Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011, Az. XI R 19/10

11. Senat | REWIS RS 2011, 8081

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Gegenstand

(Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren - Kein steuerbefreiter Finanzumsatz - Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Hilfsumsätze - Zweck der als Betriebsprämie gewährten Beihilfe)


Leitsatz

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihm stehen nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der [X.] (sog. GAP-Reform) auf der Grundlage der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ... (Amtsblatt der [X.] --[X.]-- Nr. L 270/1) Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. dieser Verordnung zu. Diese Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003).

2

Unter Hinweis auf Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 veräußerte der Kläger mit Vertrag vom 10. Mai 2007  18,58 Zahlungsansprüche (ohne Flächen) zu je 350 €, d.h. insgesamt 6.503 €, an [X.] Nettobetrag daraus, 5.464 €, gab der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für 2007 als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) folgte dem im Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 17. April 2008.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, die Veräußerung der Zahlungsansprüche unterliege als sog. Hilfsumsatz der [X.] nach § 24 UStG; jedenfalls sei der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.

5

Das Finanzgericht ([X.]) gab der nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008) erhobenen Klage statt. Es verneinte eine Besteuerung des Umsatzes nach § 24 UStG, folgte aber der Auffassung des [X.] hinsichtlich der Steuerfreiheit. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG seien u.a. steuerfrei die Umsätze im Geschäft mit Forderungen. Darunter fielen alle Umsätze, die die Abtretung oder eine andere Übertragung von Forderungen gegen Entgelt zum Gegenstand hätten. Der [X.] stehe nicht entgegen, dass die Forderung aufschiebend bedingt sei (Hinweis auf das Urteil des [X.] --BFH-- vom 12. Dezember 1963 V 60/61 U, [X.], 277, BStBl [X.], 109). Der Kläger habe einen noch von der Bewirtschaftung seiner Flächen und der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängigen Zahlungsanspruch übertragen. Dies stelle der Sache nach die Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung dar.

6

Das Urteil ist u.a. in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 363 veröffentlicht.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das [X.] die Verletzung von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.

8

Es macht im Wesentlichen geltend, der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der Verordnung ([X.]) 1782/2003 sei ein Recht für den Bezug einer Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse. Um die jährliche Auszahlung des Zahlungsanspruchs, der sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammensetze, zu erlangen, müsse der Betriebsinhaber nachweisen, dass er seine Flächen unter Beachtung bestimmter Anforderungen an den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Umweltschutz sowie die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (sog. "Cross Compliance") bewirtschaftet habe.

9

Der Zahlungsanspruch begründe kein Schuldverhältnis, aus dem eine (aufschiebend bedingte) Forderung auf eine (einmalige) Zahlung erwachse. Er sei vielmehr ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Hinweis auf das Schreiben des [X.] --BMF-- vom 25. Juni 2008, [X.], 682), bei dessen Übertragung kein Umsatz im Geschäft mit Forderungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausgeführt werde (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007, [X.], 271; vgl. auch Abschn. 4.8.4. Abs. 6 des [X.] --UStAE-- vom 1. Oktober 2010, [X.], 846). Eine steuerbefreite Übertragung eines solchen Vermögenswerts entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 8 UStG, den Geld- und Kapitalverkehr von der Umsatzsteuer zu entlasten.

Dass § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG im Streitfall nicht anwendbar sei, folge auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift unter Beachtung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/[X.] des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- ([X.] Nr. L 347/1).

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, die Sache dem Gerichtshof der [X.] ([X.]) vorzulegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache dem [X.] vorzulegen.

Er ist der Ansicht, er habe ein Recht (Zahlungsanspruch) veräußert, eine aufschiebend bedingte (konkrete, der Höhe nach bekannte) Forderung (Betriebsprämienanspruch) jährlich geltend zu machen. Dieser Vorgang sei nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Unre[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he dur[X.]h den Kläger na[X.]h § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG steuerfrei ist.

