Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 39/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 218

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[X.]BESCHLUSS [X.] 39/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 2 Abs. 2 [X.] des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen. [X.], [X.]uss vom 16. Dezember 2010 - [X.] 39/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der Schuldnerin, in dem 15 Gläubiger insgesamt 18 Forderungen [X.] haben. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 1.846,17 • festzusetzen (1.300 • Mindestvergütung, 195 • Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustel-lungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 1.640,89 • fest-gesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblie-ben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung erreichen. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den [X.] der grund-sätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). [X.] sei die Aus-legung des Begriffs "Gläubiger" in § 2 Abs. 2 [X.], der personen- oder forde-rungsbezogen ausgelegt werden könne. Richtigerweise sei er [X.] zu verstehen. Zwischen einem Insolvenzgläubiger und dem [X.] könnten mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse be-stehen, die unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Der Aufwand des Verwalters, den die Vergütung abdecken solle, werde daher eher von der [X.] geprägt. In der Insolvenzordnung - etwa in den §§ 77, 237, 244 [X.] - werde der Begriff "Gläubiger" durchweg forderungsbezogen verstanden. 3 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klä-rungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 [X.]. [X.] fällt an, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro; ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. Hätte der Verordnungsgeber die Erhöhung der Regel-Mindestvergütung an die Zahl der angemeldeten Forderungen knüpfen wollen, 4 - 4 - hätte er die Vorschrift des § 2 Abs. 2 [X.] entsprechend formuliert. Die nicht amtlich veröffentlichte Begründung der Verordnung zur Änderung der Insol-venzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (abgedruckt z.B. [X.], 1927 ff; vgl. auch [X.], Z[X.] 2004, 1006, 1009) bestätigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorgesehen, weil er im [X.] an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstatsächlicher Un-tersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl - nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen - einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet. Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit über die Ausle-gung von § 2 Abs. 2 [X.] bestünde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie weist lediglich eine einzige Kommentarstelle nach, in welcher in einem Halbsatz ohne jede Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vor-schrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen (vgl. etwa Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 2 [X.] Rn. 15; HK-[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 2 [X.] Rn. 21) die Ansicht vertreten wird, es komme im eröffneten Verfahren (anders als im Eröffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommen-tierung die Zahl der Gläubiger maßgebend sein soll) auf die angemeldeten [X.] an ([X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 50). Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger (AG Ham-burg [X.], 234, 236; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 2 [X.] Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] 63/05, [X.], 976 Rn. 19). Der Verordnungsgeber hätte die 5 - 5 - Forderungsanmeldungen zum Maßstab nehmen können, hat dies aber nicht getan. II[X.] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1219 IN 2245/08 - [X.], Entscheidung vom 19.02.2010 - 3 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 39/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZB 39/10 (REWIS RS 2010, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 218

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