] zu § 3 Nr. 3 [X.]-[X.] geregelt. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Rechtsnormen des [X.] (und damit auch die [X.] in § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.]) sollten nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die zeitlich nach der [X.]-Einführung eintreten. Gegen eine solche Einschränkung spricht bereits, dass im [X.] auf die frühere Tariflage Bezug genommen ist. So wird zum Beispiel in § 8 Nr. 5 Satz 1 [X.] durch den Hinweis „nach betrieblicher Einführung des Entgeltrahmenabkommens“ die Frage der Einführung des [X.] ausdrücklich angesprochen.

b) Ebenso wenig zwingen die Verschiedenheit der Beurteilungskriterien vor und nach der [X.]-Einführung und die tariflich geregelte Art der Umstellung der [X.] anlässlich der [X.]-Einführung zur Nichtanwendung des [X.]. Dass die Anwendung der [X.] eine Beurteilung nach den [X.]-Kriterien voraussetzt, hätte auch deshalb der ausdrücklichen Regelung bedurft.

aa) Zunächst unterscheiden sich weder die Bewertungskriterien noch die Bewertungsverfahren in einem solchen Maß, dass die Anwendung der [X.] unter Rückgriff auf die frühere Höhe der [X.] als [X.] anzusehen wäre (vgl. hierzu § 10 Nr. 8 und Nr. 9 [X.] einerseits sowie §§ 3, 4 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von [X.]lohnarbeitern vom 7. September 1970 gemäß Lohnrahmenabkommen § 9 Ziff. 4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975 iVm. § 9 Ziff. 4 Lohnrahmenabkommen, § 2 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 gemäß § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 andererseits). Die früheren Punktwerte bzw. Prozentsätze wurden zwar anlässlich der [X.]-Einführung arithmetisch umgerechnet, wobei die Beurteilungspunkte von der Leistung teilweise entkoppelt wurden, um zur Angleichung der unterschiedlichen Volumina der [X.]n bei Arbeitern und Angestellten zu kommen. Doch hat die frühere individuell bewertete Leistung die umgerechnete [X.] zumindest mitbestimmt. Im Übrigen würde der Anwendung der tariflichen [X.] des § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] nicht einmal ein echter [X.] entgegenstehen. Sinn und Zweck der [X.] liegen gerade darin, die Arbeitnehmer bei gleichbleibender oder gestiegener Zahl an Leistungspunkten vor einer Entgeltabsenkung zu bewahren. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht danach, wie diese Punkte zustande gekommen sind.

bb) Der Anwendung der [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Startchancen aller Mitarbeiter nach der [X.]-Einführung dieselben sein müssten und die Anwendung der [X.] die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten auf Dauer manifestieren würde. Vielmehr hat der Tarifvertrag der Wahrung des [X.] den Vorrang eingeräumt. Derartige [X.]regelungen verhindern zwar für eine Übergangszeit die vollständige Umsetzung einer neuen Entgeltstruktur, sind aber [X.] üblich und im [X.] auch an anderer Stelle vorgesehen (vgl. zB in § 4 Nr. 3 [X.]-[X.]). Wenn die Tarifvertragsparteien eine systemstringente Vereinheitlichung der [X.]n ohne „Hinderung“ durch die früheren [X.]n aus der [X.] vor der [X.]-Einführung hätten ermöglichen wollen, hätten sie dies bei der Formulierung der [X.] zum Ausdruck bringen müssen.

cc) Die nach altem Tarifrecht bestimmten [X.]n werden durch die Anwendung der [X.] des § 10 Nr. 10 Abs. 6 [X.] nicht „doppelt“, sondern nur gegen verschieden geartete Veränderungen abgesichert. Die Absicherung durch die Überschreiterzulage (§ 4 Nr. 3 und Nr. 1 [X.]-[X.]) regelt einen anderen Fall als die Absicherung anlässlich der Inanspruchnahme der Korrektur nach § 10 Nr. 10 [X.].

5. Die Klägerin hat Anspruch auf die [X.] in unstreitiger Höhe und die zusätzliche Urlaubsvergütung für Juni 2007 gemäß § 14 Nr. 1 Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]). Die in ihrem Eurobetrag gesicherte [X.] war bis zur nächsten im September 2008 durchgeführten Leistungsbeurteilung in die Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 [X.]), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) sowie der Sonderzahlung nach § 2 Nr. 2.2 Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. [X.] für die Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.] 13. Monatseinkommen) einzubeziehen.

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Heyn    

                 

Meta

5 AZR 603/09

10.11.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9291/07, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2010, Az. 5 AZR 603/09 (REWIS RS 2010, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1468


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 603/09

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 603/09, 10.11.2010.


Az. 17 Ca 9291/07

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 9291/07, 29.05.2008.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.