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PDF anzeigen [X.] vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2006 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2005 sowie 2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der [X.] zutref-fend ausgeführt: 1 "Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. 2 a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaub-haftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare [X.] Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das [X.] vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum [X.] - 3 - sundheitszustand des Verurteilten während der [X.] und ist ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren Einhaltung zu begründen. b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirk-samen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der [X.] ge-hindert. 4 Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechts-mittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem [X.]. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstat-terin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des [X.] zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstan-deten Vorgang ebenfalls nicht. 5 Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten un-terstellt, wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung ([X.], Beschluss vom 19. April 2005 - 5 [X.]). Ein Hinwirken des [X.] auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte." 6 Dem schließt sich der Senat an. 7 - 4 - 2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO). 8 [X.]
Wahl
[X.]Elf
Meta
12.07.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 1 StR 158/06 (REWIS RS 2006, 2640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2640
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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