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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] in [X.] vom 2. Dezember 2004 [X.] 268 [X.]/04 [X.] einbezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus dem [X.] ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen [X.] vom 2. Dezember 2004 (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Ge-samtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das [X.] zutreffend aufgelöst hat. Es war indes [X.] da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat [X.] verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig voll-streckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe, welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte, aus. 1 - 3 - - 4 - Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Deren angenommene —vollständigefi Bezahlung, die zunächst auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 22). 2 [X.] [X.] Raum Schaal
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 229/06 (REWIS RS 2006, 2882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2882
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