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PDF anzeigen[X.]/01vom25. April 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in vier Fällen schuldig ist,b) im Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 4.der Anklage) verhängte [X.] von einem Jahr und dreiMonaten aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung [X.] und zur Aufhebung einer [X.]. Das [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Annahme von zwei Fällen des Betrugs im Fall II. 3. der Urteilsgründe(Fall 4. der Anklage) hat keinen Bestand. Obwohl der Angeklagte zu zwei ver-schiedenen Zeitpunkten als Telefonist in der "Telefonstube" gearbeitet hat, hater sich nur einem Vergehen des Betrugs als Mittäter angeschlossen. [X.] nach den getroffenen Feststellungen darin, daß lediglich ein [X.] durch die einmalige Vortäuschung von Zahlungswilligkeit von der [X.] freigeschaltet worden war, was der Angeklagte durch seinespätere Mitarbeit in der "Telefonstube" gebilligt hat.Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern und die im Fall II. 3. [X.] (Fall 4. der Anklage) verhängte zweite [X.] von einemJahr und drei Monaten aufzuheben. Die gewerbsmäßige Begehung war [X.] des besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs.3 Nr. 1 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256;27, 287, 289).Trotz des Wegfalls der [X.] von einem Jahr und drei [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten [X.] bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs [X.] der verbleibenden weiteren [X.]n (zweimal ein Jahr und zwei [X.], einmal zehn Monate) sowie des unverändert gebliebenen [X.], den das [X.] der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, schließt- 4 -der Senat aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheits-strafe beeinflußt worden ist.[X.] Miebach [X.]von [X.]
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 3 StR 124/01 (REWIS RS 2001, 2788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2788
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