Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.12.2012, Az. XI B 89/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 662

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Gegenstand

Durchführung der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit keine Vermittlungsleistung - Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

NV: Ein Steuerpflichtiger wird nicht als Kreditvermittler i.S. des § 4 Nr. 8a UStG tätig, wenn er als Subunternehmer eines Bauträgers lediglich mit einem Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut ist (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig).

Tatbestand

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1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, die von ihm in den Streitjahren 2001 bis 2003 ausgeführten Umsätze seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- (Gewährung und Vermittlung von Krediten) und/oder nach § 4 Nr. 11 UStG (Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) steuerfrei. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger im Einzelnen vor, das [X.] habe "durch falsche Auslegung und/oder Anwendung" bestimmter Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) "die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG negiert". Hierzu macht er u.a. geltend, das [X.] sei insbesondere von dem [X.]-Urteil vom 21. Juni 2007 [X.]/05 --Ludwig-- (Slg. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 398) abgewichen.

Entscheidungsgründe

2

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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a) Macht der Kläger --wie im [X.] geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) wegen Abweichung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, so muss er dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer anderen Entscheidung abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f., m.w.N.).

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b) Das [X.] hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Hauptzweck der Tätigkeit des [X.] bzw. seiner Firma sei nach dem Akteninhalt, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senats die Vermittlung von Immobiliengeschäften gewesen; die letztlich von der erfolgreichen Abwicklung des [X.] abhängigen Provisionen seien von den Bauträgern für diese Tätigkeiten gezahlt worden. Die Vermittlung von Immobiliengeschäften sei aber nicht von der Umsatzsteuer befreit.

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Zwar sei der Kläger mit der Übernahme von [X.] betraut worden, er habe aber lediglich als Subunternehmer einzelne Aufgaben an Stelle des Anbieters der Kredite sowie Finanzierungsbearbeitungen erledigt. Es habe sich dabei um unselbständige Hilfs- und Nebengeschäfte der Immobilienverträge gehandelt und nicht um Vermittlungsleistungen. Es hat weiter ausgeführt, um eine steuerbefreite Kreditvermittlungsleistung annehmen zu können, müsse ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes gegeben sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfülle. Davon konnte sich das [X.] u.a. auch auf Grund der Beweisaufnahme nicht überzeugen, zumal der Kläger keine schriftlichen Verträge vorlegen konnte.

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Aus im Wesentlichen gleichen Überlegungen hat das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung der Tätigkeit des [X.] nach § 4 Nr. 11 UStG verneint.

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Das [X.] hat ferner ausdrücklich berücksichtigt, dass die frühere Rechtsprechung, etwa in dem [X.]-Urteil vom 3. November 2005 V R 21/05 ([X.], 172, [X.], 282) durch das [X.]-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, [X.], [X.]NV Beilage 2007, 398) überholt ist.

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c) Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass das [X.] von der angeführten Rechtsprechung, insbesondere von dem [X.]-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, [X.], [X.]NV Beilage 2007, 398), abgewichen wäre.

9

Der Kläger hat zum einen keine abstrakten Rechtssätze des [X.] herausgestellt, die im Widerspruch zu anderen Entscheidungen stünden, noch hat er das Vorliegen einer Abweichung im [X.] dargelegt.

Soweit er vorträgt, das [X.] habe sich zwar mit dem [X.]-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, [X.], [X.]NV Beilage 2007, 398) auseinandergesetzt, aber auf Grund falscher Auslegung und/oder Anwendung die Steuerfreiheit versagt, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Einzelfalls. Damit wird aber weder eine Abweichung im [X.] dargelegt, die eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würde, noch ein anderer der in § 115 Abs. 2 [X.]O abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, [X.]NV 2008, 92; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, [X.]NV 2009, 601, und vom 24. März 2009 VI B 106/08, [X.]NV 2009, 1122). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, [X.]NV 2008, 980, unter 1.a; vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, [X.]NV 2012, 813).

Dass der Kläger mehrere Mitarbeiter beschäftigte, Kreditnehmer bei der Finanzierung unterstützte und mit Kreditgebern in Kontakt stand, schließt es im Übrigen nicht aus, dass er insoweit, wie vom [X.] angenommen, als Subunternehmer der die Provisionen zahlenden Bauträger lediglich mit einem Teil der mit dem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit betraut war. Nach der Entscheidung des [X.] --Ludwig-- (Slg. 2007, [X.], [X.]NV Beilage 2007, 398) handelt es sich aber nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut.

Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem vom Kläger angeführten Urteil des [X.] Münster vom 4. September 2007  15 K 6100/04 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1993), denn dort hatte die Außenprüfung ausdrücklich festgestellt, dass es Aufgabe des [X.] war, durch die Vermittlung von Krediten die Finanzierung von Grundstücksverkäufen sicherzustellen. Streitig war lediglich, ob er die Vermittlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und für Rechnung einer Immobilienfirma ausgeführt hatte.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, den Kontakt von Kreditnehmern zumindest zu einem der Kreditgeber über die [X.] hergestellt zu haben, ist das [X.] diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt, dass er auch insoweit lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, zwischen ihm und der Versicherung keine wie auch immer geartete Beziehung bestanden habe und dass er demnach nicht als Versicherungsvermittler tätig geworden sei.

d) Die Revision kann zwar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O), wenn das Urteil des [X.] willkürlich oder unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, [X.]NV 2006, 88). Ein derartiger schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu [X.]-Beschlüsse vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, [X.]NV 2006, 914; vom 18. Mai 2011 XI B 57/10, [X.]NV 2011, 1704, unter 4., m.w.N.), lässt sich den Ausführungen des Klägers aber nicht entnehmen und ist auch soweit nicht ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

Meta

XI B 89/11

06.12.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 5. Juli 2011, Az: 4 K 208/09, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 4 Nr 8a UStG 1999, § 4 Nr 11 UStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.12.2012, Az. XI B 89/11 (REWIS RS 2012, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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