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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 89/15
vom
7. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollzie-hung des [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 17. August 2010 -
21 [X.] -
433 [X.]/08 -
sieht der Senat von einer Einziehung in die neue [X.] ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des [X.] gehindert, insgesamt durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] über die Revision zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer [X.]Ott
Zeng
Bartel
Meta
07.05.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. 2 StR 89/15 (REWIS RS 2015, 11438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11438
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