Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2017, Az. IV R 23/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 1109

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Gegenstand

Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung bei zeitraumbezogenen Leistungsverpflichtungen - Bilanzielle Behandlung einer sog. Schlusszahlung im Zusammenhang mit dem Vertrieb bzw. der Lizenzierung eines Films


Leitsatz

Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen ist .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2014  1 K 1807/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich geprägte [X.], deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb/die Lizenzierung eines Filmprojekts war. Sie wurde am 28. Juli 2000 mit fest vereinbarter, wenn auch verlängerbarer Laufzeit bis zum 31. März 2009 gegründet und befindet sich seit jenem Tag in Liquidation.

2

Mit Verträgen vom 28. Juli 2000 erwarb die Klägerin die Filmherstellungsrechte, beauftragte eine Produktionsdienstleisterin mit der Herstellung des Films im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion und sicherte das [X.] durch eine sog. [X.] ab.

3

Am 20. September 2000 schloss die Klägerin einen Spielfilmvertriebsvertrag ([X.]) mit einem Vertriebsunternehmen ([X.]). Darin räumte sie [X.] die alleinigen weltweiten Verwertungsrechte an dem Film bis zum 31. März 2009 ein. Der Vertrag unterlag nach [X.] 34 dem Recht des [X.] Kalifornien.

4

Gemäß [X.] 4 des [X.] ("Vergütung für die Lizenz") waren "als umfassende und vollständige Gegenleistung für die Lieferung und die Rechte", die die Klägerin [X.] im Rahmen des Vertrags einräumt, folgende von [X.] an die Klägerin zu leistende Zahlungen vereinbart: zum einen fixe Zahlungen, die in einer dem Vertrag beigefügten Anlage A aufgeführt waren, zum anderen variable, umsatzabhängige Zahlungen nach näherer Maßgabe einer Anlage [X.] zu dem Vertrag.

5

Nach der in Bezug genommenen [X.] (sog. "Zahlungsplan") betrugen die fixen, jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren (sog. "fest vereinbarte Lizenzgebühr Ziffer 4 (a)") insgesamt ... DM und der am 31. März 2009 zu entrichtende sog. "[X.] (Schlusszahlung)" ... DM, so dass sich ein als "fest vereinbarte Zahlungen insgesamt" bezeichneter Betrag von ... DM ergab. Hinsichtlich der variablen Zahlungen war nach der in Bezug genommenen Anlage [X.] vereinbart, die Bruttoeinnahmen des [X.] aus der Verwertung des Films --nach Abzug bestimmter Gebühren, Kosten und Zahlungen an [X.] zwischen [X.] und der Klägerin im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Abrechnung hatte in den ersten beiden Jahren nach der Erstaufführung des Films in [X.] grundsätzlich monatlich und danach grundsätzlich quartalsweise zu erfolgen.

6

Nach [X.] 19 (a) des [X.] war [X.] am 31. März 2009 berechtigt, die Rechte der Klägerin an dem Film zu erwerben (sog. Call-Option). Der in diesem Fall zu zahlende Kaufpreis setzte sich aus dem in der [X.] aufgeführten sog. "[X.]", auf den eine bereits geleistete Schlusszahlung anzurechnen war, aus dem sog. "variablen Anteil des [X.]" und aus dem Anteil der Klägerin an den Bruttoeinnahmen der letzten Abrechnungsperiode bis einschließlich 31. März 2009 zusammen. Bei dem "variablen Anteil des [X.]" handelte es sich um 6 % der --in der Anlage [X.] des [X.] definierten-- Bruttoeinnahmen aus dem Kinovertrieb und der Verwertung des Films in Videokassetten und [X.] in [X.].

7

Gemäß [X.] 18 (b) des [X.] hatte [X.] bei Nichtausübung der Kaufoption am 31. März 2009 die in [X.] festgelegte Schlusszahlung an die Klägerin zu leisten. Für diesen Fall sah [X.] 18 (c) vor, dass die Klägerin den Film vermarkten oder in sonstiger Weise verwerten, nicht aber alle daraus erzielten Erlöse behalten darf. Von den Bruttoeinnahmen sollte die Klägerin zwar zunächst eine Marketing- und Vertriebsgebühr in Höhe von 35 % und sodann Ersatz für ihre Marketing- und Vertriebskosten erhalten. Weitere Einnahmen sollten jedoch dazu verwendet werden, einen der Schlusszahlung entsprechenden Betrag an [X.] zu zahlen.

