Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 435/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 299

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2022 wird

a) der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2021 ([X.]. 5               ) als gegenstandslos aufgehoben wird und

b) die Einziehung des im Verfahren 38          sichergestellten [X.] sowie des im Verfahren 43          sichergestellten Marihuanas aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hebt entsprechend dem Antrag des [X.] – nachdem das [X.] zu dem erstinstanzlichen Verfahren ein anhängiges Berufungsverfahren analog § 4 Abs. 1 [X.] hinzuverbunden hat – das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des [X.] vom 22. Juli 2021 ([X.]. 5               ) deklaratorisch als gegenstandslos auf.

2

Zudem hat die [X.] nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das [X.] in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe Tat- und Betäubungsmittel eingezogen hat, die den vormals erstinstanzlich durch das [X.] abgeurteilten Taten zuzuordnen sind. Einer – grundsätzlich möglichen – Einziehung durch das [X.] stand das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 [X.]) entgegen, denn das Amtsgericht hatte keine Einziehung angeordnet (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 [X.], [X.]St 64, 48 Rn. 19 ff.). Der [X.] hat dazu ausgeführt:

„Die Verbindung eines beim [X.] anhängigen Berufungsverfahrens zu einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 [X.] führt zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist ([X.], Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 [X.] –, Rn. 23 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 81/92 –, [X.]St 38, 300, 301; Beschluss vom 24. April 1990 – 4 [X.] –, [X.]St 37, 15, 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 [X.] –, [X.]St 36, 348). Obwohl die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen gelten, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass in demselben Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und eine zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit ‛beschränkter Rechtskraft’ ergangen ist ([X.], Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, [X.]St 34, 204, 207). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 [X.] ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten (Gössel in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. 2012, § 331 Rn. 17; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 331 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl. 2022, § 331 Rn. 4). Es gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 [X.] (ebenso wohl [X.], Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, [X.]St 34, 204, 207 f., sowie in einer ähnlichen Konstellation [X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 [X.] –, Rn. 3 m.w.N.).“

3

Dem schließt sich der Senat an; er hat den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] geändert.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 435/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Tübingen, 3. August 2022, Az: 5 Ks 38 Js 16391/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 435/22 (REWIS RS 2023, 299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 299

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5 StR 387/18

4 StR 95/20

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