Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. 5 C 7/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 7216

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Gegenstand

Keine Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 300 € auf die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG


Leitsatz

Der aufgrund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassene § 1 Nr. 2 Buchst. f BAföG-EinkommensVO enthält für Elterngeld, das den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEEG anrechnungsfreien Betrag von 300 € nicht übersteigt, eine materielle Freibetragsregelung, die auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG gilt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung des der Klägerin nach den Vorschriften des [X.] gewährten Elterngeldes auf den Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

2

Die Klägerin hatte zum Sommersemester 2013 ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Soziale Arbeit mit dem Abschlussziel Bachelor aufgenommen. Dafür gewährte ihr das beklagte Studentenwerk für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 unter anderem Ausbildungsförderung als Vorausleistung für nicht erfüllte Unterhaltsverpflichtungen ihres Vaters. Nach der Geburt ihres [X.] am 21. Dezember 2013 erhielt sie außerdem antragsgemäß einen Kinderbetreuungszuschlag. Auch für den folgenden Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 bewilligte der Beklagte zunächst Ausbildungsförderung auch als Vorausleistung für den Vater.

3

Nachdem der Beklagte im Juni 2014 erfahren hatte, dass der Klägerin für die [X.] vom 21. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2014 Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € bewilligt worden war, berechnete er den Vorausleistungsanspruch unter Einbeziehung des Elterngeldes neu und setzte die Leistungen entsprechend fest. Danach überzahlte Leistungen forderte er unter entsprechender Abänderung der Bewilligungsbescheide zurück. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren unter anderem mit dem Ziel der Bewilligung von Vorausleistungen ohne Anrechnung des Elterngeldes erhobene Klage insoweit abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des [X.] geändert, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide aufgehoben und den Beklagten zur Bewilligung von Vorausleistungen auch ohne Anrechnung des Elterngeldes verpflichtet, weil § 10 Abs. 1 [X.] eine Anrechnung des Elterngeldes auf die Vorausleistung nach § 36 [X.] verbiete.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und trägt insbesondere vor, die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 [X.] sei allein von der Gefährdung der Ausbildung abhängig, die eine tatsächliche finanzielle Notlage voraussetze. § 10 Abs. 1 [X.] gelte insoweit nicht, die Berechnung des Einkommens nach §§ 21 ff. [X.] betreffe allein die Ermittlung des regulären Bedarfs des Auszubildenden und sei § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] vorgeschaltet.

5

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und unterstützt im Einvernehmen mit dem [X.] die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des [X.] steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

1. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 des [X.] - [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]; 2012 I S. 197), für die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 ([X.] [X.]), ohne Anrechnung des ihr nach dem [X.] und [X.] - [X.] - vom 5. Dezember 2006 ([X.] I S. 2748), für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 ([X.] I S. 254), bewilligten [X.]es in Höhe von monatlich 300 € hat.

9

Gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten [X.] der Eltern geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Vater der Klägerin in den streitigen Bewilligungszeiträumen den gemäß §§ 21 ff. [X.] angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht geleistet hat und dass die Ausbildung ohne die Berücksichtigung des der Klägerin gewährten [X.]es im Sinne des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] gefährdet wäre. Streitig ist allein, ob die Gefährdung der Ausbildung in Höhe des [X.]es von 300 € ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus der Auslegung des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] ergibt.

a) Der Wortsinn des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] hindert nicht, das [X.] zu vernachlässigen. Zwar beschreibt das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Merkmal der "Gefährdung" der Ausbildung einen tatsächlichen Zustand, der in einer durch den Ausfall einer Unterhaltsleistung der Eltern hervorgerufenen finanziellen Notlage besteht. Eine Gefährdung ist danach grundsätzlich in dem Umfang auszuschließen, in dem dem Auszubildenden finanzielle Mittel tatsächlich zufließen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 3.14 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 18 Rn. 12). Aus diesem Begriffsinhalt folgt jedoch nicht zwingend, dass das [X.] im Umfang seiner Höhe eine Gefährdung ausschließt.