1. Das [X.] ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die für im Rahmen eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs ausgeführte Umsätze geltende [X.] na[X.]h § 24 UStG ni[X.]ht anwendbar ist.

a) Der [X.] hat --was das [X.] allerdings ni[X.]ht bea[X.]htet [X.] im [X.] an die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ents[X.]hieden, dass § 24 UStG bei [X.] restriktiver Auslegung nur die Lieferung der in Art. 25 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Ri[X.]htlinie 77/388/[X.]) genannten landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugnisse und landwirts[X.]haftli[X.]he Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] umfasst (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 22. September 2005 [X.], [X.]E 211, 566, [X.], 280; vom 12. Oktober 2006 [X.], [X.]E 215, 356, [X.], 485, jeweils m.w.N.; vom 13. August 2008 [X.], [X.]E 221, 569, [X.], 216).

An die Stelle von Art. 25 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] sind am 1. Januar 2007 --die mithin im Streitjahr 2007 geltenden-- Art. 295 ff. MwStSystRL getreten (vgl. Art. 413 MwStSystRL).

aa) "Landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse" sind na[X.]h Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL die Gegenstände, die im Rahmen der in [X.] MwStSystRL aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fis[X.]hwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden. "Landwirts[X.]haftli[X.]he Dienstleistungen" sind na[X.]h Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL die Dienstleistungen, die von einem landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fis[X.]hwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs erbra[X.]ht werden und die normalerweise zur landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in [X.]I MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen.

bb) Ausgehend von diesen Definitionen stellt die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he (ohne Flä[X.]hen) dur[X.]h den Kläger na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 weder eine Lieferung landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse no[X.]h eine landwirts[X.]haftli[X.]he Dienstleistung dar.

b) Na[X.]h der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und der Praxis der Verwaltung konnten allerdings au[X.]h sog. Hilfsumsätze unter die [X.] na[X.]h § 24 UStG fallen (vgl. [X.]-Urteile vom 20. Oktober 1994 [X.], [X.]/NV 1995, 928; vom 10. November 1994 [X.], [X.]E 176, 477, [X.] 1995, 218, unter II.B.I.1.; Abs[X.]hn. 265 Abs. 3 Satz 2 der [X.] 2005/2008).

Daran dürfte indes angesi[X.]hts der gebotenen ri[X.]htlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG ni[X.]ht mehr festzuhalten sein (so z.B. [X.] in Söl[X.]h/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 [X.] 187; [X.] in [X.]/Söhn/[X.], § 24 UStG [X.] 418 f.; [X.]/Geist, UStG, 9. Aufl., § 24 [X.] 118; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 961).

[X.]) Dies brau[X.]ht der Senat im Streitfall aber ni[X.]ht zu ents[X.]heiden. Denn als unter § 24 UStG fallende Hilfsumsätze kamen na[X.]h der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur sol[X.]he Umsätze in Betra[X.]ht, "die die übrigen Umsätze im landwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieb unterstützen sowie abrunden und die dur[X.]h die übrigen Umsätze veranlasst sind" (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 1995, 928). Die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he dur[X.]h den Kläger erfüllt diese Voraussetzungen ni[X.]ht. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden und ergibt si[X.]h aus folgenden Gründen:

Die vom Kläger veräußerten Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 43 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 sind Bestandteil der [X.] na[X.]h Art. 33 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003, die in der [X.] dur[X.]h das Betriebsprämiendur[X.]hführungsgesetz vom 21. Juli 2004 ([X.], 1763) und die zu diesem Gesetz ergangene [X.] vom 3. Dezember 2004 ([X.], 3204) umgesetzt worden ist. Voraussetzung für die Inanspru[X.]hnahme der [X.] ist na[X.]h Art. 33 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) 1782/2003, dass die Betriebsinhaber einen Zahlungsanspru[X.]h erhalten haben. Diese Zahlungsansprü[X.]he wurden den [X.] [X.] auf der Grundlage eines Kombinationsmodells zugewiesen. In der Folge sind die Zahlungsansprü[X.]he aber ni[X.]ht an die Bewirts[X.]haftung bestimmter Flä[X.]hen oder an eine konkrete landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie (au[X.]h ohne eine Flä[X.]he) verfügen und diese entweder dur[X.]h Aktivierung auf anderen Flä[X.]hen oder --wie im [X.] na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 dur[X.]h Veräußerung nutzen (vgl. Urteil des [X.] --BGH-- vom 22. Januar 2010 [X.], Neue Juristis[X.]he [X.] Zivilre[X.]ht --NJW-RR-- 2010, 885, unter II.2.a).

Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist na[X.]h ihrem Zwe[X.]k eine "Gegenleistung" für ein im öffentli[X.]hen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird na[X.]h Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentli[X.]hen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (na[X.]h Art. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 [X.]. [X.]) einhält oder die Flä[X.]hen, die ni[X.]ht mehr für die Erzeugung genutzt werden, na[X.]h Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 in gutem landwirts[X.]haftli[X.]hen und ökologis[X.]hen Zustand erhält (vgl. [X.] vom 24. November 2006 [X.] 1/06, NJW-RR 2007, 1279, unter II.2.b aa).

d) Die Ni[X.]htanwendbarkeit des § 24 UStG im Streitfall entspri[X.]ht der Ansi[X.]ht der Finanzverwaltung (vgl. BMF-S[X.]hreiben in [X.], 271; Abs[X.]hn. 24.3. Abs. 9 Satz 2 UStAE in der Fassung vom 27. Oktober 2010, [X.], 1273).

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he dur[X.]h den Kläger na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 ni[X.]ht gemäß § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG steuerfrei.

a) Na[X.]h § 4 Nr. 8 Bu[X.]hst. [X.] UStG sind steuerfrei die Umsätze im Ges[X.]häft mit Forderungen, S[X.]he[X.]ks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen.

Die Vors[X.]hrift ist --was das [X.] übersehen [X.] ri[X.]htlinienkonform auszulegen (vgl. [X.]-Bes[X.]hlüsse vom 17. Mai 2001 [X.], [X.]E 194, 544; vom 16. April 2008 [X.], [X.]E 221, 464, [X.] 2008, 772).

aa) Sie setzt Art. 13 Teil B Bu[X.]hst. d Nr. 3 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] --bzw. seit dem 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] um. Dana[X.]h befreien die Mitgliedstaaten die Umsätze --eins[X.]hließli[X.]h der Vermittlung-- im Einlagenges[X.]häft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Ges[X.]häft mit Forderungen, S[X.]he[X.]ks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen von der Steuer.

bb) Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL erfasst na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 13 Teil B Bu[X.]hst. d Nr. 3 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] nur Finanzges[X.]häfte, au[X.]h wenn diese ni[X.]ht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. [X.]-Urteile vom 19. April 2007 [X.]/05 --Velvet & [X.], [X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294, [X.] 22; vom 22. Oktober 2009 [X.]/08 --Swiss [X.], [X.]. 2009, [X.], [X.]/NV 2009, 2108, [X.] 46; vom 28. Oktober 2010 [X.]/09 --AXA [X.], Umsatzsteuer-Runds[X.]hau 2011, 265, Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 2011, 119, [X.] 26).

b) Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he (ohne Flä[X.]hen) na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 dur[X.]h den Kläger ihrer Art na[X.]h kein Finanzges[X.]häft i.S. des Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL dar und fällt demna[X.]h ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h dieser Bestimmung.

aa) Das ergibt si[X.]h aus dem Wesen der Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 43 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003.

Hierzu hat die Europäis[X.]he Kommission u.a. ausgeführt, die Inhabers[X.]haft von Zahlungsansprü[X.]hen sei Voraussetzung dafür, in den Genuss der [X.] zu gelangen. Hiermit werde jedo[X.]h ni[X.]ht automatis[X.]h ein Anspru[X.]h auf Betriebsprämie begründet. Diese werde nur gewährt, wenn der Betriebsinhaber über beihilfefähige Flä[X.]hen verfüge und somit die betreffende Anzahl der Zahlungsansprü[X.]he aktivieren könne. Um die im Rahmen der [X.] vorgesehene Prämie in voller Höhe zu erhalten, müsse der Betriebsinhaber außerdem eine Reihe von Auflagen erfüllen. Ansonsten könne die Betriebsprämie gekürzt oder ganz gestri[X.]hen werden (vgl. Europäis[X.]he Kommission, Generaldirektion Steuern und [X.], [X.] vom 9. September 2009, [X.] f.).