8

Um den Vertragsparteien die Steuerung ihres Währungsrisikos zu ermöglichen und einen regelmäßigen Barmittelfluss an die Klägerin sicherzustellen, war [X.] nach [X.] 4 (c) des [X.] zur Beibringung einer Schuldübernahmevereinbarung mit einer Bank verpflichtet. Ein solcher Vertrag wurde am 20. September 2000 zwischen der Klägerin, [X.] und der ... (Bank) auch geschlossen. Darin übernahm die Bank mit Zustimmung der Klägerin unwiderruflich im Wege der befreienden Schuldübernahme die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung der fixen Lizenzgebühren, der Schlusszahlung und des "Fixanteils des [X.]". Im Gegenzug verpflichtete sich [X.] zur Zahlung von Bankgebühren in Höhe von ... US-$ und einer [X.] in Höhe von ... US-$.

9

Premiere des [X.] fertiggestellten Films war am ... 2001 in [X.].

Die Kaufoption wurde nicht ausgeübt. Unter Berücksichtigung einer im [X.] enthaltenen Kurswert- und [X.] zahlte [X.] bis zum 31. März 2009 an die Klägerin fixe Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt ... DM, eine Schlusszahlung in Höhe von ... DM und variable Lizenzgebühren in Höhe von ... DM.

Zum 3. November 2009 veräußerte die Klägerin ihre Rechte an dem Film an ein mit [X.] verbundenes Unternehmen. Von dem Kaufpreis behielt sie eine Marketing- und Vertriebsgebühr und führte den Restbetrag in Höhe von ... US-$ an [X.] ab.

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2001 erklärte die Klägerin u.a. einen laufenden [X.] von ... DM. Sie wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der [X.] erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde in der Folgezeit mehrfach aus hier nicht streitigen Gründen geändert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Schuldübernahmevertrag zwischen der Klägerin, der Bank und [X.] um ein abstraktes Schuldversprechen handele, das zu einer krassen Verschiebung der Risikoverteilung zwischen der Klägerin und [X.] führe. Nach den Wertungen der Risikoverteilungskriterien im sog. Teilamortisationserlass des [X.] vom 23. Dezember 1991 IV B 2-S 2170-115/91 ([X.], 13) komme es zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Filmurheberrecht bei [X.] mit der Folge, dass die Klägerin im Streitjahr 2001 eine gewinnwirksame Kaufpreisforderung in Höhe der [X.], die dem abgezinsten Barwert der fixen Lizenzgebühren und der Schlusszahlung entspreche, auszuweisen habe. Der bisher festgestellte laufende [X.] sei daher um diese Kaufpreisforderung zu erhöhen.

Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid, der im Wege einer Sprungklage zunächst Gegenstand des Klageverfahrens der Vorinstanz wurde. Im Rahmen des Klageverfahrens hielt das [X.] an seiner Auffassung, es sei eine Kaufpreisforderung zu aktivieren, nicht mehr fest, sondern ging davon aus, dass die Schlusszahlung über den Lizenzzeitraum gleichmäßig verteilt zu aktivieren sei (sog. Linearisierung). Dementsprechend erließ es unter dem 23. Januar 2012 einen Änderungsbescheid, in dem es den laufenden [X.] der Klägerin nun mit ... DM feststellte. Dabei berücksichtigte es die Schlusszahlung anteilig mit einem Betrag von ... DM.

Das Finanzgericht (FG) München wies die Klage, die sich nun gegen diesen solchermaßen geänderten [X.] richtete, mit Urteil vom 2. April 2014  1 K 1807/10 als unbegründet ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragt,
das [X.] aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 23. Januar 2012 dahin zu ändern, dass der laufende ([X.] auf den Betrag festgestellt wird, der sich ergibt, wenn der streitige Betrag von ... DM nicht berücksichtigt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Zu Unrecht hat das [X.] die Auslegung des [X.] nach [X.] Recht vorgenommen (1.). Da Feststellungen zum einschlägigen [X.] Recht fehlen, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 eine Forderung in Höhe von ... DM zu aktivieren war (2.).

1. a) Die Aktivierung von Forderungen richtet sich bei [X.] Gewerbetreibenden wie der Klägerin nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Danach hat [X.] in seine Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres u.a. seine Vermögensgegenstände und somit auch seine Forderungen vollständig aufzunehmen (§ 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB--). Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB).

