Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 4 StR 104/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5082

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 104/14

vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts und der
Beschwerdeführer am 4.
Juni 2014
gemäß §
349 Abs.
2 StPO be-schlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
2.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und Adhäsionskläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich des Angeklagten O.

A.

wurde rechtzeitig ein
Entschädigungsantrag gestellt

404 Abs.
1 StPO). Zwar lässt sich aufgrund des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass der außerhalb der [X.] gestellte Antrag vom 22.
Januar 2013 dem Angeklagten auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.
Januar 2013 persönlich zugestellt worden ist. Dieser Mangel
wurde aber
nach §
37 Abs.
1 StPO, §
189 ZPO geheilt, weil sich aus der [X.] vom 18.
Februar 2013 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden [X.] versehene Verteidigerin des Angeklagten und damit eine Person, an die im Sinne von §
189
,
genaue Kenntnis von dem [X.] erhalten hat (vgl. [X.], Beschluss
vom 20.
Oktober 2011 -
V
ZB
131/11,
Rn.
8).
Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des [X.] ungeachtet des anderslautenden Antrags des [X.] im [X.] [X.], weil in Bezug auf die Schuld-
und Straffrage die Voraussetzungen des §
349 Abs.
2 StPO vorliegen und sich aus §
406 Abs.
5 Satz
2, §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Juli 2009 -
2
StR
239/09,
Rn.
4;
Beschluss vom 27.
Septem-

-
3
-

ber 2007 -
4
StR
324/07,
Rn.
5; Beschluss vom 5.
Januar 1999 -
3
StR
602/98, [X.], 260, 261).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 104/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 4 StR 104/14 (REWIS RS 2014, 5082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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