Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 4 StR 33/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10345

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616B4STR33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 33/16

vom
8. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Juni
2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12.
Mai 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.
Mai 2016 die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
August 2015 nach §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25.
Mai 2016 erhobene Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung recht-lichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbe-sondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im [X.] erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung ent-hielt. Die Verfahrensweise nach §
349 Abs.
2 StPO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. [X.], NJW 2014, 2563; NJW 2012, 2334, 2336) und steht im Einklang mit den Gewährleistungen aus Art.
6 MRK (vgl. [X.], [X.], 95, 102; [X.], NJW 2014, 2563, 2564
f.).
1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2015

4
StR
241/15).
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 33/16

08.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 4 StR 33/16 (REWIS RS 2016, 10345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10345

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