Ansprüche aus einem sog. schwebenden Geschäft, d.h. einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten [X.] noch nicht voll erfüllt ist, dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Denn während des [X.] besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners "gestört" ist (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 15. April 1993 IV R 75/91, [X.], 434, unter 2.; Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, [X.]E 183, 199, [X.] 1997, 735, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 25. Mai 2016 I R 17/15, [X.]E 254, 228, [X.] 2016, 930, Rz 13).

Ein Gewinn ist danach realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist ([X.]-Urteile vom 10. September 1998 IV R 80/96, [X.]E 186, 429, [X.] 1999, 21, unter 1., m.w.N.; vom 29. November 2007 IV R 62/05, [X.]E 220, 85, [X.] 2008, 557, unter [X.]; vom 23. März 2011 [X.], [X.]E 233, 398, [X.] 2012, 188, Rz 19, und vom 31. August 2011 [X.], [X.]E 234, 420, [X.] 2012, 190, Rz 16).

Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird ([X.]-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, [X.], 448, [X.] 1993, 786, unter [X.], m.w.N., und in [X.]E 220, 85, [X.] 2008, 557, unter [X.]). Hingegen sind aufschiebend bedingte Ansprüche grundsätzlich nicht zu aktivieren, da sie nach § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) erst mit Eintritt der Bedingung entstehen ([X.]-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, [X.]E 177, 444, [X.] 1995, 594, unter I[X.] zu 2.b, und in [X.]E 233, 398, [X.] 2012, 188, Rz 20; [X.]-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, Rz 9).

Bei Schuldverhältnissen, die zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen begründen, ist hinsichtlich der Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die Dauerhaftigkeit der Leistung selbst anhaftet oder nur den zeitlichen Rahmen für einzelne Leistungen bildet. Im letztgenannten Fall (z.B. bei [X.] und [X.]) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Leistung ein. Schuldverhältnisse, bei denen die geschuldete Leistung selbst zeitraumbezogen ist, führen demgegenüber zu einer zeitanteiligen Gewinnrealisierung, wenn für den gesamten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht ([X.]-Urteil in [X.]E 186, 429, [X.] 1999, 21, unter 1.; vgl. auch [X.]-Urteil vom 20. Mai 1992 [X.], [X.]E 168, 182, [X.] 1992, 904, insbesondere unter 2.).

b) Für die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Leistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat und ihm der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist, kommt es darauf an, zu welcher Leistung der Leistungsverpflichtete überhaupt verpflichtet ist. Dies muss durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrags ermittelt werden.

Unterliegt dieser Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (das [X.]) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Fassung --EG[X.] a.F.--; vgl. [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., [X.] (IPR), Vorbemerkung Rz 1).

Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 [X.] finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das [X.] Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (z.B. Urteil des [X.] --BGH-- vom 7. Juni 2016 [X.], [X.], 292, Rz 70, m.w.N.).

c) Diese Grundsätze hat das [X.] nicht beachtet, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.

aa) Obwohl die [X.]en in [X.] 34 des [X.] die Geltung [X.] Rechts vereinbart haben, ist das [X.] den [X.]n Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gefolgt. Es hat die [X.] ausdrücklich nach Maßgabe der §§ 133, 157 [X.] vorgenommen (vgl. [X.] (1) (d) der Vorentscheidung). Bei der Bestimmung von Begriffen hat es sich ebenfalls vom [X.]n Rechtsverständnis leiten lassen. So wurde z.B. der Begriff der "Schlusszahlung" unter Verweis auf § 16 Abs. 3 der [X.]n Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen definiert (vgl. [X.] (2) (a) der Vorentscheidung).

bb) Auch wenn das [X.] nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der [X.] nach seiner [X.] 34 dem Recht des Bundesstaates [X.] unterliegt, darf die Revisionsinstanz diesen Umstand berücksichtigen. Denn durch Bezugnahme auf die Vertragsurkunde (unter [X.] der Vorentscheidung) ist deren Inhalt Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, [X.]E 91, 213, [X.] 1968, 285, unter II[X.]2.; [X.]-Urteile vom 4. November 1992 [X.], [X.]/NV 1993, 235, unter 4.a, und vom 24. August 2004 VII R 50/02, [X.]E 206, 488, unter I[X.]2.).

cc) Das Revisionsgericht hat die Maßgeblichkeit [X.] Rechts auch ohne Rüge der Verfahrensbeteiligten zu beachten.

