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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618B5STR225.18.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 225/18
vom
20. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2017
auch soweit es den Mit-angeklagten K.
betrifft
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Einziehung von [X.] in Höhe von 30.000 Euro angeordnet. Den nicht mehr revidierenden Mitangeklagten K.
hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt und 2.000 Euro [X.] eingezogen. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete
Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt nach § 357 Satz 1 1
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StPO zur Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitange-klagten K.
.
1. Die Beweiswürdigung weist
eingedenk der eingeschränkten revisi-onsgerichtlichen Überprüfungstiefe
keinen Rechtsfehler auf. Die vom [X.] gezogenen Schlüsse sind möglich und nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Grundlagen der Berechnung des [X.]es, die das [X.] bei der Bestimmung des durch den Betäubungsmittelverkauf erzielten Erlöses darge-stellt hat ([X.]). Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung.
2. Nicht bestehen bleiben kann indes der Strafausspruch. Bei der
Straf-zumessung hat das [X.] dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, dass Kokain in den [X.] gelangt ist. Dies ist rechtsfeh-lerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 1993
2 StR 47/93), weil ihm damit in der Sache das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Nichtinverkehrbringen gehandelter Betäubungsmittel, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2017
3 [X.] mwN) zur Last gelegt wird. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um [X.] ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. In diesem Zu-sammenhang weist der [X.] darauf hin, dass bei einer Bewährungsversagung mangels besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung die Frage der positiven Legalprognose nicht
wie hier
offen bleiben darf (vgl. nur [X.], Beschluss vom 22. September 2015
4 [X.], [X.], 373, 374 mwN).
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3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten K.
zu erstrecken, da das [X.] auch ihm straferhöhend zur Last gelegt hat, dass die Droge in den Handel gelangt ist.
[X.] Schneider
König Mosbacher
5
Meta
20.06.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 5 StR 225/18 (REWIS RS 2018, 7504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7504
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 633/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 150/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 542/17 (Bundesgerichtshof)
Gegenstand des Strafurteils: Anforderungen an Tatidentität bei Betäubungsmitteldelikten
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1 StR 113/17 (Bundesgerichtshof)