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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/10vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Hang zum übermäßigen Al-koholkonsum festgestellt ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das [X.] den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem eventuellen Hang und der Tat rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. dazu [X.], StGB 57. Aufl. § 64 Rn. 13 mwN). [X.]von Lienen [X.]
Mayer
Meta
07.09.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. 3 StR 314/10 (REWIS RS 2010, 3595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3595
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