(1) Es gehört zu den Aufgaben des [X.] als Tatsacheninstanz, das einschlägige ausländische Recht festzustellen (§ 155 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Fehler bei der Ermittlung dieses Rechts kann das Revisionsgericht nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge prüfen. Wird eine solche Rüge nicht erhoben und beruhen die Feststellungen auch nicht auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie, ist der [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O an die Feststellungen zum ausländischen Recht wie an Tatsachenfeststellungen gebunden ([X.]-Urteile vom 15. März 1995 I R 14/94, [X.]E 177, 263, [X.] 1995, 502, unter I[X.]4., und vom 13. Juni 2013 III R 63/11, [X.]E 242, 34, [X.] 2014, 711, Rz 34).

(2) Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn das [X.] die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erkannt, dieses aber fehlerhaft festgestellt hat. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Geltung ausländischen Rechts übersehen wurde. Zwar bindet den [X.] die Entscheidung der Vorinstanz über Bestehen und Inhalt nicht revisiblen Rechts (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Hat der Tatrichter aber eine Rechtsfrage, für die nicht revisibles Recht galt, nach revisiblem Recht entschieden oder umgekehrt, oder hat er einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt oder umgekehrt, dann bedeuten Anwendung bzw. Nichtanwendung revisiblen Rechts eine Verletzung revisibler Rechtssätze. Ein solcher Verstoß gegen (materielles) Bundesrecht ist vom [X.] ohne Rüge zu berücksichtigen (vgl. [X.]-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, [X.]E 170, 345, [X.] 1994, 702, unter I[X.]3.b; [X.] vom 24. November 1989 V ZR 240/88, unter [X.]2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 62).

(3) So liegt es hier. Die Vorinstanz hat den [X.] trotz abweichenden [X.]s nach [X.] Recht ausgelegt und dadurch gegen Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] a.F. verstoßen. Das Urteil war folglich aufzuheben.

2. Der Senat kann mangels Spruchreife nicht in der Sache entscheiden. Denn das [X.] hat bislang keine Feststellungen zum [X.] Recht getroffen.

a) Die Feststellung ausländischen Rechts obliegt dem Tatrichter. Sie ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 155 [X.]O i.V.m. § 293 ZPO; [X.]-Urteile in [X.]E 177, 263, [X.] 1995, 502, unter I[X.]4., und in [X.]E 242, 34, [X.] 2014, 711, Rz 28; Urteil des [X.] --BVerwG-- vom 19. Juli 2012  10 [X.] 2/12, BVerwGE 143, 369, Rz 14; [X.] vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, [X.], 151, unter B.[X.]2.b bb, m.w.N.). Das Gericht hat dabei nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis zu ermitteln. Das Recht ist als Ganzes, d.h. in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre zu erfassen (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 143, 369, Rz 14; [X.]e vom 30. März 1976 VI ZR 143/74, unter B.I[X.]a; vom 23. Juni 2003 II ZR 305/01, unter I[X.]2.a, und vom 14. Januar 2014 II ZR 192/13, Rz 15).

b) Die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts steht im tatrichterlichen Ermessen ([X.]-Urteile vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, [X.]/NV 2008, 930, unter I[X.]2.b aa, und in [X.]E 242, 34, [X.] 2014, 711, Rz 27).

aa) Besitzt der erkennende [X.] keine ausreichenden eigenen Kenntnisse, kann er --wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht-- amtliche Auskünfte bei Behörden des betreffenden [X.] oder bei [X.]n Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen.
Zudem besteht die Möglichkeit, ein wissenschaftliches Institut (Universitäts- oder Max-Planck-Institut) oder einen sonstigen Sachverständigen mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beauftragen (vgl. [X.]e vom 21. Januar 1991 II ZR 50/90, unter 1., und vom 13. Mai 1997 IX ZR 292/96, unter I[X.]3.c; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 293 Rz 37 ff.; [X.]Prütting, 5. Aufl., § 293 Rz 24 ff.). Die Einschaltung eines wissenschaftlichen Instituts genügt allerdings nicht, wenn es im konkreten Fall entscheidend auf die ausländische Rechtspraxis ankommt und der Gutachter nicht über spezielle Kenntnisse derselben verfügt, sondern allein auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur angewiesen ist ([X.] vom 21. Januar 1991 II ZR 49/90).

