Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 28/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8534

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 28/12

vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
a) der Angeklagte in den Fällen [X.] 1. und 2. sowie in den Fällen [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils des Dieb-stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) die in den Fällen [X.] 2. und [X.] 2. verhängten Einzel-strafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den umfassend geständigen Angeklagten M.

nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen schweren Bandendiebstahls in 25 Fällen (hiervon sieben versucht) und Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen
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sämtlich in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, wegen Diebstahls in 14 Fällen -
in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, wegen Betruges sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte -
vier weitere [X.]
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te haben das Urteil nicht angefochten -
mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Fälle
[X.] 2. und [X.] 2. der Urteilsgründe ver-hängten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe, hat aber [X.] hinaus keinen Erfolg.
1. a) Nach den Feststellungen brach der Angeklagte M.

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gemein-sam mit einem bzw. zwei der Mitangeklagten -
in den Fällen [X.] 1. und [X.] 1. der Urteilsgründe jeweils das Schloss eines ihm nicht gehörenden Motorra-
ll [X.] 2. der Urteils-gründe) fuhr er das Motorrad vom jeweiligen [X.] auf öffentlichen Straßen in einen anderen Ort, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Die Würdigung der [X.], die beiden (in Tateinheit mit Sachbe-schädigung begangenen) Diebstähle stünden zum jeweils nachfolgenden Fah-ren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der [X.] hat in seiner [X.] vom 7. Februar 2012 zutreffend
darauf hingewiesen, dass der [X.] die Delikte jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht hat, weil die Wegnahme des Motorrades in beiden Fällen gerade durch das Wegfahren er-folgt ist, die Tathandlungen somit identisch waren (vgl. [X.], Urteil vom 7. Sep-tember 1962 -
4 StR 266/62, [X.]St 18, 66, 69; [X.], Beschluss vom 8. August 2006 -
4 StR 263/06).
b) Die für die Fälle [X.] 2. und [X.] 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen müssen daher entfallen.
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c) Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Dieser liegen auch nach dem Wegfall der beiden dreimonatigen Freiheitsstrafen noch 42 Einzel-strafen zugrunde, von denen allein 24 auf ein bis zwei Jahre festgesetzt worden sind. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass die [X.] gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten eine niedrigere [X.] verhängt und damit die im Rahmen der Verständigung zugesagte Untergrenze unterschritten hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen C.
II. 1. und 2. bzw. [X.] 1. und 2. der Urteilsgründe bewusst ge-wesen. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beur-teilung der Konkurrenzen bei vier Taten unverändert geblieben.
d) Von den [X.] sind die nicht revidierenden Angeklagten nicht betroffen (§ 357 StGB).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] die Antragsschrift des [X.]s vom 7. Februar 2012 nur wie folgt:
Soweit der Angeklagte M.

bei zwei gewerbsmäßig verübten [X.] sowie [X.], Führerschein und diverse Karten (Fall [X.] 5. der Urteilsgründe) bzw. andere nicht näher bezeichnete persönliche Sachen (Fall [X.] 9. der Urteilsgründe) befanden, war das [X.] an der Anwen-dung des sich aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens nicht durch §
243 Abs. 2 StGB gehindert, auch wenn nach dieser Bestimmung trotz ge-werbsmäßiger Begehungsweise (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) ein beson-ders schwerer Fall ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache
bezieht.
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Insofern kommt es nicht auf den Wert der Geldbörsen -
diesen hat die [X.] nicht festgestellt -
und auf die Frage an, ob dieser zusammen mit dem jeweils entwendeten Bargeld noch unterhalb der [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Mai 2011 -
1 [X.], [X.], 53) lag. Denn selbst wenn dem so war, wäre § 243 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn zudem der Tatvorsatz des Angeklagten auf die Erlangung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1986
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3 [X.], [X.], 71; [X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 185 f.). Dies aber kann nach den Urteilsgründen insgesamt, vor allem unter Berücksichti-gung sechs vergleichbarer Diebstähle und der dabei erzielten Beute ausge-schlossen werden. § 243 Abs. 2 StGB greift im Übrigen nicht ein, wenn Sachen ohne messbaren Verkehrswert gestohlen werden (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1977 -
1 [X.], NJW 1977, 1460, 1461), wie etwa Ausweispapiere.
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3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.]n teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten frei-zustellen.
[X.]Wahl Elf

Graf [X.]
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Meta

1 StR 28/12

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 28/12 (REWIS RS 2012, 8534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8534

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