Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 1 StR 605/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4239

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 605/13

vom
8. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 12. März 2014 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Februar 2013
durch Beschluss vom 12. März 2014
mit der Maßgabe verworfen, dass die [X.] für die verhängten [X.] wird. Mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 24. Juni 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erho-ben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches [X.] verletzt. Der [X.] hat
bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber
nicht für durchgreifend erachtet.
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Der [X.] hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die ent-scheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begrün-dung des Beschlusses bedurfte es nicht.
Das Vorbringen des Verurteilten, das sich
weitgehend in einer -
hier un-behelflichen -
Kritik an der beanstandeten Entscheidung erschöpft, zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Einer Klarstellung bedarf nur Folgendes:
Die Entscheidung des [X.]s erging entsprechend der gesetzlichen Re-gelung des § 349
StPO nach einem auf § 349 Abs. 2 StPO gestützten Antrag des [X.]. Einer Zitierung der [X.] bedurfte es nicht (vgl. u.a. [X.]/[X.] § 349 Rn. 20).
Einen Verstoß gegen den [X.] hat der [X.] im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens ersichtlich nicht angenommen. Ein solcher konnte für den Zeitraum nach dem Erlass der Entscheidung des [X.]s ohnehin keine Beachtung finden.
Eine Trennung in verschiedene Verfahren hat nicht stattgefunden. Es ist
lediglich der Übersichtlichkeit wegen entsprechend den fünf Anträgen des [X.] im gleichen Verfahren für jeden Angeklagten eine auf des-sen Revisionsbegründung eingehende selbständige Beschlussbegründung er-folgt.
Auf seinen mit Schriftsatz
vom 27. November 2013 gestellten Antrag, vorab über die Rüge des Verstoßes gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zu [X.], war dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mitgeteilt worden, dass nach Beratung im [X.] keine Vorabentscheidung ge-troffen wird, da der [X.] dies nicht für angezeigt hält.
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Nach all dem kommt eine -
vom Verurteilten beantragte -
mündliche Ver-handlung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 -
1 [X.]/14).
Rothfuß Jäger Cirener

Radtke Mosbacher
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Meta

1 StR 605/13

08.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 1 StR 605/13 (REWIS RS 2014, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4239

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1 StR 82/14

1 StR 349/11

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