b) [X.] von [X.] bis zu 300 € im Rahmen der Vorausleistung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem systematischen Verhältnis des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zu dem den Einkommensbegriff definierenden § 21 [X.]. Allerdings ist [X.] in dieser Höhe kein Einkommen im Sinne des § 21 [X.]. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] gelten als Einkommen im Sinne des [X.] mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auch sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, soweit sie das [X.] in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat. Der aufgrund dieser Ermächtigung erlassene § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 [X.] ([X.]-EinkommensVO) vom 5. April 1988 ([X.] I S. 505), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2012 ([X.] [X.]) legt fest, welche Leistungen der [X.] Sicherung als Einnahmen gelten, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind. Gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. f [X.]-EinkommensVO gehört dazu [X.] nach dem [X.] und [X.] nur, soweit es die nach § 10 [X.] anrechnungsfreien Beträge übersteigt. Nach § 10 Abs. 1 [X.] bleibt u.a. [X.] bei bestimmten Sozialleistungen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Aus der Nichtberücksichtigung einer Einnahme als Einkommen folgt aber nicht zugleich auch deren Nichtberücksichtigung im Rahmen des Merkmals der Gefährdung der Ausbildung. Die Qualifizierung als Einkommen wirkt sich vor allem bei der Ermittlung des regulären Bedarfs des Auszubildenden aus, die nicht Gegenstand des § 36 [X.], sondern diesem "vorgeschaltet" ist ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 3.14 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 18 Rn. 18).

c) [X.] von [X.] in Höhe von 300 € folgt auch nicht unmittelbar aus dem systematischen Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] mit § 23 [X.], der Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden bestimmt. Freibeträge nach § 23 [X.] sind im Rahmen der Prüfung der Gefährdung der Ausbildung zu berücksichtigen, wenn dies die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorausleistung sowie der Anrechnungsvorschriften gebietet ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 [X.] 22.93 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 14 S. 3). Für das [X.] folgt hieraus unmittelbar nichts, da es in § 23 [X.] nicht aufgeführt ist.

d) Das Gebot der Vernachlässigung des [X.]es bis zur Höhe von 300 € im Monat folgt hingegen aus dem systematischen Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zu einer diesen Betrag anrechnungsfrei stellenden Freibetragsregelung im materiellen Sinn.

aa) Eine dem [X.] zu entnehmende oder auf ihm beruhende Freibetragsregelung im materiellen Sinn ist bei der Beurteilung einer Gefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zu berücksichtigen, wenn dies die Auslegung des Gesetzes ergibt. Eine materielle Freibetragsregelung liegt vor, wenn die in Betracht kommende Bestimmung bei wertender Betrachtung einer entsprechenden Norm gleichsteht. Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten die sich aus den Abschnitten [X.] und V des [X.] ergebenden Anrechnungsvorschriften insoweit auch für die in Abschnitt [X.] besonders geregelte Vorausleistung, wenn und soweit dies die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften ergibt ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 [X.] 22.93 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 14 S. 2 f. m.w.N. und vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 3.14 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 18 Rn. 19). Das [X.] hat dies für die in den §§ 23 und 29 [X.] bestimmten Freibeträge vom Einkommen und Vermögen bejaht. Entsprechendes gilt für Bestimmungen außerhalb der §§ 23 und 29 [X.] für den Fall, dass diese sich als Freibetragsregelung im materiellen Sinne erweisen mit der Folge, dass Einnahmen bis zu der dort bestimmten Grenze eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] nicht ausschließen. Ob eine Regelung außerhalb der §§ 23 und 29 [X.] materiell als Regelung eines Freibetrags vom Einkommen anzusehen ist, bemisst sich in Anlehnung an die Voraussetzungen, unter denen normierte Freibetragsregelungen im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zu berücksichtigen sind, am Zweck der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] und dem Zweck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] eine Bedarfssicherungsfunktion zu ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 [X.] 22.93 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 14 S. 3 und vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 3.14 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 18 Rn. 14). Sie dient nicht nur dazu, Beeinträchtigungen der Ausbildung infolge einer Nichterfüllung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche zu verhindern, sondern soll zugleich die durch die unterschiedlichen Voraussetzungen entstehende Lücke zwischen dem bürgerlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht schließen. Insofern handelt es sich nur scheinbar um Vorausleistungen, tatsächlich aber um eine endgültige Erweiterung der Förderung über den sonst nach dem Einkommen der Eltern pauschalierend bemessenen Rahmen hinaus. Wegen dieser Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 [X.] gelten die Freibetragsregelungen der Abschnitte [X.] und V des [X.] auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.], wenn die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 [X.] 22.93 - [X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 14 S. 3 f.). Für Regelungen, die zwar formell keine Freibetragsregelungen vom Einkommen sind, aber gemessen an ihrem Zweck den normierten [X.], gilt nichts anderes.

bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen bewirkt der auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] beruhende § 1 Nr. 2 Buchst. f [X.]-EinkommensVO nicht nur, dass [X.] bis zu einer Höhe von 300 € im Monat nicht als Einkommen gilt. Es handelt sich auch um eine Freibetragsregelung im materiellen Sinn, die im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] Geltung beansprucht.

Die Bestimmung ist mit den normierten Freibetragsregelungen der §§ 23 und 29 [X.] insoweit vergleichbar, als dem Auszubildenden ein Teil einer Einnahme verbleibt, während der überschießende Teil als Einkommen angerechnet wird. Entscheidend ist, dass § 1 Nr. 2 Buchst. f [X.]-EinkommensVO mit Blick auf seinen Zweck den normierten Freibetragsbestimmungen gleichsteht.

Ausweislich seiner Begründung soll die Ausgestaltung der Einkommensregelung sicherstellen, dass [X.] als Einkommen nur soweit berücksichtigt wird, wie es die Beträge nach § 10 [X.] übersteigt ([X.]. 16/1889 S. 29). Das nach § 10 [X.] auch für die Empfänger einkommensabhängiger Sozialleistungen anrechnungsfrei bleibende [X.] soll also dem Auszubildenden auf jeden Fall neben der staatlichen Ausbildungsförderung verbleiben, so dass er hierüber zusätzlich verfügen kann. Der Verordnungsgeber hat mit der Bezugnahme auf § 10 [X.] außerdem dessen Zweck als eigenständigen förderungsrechtlichen Zweck in das [X.] übernommen. [X.] soll Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und die späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern, wobei den Mindestbeträgen vor allem der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zukommt ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 5 [X.] 18.12 - [X.] 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15 m.w.N.). Damit verfolgt § 1 Nr. 2 Buchst. f [X.]-EinkommensVO auch eigene privilegierende Zwecke, die denjenigen der normierten Freibetragsregelungen gleichwertig sind.

Soweit es sich bei § 1 Nr. 2 Buchst. f [X.]-EinkommensVO um eine materielle Freibetragsregelung handelt, ist er im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] in der Weise zu berücksichtigen, dass [X.] in Höhe von bis zu 300 € im Monat nicht anzurechnen ist. Dies gebieten die für die Annahme einer materiellen Freibetragsregelung sprechenden Gründe, die insoweit entsprechend gelten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 [X.] 22.93 - ([X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 14 S. 3 f.) die [X.] und Vereinfachungsfunktion als für den Zweck einer Freibetragsregelung als maßgeblich angesehen hat. Dies bezog sich auf den hier nicht vorliegenden Fall von Einkommen nach § 23 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 [X.]. Damit war nicht zum Ausdruck gebracht, dass die [X.] und Vereinfachungsfunktion auch anderen Freibetragsregelungen zugrunde liegt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. Dezember 2014 - 5 [X.] 3.14 - ([X.] 436.36 § 36 [X.] Nr. 18 Rn. 19).

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide zu Recht aufgehoben. Da die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 [X.] ohne Anrechnung des [X.]es hat, sind diese Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 7/18

16.05.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. März 2018, Az: 12 A 1736/16, Urteil

§ 21 Abs 3 S 1 Nr 4 BAföG, § 23 BAföG, § 29 BAföG, § 36 Abs 1 Halbs 1 BAföG, § 1 Nr 2 Buchst f BAföG-EinkommensV, § 10 Abs 1 S 1 BEEG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az. 5 C 7/18 (REWIS RS 2019, 7216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7216

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