Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 116/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3534

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 296 Abs. 2 a) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutli-chen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] setzt [X.] Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung. [X.], [X.]. vom 14. Mai 2009 - [X.] 116/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das durch [X.]uss vom 7. Oktober 2002 eröffnete Insolvenzverfahren, in welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch [X.]uss vom 23. März 2004 angekündigt worden war, der die durch § 291 Abs. 1 [X.] vor-geschriebene Belehrung enthielt, wurde nach Vollzug der [X.] am 1 - 3 - 22. April 2004 aufgehoben. Der zu 2 beteiligte Treuhänder erstattete unter dem 31. Oktober 2005 und 31. Oktober 2006 Bericht. Er teilte unter anderem mit, dass der Schuldner in beiden Berichtsjahren seiner Obliegenheit, Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 6. November 2006 hat das zu 1 beteiligte Finanzamt beantragt, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach Angaben des Treuhänders entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] keine Auskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bezüge erteilt und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe. Der zu dem [X.] und dem letzten Bericht gehörte Schuldner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat das Amtsge-richt die Restschuldbefreiung durch [X.]uss vom 3. Januar 2007 versagt. 2 Gegen diesen [X.]uss hat der nunmehr anwaltlich vertretene [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das [X.] hat den Schuldner und den Treuhänder am 21. März 2007 persönlich angehört; durch [X.]uss vom 28. März 2007 hat es die [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nach Gewährung von [X.] - eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners. 3 I[X.] 1. Die nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Dem Schuldner war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und 4 - 4 - Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Die Rechtssache hat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, weil bislang nicht hinrei-chend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung bei [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu versagen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen ha-ben die Restschuldbefreiung mit Recht wegen Verstoßes gegen [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] von Amts wegen versagt. 5 a) Das [X.] meint: Nach dieser Vorschrift habe das Insolvenzge-richt die Restschuldbefreiung im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem zu versagen, wenn der Schuldner die vom Gericht erbetene Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteile. Der Schuldner habe dem [X.] vom 30. November 2006, dem der zulässige [X.] des beteiligten Gläubigers zugrunde gelegen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entsprochen. Eine ausreichende Entschuldigung fehle. Der Schuldner sei seiner Verpflichtung erst im Laufe des [X.] nachgekommen. Es liege ein mehr als nur geringfügiger Pflichtenverstoß vor. Die Fristversäumung sei kein einmaliger "Ausrutscher" gewesen. Die fort-dauernde Untätigkeit lasse den Schuldner als "unredlich" im Sinne der Insol-venzordnung erscheinen. Der Treuhänder habe seit dem 23. März 2004 keinen Kontakt mehr zum Schuldner gehabt; alle an ihn gerichteten Schreiben seien unbeantwortet geblieben. Obwohl der Schuldner gewusst habe, dass gerade der Umstand seiner Beschäftigung ein "zentraler Aspekt" des Insolvenzverfah-rens sei, habe er den Treuhänder erst 15 Monate nach Aufnahme der [X.] hierüber in Kenntnis gesetzt, und dies letztlich nur unter dem Druck der beantragten Versagung der Restschuldbefreiung. Die vorgebrachten Entschul-digungsgründe, er habe aus Arbeitsüberlastung und aus gesundheitlichen 6 - 5 - Gründen seinen Informationspflichten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht nachkommen können, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Mit der telefonischen Information gegenüber einer Mitarbeiterin des beteiligten [X.], er sei wieder in Arbeit, habe er seinen Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten nicht genügt. Die Mitarbeiterin habe den Schuldner bei diesem Telefo-nat aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen; dem sei der Schuldner nicht nachgekommen. Zum Nachteil des Schuldners sei ferner zu werten, dass er pfändbares Einkommen nicht offen gelegt habe. In den Mona-ten März 2006, Juni 2006 und August 2006 hätte sich jeweils ein pfändbarer Betrag ergeben. b) Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand. 7 aa) Der angefochtene [X.]uss ist nicht wegen eines [X.] verfahrensfehlerhaft. Die nach § 296 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor-geschriebene Anhörung genügte den gesetzlichen Anforderungen, obwohl der Schuldner in dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 30. November 2006 auf die Rechtsfolge der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht [X.] hingewiesen worden ist. 8 (1) Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 [X.]) in dem [X.]uss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 [X.]) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 [X.] in geeigneter Weise dar-über aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung 9 - 6 - die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 35; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 296 Rn. 12). Um die nötige Klarheit herzustellen, dürfte es sich empfehlen, eine solche Be-lehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders verweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 [X.] geregelten Obliegenhei-ten, die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre liegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 In-sO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansät-ze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Aus-kunftspflichten nunmehr gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein [X.] in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfah-rensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanord-nungen des Gerichts sanktionslos lässt. (2) Diesen Anforderungen genügt das dem Schuldner am 6. Dezember 2006 zugestellte Schreiben des Insolvenzgerichts vom 30. November 2006. Darin gab das Gericht dem Schuldner auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung seine [X.] vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Was damit konkret gemeint war, erschloss sich aus dem [X.] knapp gehaltenen Bericht des Treuhänders vom 31. Oktober 2006, in [X.] er ausführt, der Schuldner sei seiner Aufforderung vom 5. September 2006, die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, auch in [X.] - 7 - sem Berichtsjahr nicht nachgekommen. Dass es jetzt "ernst wurde", ergab sich aus dem ebenfalls beigefügten Versagungsantrag des beteiligten Finanzamts vom 6. November 2006, welcher mit dem von dem Treuhänder aufgezeigten Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 [X.] begründet wird. Wer in dieser Lage die gesetzte gerichtliche Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann nicht damit rechnen, dass ihm nochmals eine Möglichkeit eingeräumt wird, [X.] zu erfüllen. [X.]) Die weiteren Voraussetzungen für die Versagung der [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner hat nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt die vom [X.] erbetene Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erteilt. Deshalb war die Restschuldbefreiung - in Form ei-ner gebundenen Entscheidung - zu versagen. 11 (1) Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Versagungsantrag des beteiligten Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig ist. Dies zieht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf in Zweifel, dass es an der Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Schlechterstellung des Gläubigers fehle (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Diese Rüge greift nicht durch. [X.] sich ein Schuldner, seine Lohnabrechnungen vorzulegen, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den [X.] pfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung war danach im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. [X.] kann die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Treuhänders erfolgen ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] 73/08, [X.], 515 Rn. 6 m.w.N.). 12 - 8 - (2) [X.], ein Verstoß nach § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegen eine der in § 295 [X.] aufgeführten Obliegenheiten rechtfer-tige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die [X.] der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde, deren Schlechterstellung konkret messbar sein müsse (vgl. [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] 50/05, [X.], 1158 f; v. 8. Februar 2007 - [X.] 88/06, [X.], 661, 662), greift ebenfalls nicht durch. Die vorgenannte Rechtsprechung des [X.]s bezieht sich auf die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 296 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt ausdrücklich voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Verstoß gegen die Obliegenheiten beeinträchtigt wird. Demgegenüber ist im Anwendungsbereich des § 296 Abs. 2 [X.] die Restschuldbefreiung schon dann zu versagen, wenn ein (schuldhafter) Verstoß gegen die dort genannten [X.] festgestellt ist (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 296 Rn. 6). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung. 13 Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als ei-gener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 [X.]. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 [X.] eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 [X.], dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Rest-schuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen [X.] im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträch-14 - 9 - tigte ([X.], [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). [X.] Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes [X.] geknüpft ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] 156/04, [X.], 534, 535 Rn. 6). (3) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die [X.] nach § 296 Abs. 2 [X.] scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Schuldner nach den Feststellungen des [X.]s die geforder-ten Informationen dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens übermittelt hat. Der [X.] hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bereits entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unred-liche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung [X.], wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvoll-ständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde ([X.]. v. 24. April 2008 - [X.] 115/06, Z[X.] 2008, 753). Entsprechend hat der [X.] zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erkannt: Zeigt der Schuldner sein pfändbares Ein-kommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese [X.] jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ([X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] 183/07, [X.], 623). Zu § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die Wertung nicht anders ausfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den [X.] des § 295 In-sO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen entlasten will, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuld-hafter Verstoß gegen seine [X.] zur Last fällt. Das [X.] - 10 - [X.] wäre verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren erfüllen könnte. (4) Das erforderliche Verschulden hat das Beschwerdegericht in [X.] seiner tatrichterlichen Verantwortung rechtsfehlerfrei festgestellt. 16 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 IN 315/02 - [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 T 306/07 -

Meta

IX ZB 116/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 116/08 (REWIS RS 2009, 3534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3534

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