bb) Da der Inhalt ausländischen --wie inländischen-- Rechts regelmäßig nur im Wege richterlicher Erkenntnis festgestellt werden kann, kommt dem Gericht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Aufklärungsmaßnahmen eine besondere Verantwortung zu (BVerwG-Urteil in BVerwGE 143, 369, Rz 15).

c) Im Streitfall fehlen vor allem Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach [X.]m Recht auszulegen sind. Auch ist nicht aufgeklärt, ob das [X.] Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das [X.] Zivilrecht beimisst. Nicht festgestellt ist zudem, wie im [X.] verwendete, entscheidungserhebliche Begriffe --wie "[X.]all Option" und ggf. "Final Payment"-- nach [X.]m Rechtsverständnis zu beurteilen sind. Durch die Zurückverweisung erhält das [X.] Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zum [X.] Recht nachzuholen.

3. Die mündliche Verhandlung war nach dem Eingang des Schriftsatzes des [X.] vom 8. Dezember 2017 nicht wiederzueröffnen.

a) Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 [X.]O hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist. Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (z.B. [X.]-Beschluss vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, [X.]/NV 2006, 2266; [X.]-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, [X.]E 248, 66, [X.] 2015, 536).

b) Vorliegend hat das [X.] vor Schließung der mündlichen Verhandlung keine weitere Schriftsatzfrist beantragt. Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung bei dem [X.] am 8. Dezember 2017 eingegangene Schriftsatz des [X.] gebot keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn der Senat kommt auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen zu keinem anderen Entscheidungsergebnis.

4. Für den Fall, dass das [X.] Recht in den für den Streitfall entscheidungserheblichen Fragen den gleichen Maßstäben folgt wie das [X.] Recht, weist der Senat --ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- auf Folgendes hin:

a) Sollte die Einräumung der Verwertungsrechte keinen zivilrechtlichen Eigentumsübergang bewirkt haben, hat [X.] nach Auffassung des Senats auch kein wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) erworben. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, wird von weiteren Ausführungen abgesehen.

b) [X.] das [X.] Recht dem [X.]n, wäre die Entscheidung des [X.], bei Nichtausübung der Kaufoption sei die Schlusszahlung Entgelt für die Überlassung der Verwertungsrechte während der Laufzeit des [X.] und weder durch eine Beteiligung des [X.] an den Erlösen aus der Verwertung nach Ablauf der Nutzungsüberlassung noch im Hinblick auf eine [X.] eingeräumte [X.]all-Option oder ein der Klägerin gewährtes Darlehen veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies träfe insbesondere für die Auslegung zu, die Schlusszahlung gehöre in diesem Fall --der Nichtausübung der [X.] zur fest vereinbarten Lizenzgebühr und sei, obwohl sich ihr Betrag mit dem "Fixanteil des [X.]all-Option-Preises" deckt, bereits durch die Nutzungsüberlassung verdient. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass bei Nichtausübung der Kaufoption am 31. März 2009 die Schlusszahlung fällig gewesen wäre. Wenn das [X.] daran anknüpfend ausführt, schon der Begriff der "Schlusszahlung" deute darauf hin, dass es sich um die letzte Zahlung in einem Vertragsverhältnis handelt, wäre dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu Recht hätte das [X.] des Weiteren auch darauf abgestellt, dass das Verständnis der Schlusszahlung als Nutzungsentgelt auch der Interessenlage der Vertragsparteien entspreche. Die Klägerin hat sich zur Überlassung der Verwertungsrechte nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass sie dafür von [X.] einen festen Mindestbetrag erhält, der der Summe aus fixen Lizenzgebühren und Schlusszahlung entspricht. Selbst wenn der Film am Ende der Laufzeit wertlos gewesen wäre, hätte sie diesen Mindestbetrag bei Nichtausübung der Kaufoption in Form der Schlusszahlung sicher vereinnahmt. Hierauf hat sich [X.] eingelassen. Mit diesem Befund im Einklang stünde die Auffassung der Klägerin, die Schlusszahlung werde erbracht, um ihr, der Klägerin, einen Mindestwert der Filmrechte am Ende der Laufzeit und somit die volle Amortisation ihrer Aufwendungen zu garantieren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutete diese Auslegung des [X.] nicht, [X.] werde an nach Ende der Laufzeit erzielten Erlösen ohne Gegenleistung beteiligt. Vielmehr diente die Erlösbeteiligung dazu, die Bemühungen des [X.] um eine optimale Vermarktung des Films zu honorieren, von der die Klägerin sowohl während als auch nach Ende der Laufzeit des [X.] profitierte. Auch die Klägerin betont in ihrer Revisionsbegründung, welchen erheblichen Einfluss das Verhalten des [X.] während der Laufzeit des [X.] und --durch Einräumung von [X.] auf ihre Verwertungsmöglichkeiten auch noch sieben Jahre nach Ende der Laufzeit habe. Hinzu käme, dass sich die Regelungen des Vertrags nicht in mehrere wirtschaftlich und zeitlich eigenständige Rechtsgeschäfte --etwa Nutzungsüberlassung bis zum Ende der Laufzeit und Erlösbeteiligung nach Ende der [X.] zerlegen ließen. Bei den getroffenen Vereinbarungen handelte es sich vielmehr um Modalitäten eines einheitlichen [X.].