Hiervon ausgehend vertritt die Europäis[X.]he Kommission die --na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats zutreffende-- Auffassung, dass eine Übertragung von Zahlungsansprü[X.]hen na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 dur[X.]h Verkauf ohne Flä[X.]he als Dienstleistung i.S. von Art. 25 Bu[X.]hst. a MwStSystRL (Abtretung eines ni[X.]ht körperli[X.]hen Gegenstands) behandelt werden muss, die ni[X.]ht als steuerbefreiter Finanzumsatz i.S. von Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. b bis g MwStSystRL gelten darf (vgl. Europäis[X.]he Kommission, Generaldirektion Steuern und [X.], [X.] vom 9. September 2009, [X.] ff.).

Der Beratende Auss[X.]huss für die Mehrwertsteuer (Art. 398 MwStSystRL) ist dieser Auffassung mit großer Mehrheit gefolgt (vgl. Europäis[X.]he Kommission, Generaldirektion Steuern und [X.], TAXUD.[X.].1(2010)637456-DE vom 9. September 2010).

bb) Dass die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he (ohne Flä[X.]he) na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 dur[X.]h den Kläger ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL fällt, wird dur[X.]h den Zwe[X.]k der Befreiung von Finanzges[X.]häften bestätigt.

Dieser besteht darin, die S[X.]hwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbrau[X.]herkredits zu vermeiden (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294, [X.] 24).

Da sol[X.]he S[X.]hwierigkeiten ni[X.]ht auftreten, wenn die Veräußerung der Zahlungsansprü[X.]he dur[X.]h den Kläger na[X.]h Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 der Mehrwertsteuer unterliegt und außerdem dieser Umsatz in keinem Zusammenhang mit den Kosten eines Verbrau[X.]herkredits steht, eignet si[X.]h dieses Ges[X.]häft ni[X.]ht für eine Befreiung (vgl. in diesem Sinne [X.]-Urteile in [X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294, [X.] 24; in [X.]. 2009, [X.], [X.]/NV 2009, 2108, [X.] 49).

3. Der Senat sieht angesi[X.]hts der s[X.]hon vorhandenen und dargelegten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu der Art. 135 Abs. 1 Bu[X.]hst. d MwStSystRL entspre[X.]henden Bestimmung des Art. 13 Teil B Bu[X.]hst. d Nr. 3 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] keinen Anlass, im Streitfall gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäis[X.]hen Union eine Vorabents[X.]heidung des [X.] einzuholen.

Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, die Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 werde in [X.], den [X.] und [X.] als umsatzsteuerfrei behandelt, wie si[X.]h aus einem S[X.]hreiben der European Federation of Agri[X.]ultural Consultan[X.]y (E[X.]C) an die Europäis[X.]he Kommission vom 26. Juni 2008 ergebe. Die in dem S[X.]hreiben genannten Verwaltungsents[X.]heidungen dieser Länder datieren aber sämtli[X.]h aus dem [X.], sind also vor der Klärung der Re[X.]htslage dur[X.]h das [X.]-Urteil --Velvet & [X.] ([X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294) und die na[X.]hfolgende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Art. 13 Teil B Bu[X.]hst. d Nr. 3 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] sowie vor den erwähnten Stellungnahmen der Europäis[X.]hen Kommission und des Mehrwertsteuerauss[X.]husses ergangen.

Meta

XI R 19/10

30.03.2011

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. August 2009, Az: 16 K 360/08, Urteil

§ 4 Nr 8 Buchst c UStG 2005, § 24 UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst d EGRL 112/2006, Art 295ff EGRL 112/2006, Art 3 EGV 1782/2003, Art 4 EGV 1782/2003, Art 33ff EGV 1782/2003, Art 43ff EGV 1782/2003, Art 46 EGV 1782/2003, Art 295 EGRL 112/2006, Art 33 EGV 1782/2003, Art 43 EGV 1782/2003, Abschn 265 Abs 3 S 2 UStR 2005, Art 25 Buchst a EGRL 112/2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011, Az. XI R 19/10 (REWIS RS 2011, 8081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8081

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