Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. 2 StR 456/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 477

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[X.]/01vom23. November 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. [X.] beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheitmit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.- 3 -Das [X.] hat bei der [X.], ob ein minder schwerer Fall [X.] gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -, eine Reihe gewich-tiger Milderungsgrfgefrt, wie die Tatvorgeschichte, daß der [X.] spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter des Ange-klagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten Hirnabbauprozeßbesondere Haftempfindlichkeit, sein frzeitiges Gestis und daß er sichselbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben einerVorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die gleichzei-tige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben, daß der mit direktemTötungsvorsatz handelnde Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei- jeweils tödliche - Scsse auf das Opfer abgegeben hat, "dem Opfer [X.] und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt habe".Abgesehen davon, daß diese Erwim Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGBschon fr sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 3 [X.] 1; § 21 Strafzumessung 4), lßt die Wertung des [X.]sjedenfalls nicht erkennen, warum es angesichts der erheblicrwiegendenstrafmildernden Umst, wenn schon ein minder schwerer Fall nicht in [X.] kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB frangemessen erachtet [X.] -Über die Bemessung der Strafe [X.] deshalb neu verhandelt und ent-schieden werden.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 456/01

23.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. 2 StR 456/01 (REWIS RS 2001, 477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 477

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