c) [X.] sich das [X.] Rechtsverständnis mit dem [X.]n, wäre auch die weitere Würdigung des [X.], der Anspruch auf die Schlusszahlung sei am Bilanzstichtag hinreichend sicher gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wäre das [X.] insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schlusszahlung --sofern sie nicht ohnehin bereits durch die Nutzungsüberlassung verdient und auch im Fall der Ausübung der Kaufoption also nicht als Teil des Kaufpreises geschuldet [X.] nicht unter der aufschiebenden, sondern unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Kaufoptionsrechts gestanden habe.
Ohne Erfolg bliebe der Einwand der Klägerin, einer Aktivierung der (anteiligen) Forderung auf die Schlusszahlung stünde entgegen, dass die Klägerin die Schlusszahlung aus künftigen Verwertungserlösen hätte zurückgewähren müssen. Denn dieser Einwand entspräche nicht dem, was die [X.]en tatsächlich vereinbart haben. Der Vorinstanz wäre vielmehr darin beizupflichten, dass die "Schlusszahlung" insofern lediglich eine Rechengröße darstellt, die die Obergrenze der Erlösbeteiligung kennzeichnet. Die Regelung der Erlösbeteiligung beinhaltete keine Verpflichtung der Klägerin, die Schlusszahlung unter bestimmten Umständen zurückzuzahlen, sondern verpflichtete die Klägerin lediglich dazu, [X.] an etwaigen späteren Verwertungserlösen in einem Umfang zu beteiligen, der betragsmäßig der Schlusszahlung entspricht.

Wäre danach die Erlösbeteiligung nicht als Rückgewähr der Schlusszahlung auszulegen, könnte auch dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt zur Verwertung des zurückgegebenen Films verpflichtet war.

d) Folgte das [X.] Recht dem [X.]n, teilte der Senat auch die Auffassung des [X.], die Aktivierung der Schlusszahlung habe zeitanteilig zu erfolgen. Maßgebend wäre der Zeitraum der Nutzungsüberlassung. Die Periodisierung müsste daher grundsätzlich mit der Übergabe des Films an [X.] beginnen.

Das [X.] hätte im zweiten Rechtsgang --unter Berücksichtigung des [X.] noch zu überprüfen, ob der abgezinste Barwert der Forderung zum 31. Dezember 2001 mit ... DM zutreffend berechnet wurde.

e) Ungeachtet der Frage des anwendbaren Rechts ist dem [X.] darin zu folgen, dass das [X.] an die von der Klägerin fehlerhaft unterlassene Aktivierung nicht im Sinne eines "subjektiv richtigen Bilanzansatzes" gebunden ist.
Denn Verwaltung und Gerichte sind verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsansichten kommt auch dann keine Bedeutung zu, wenn sie bei der Aufstellung der Bilanz vertretbar waren oder der damals herrschenden Auffassung entsprachen (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, [X.]E 240, 162, [X.] 2013, 317, Rz 62). Das gilt auch für die Auffassung der Klägerin zur Bilanzierung der Schlusszahlung in diesem Streitfall.

5. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 23/14

07.12.2017

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 2. April 2014, Az: 1 K 1807/10, Urteil

§ 118 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 293 ZPO, § 560 ZPO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 240 HGB, § 242 Abs 1 HGB, § 246 Abs 1 HGB, Art 32 Abs 1 Nr 1 BGBEG, Art 27 Abs 1 S 1 BGBEG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2017, Az. IV R 23/14 (REWIS RS 2017, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1109

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