Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 468/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 3457

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2017 - 4 [X.]/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Pensionsergänzung.

2

Der Kläger war vom 1. April 1945 bis zum 31. Mai 1993 bei der [X.] - ein in den [X.] G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Juni 1993 von der [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 30. Mai 1975. Dieser lautet ua.:

        

„§ 5   

        

[X.]

        

1.    

Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen [X.] nach den Bestimmungen dieses Vertrages. …

        

2.    

Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Anrechnung auf den [X.]

        

Auf den [X.] werden angerechnet:

        

a)    

…       

        

b)    

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

…       

        

c)    

Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Anpassung laufender Versorgungsansprüche

        

1.    

Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt, so verändern sich die Versorgungsansprüche des Vertragsinhabers oder die seiner Witwe und Waisen in dem gleichen Verhältnis.“

3

Die in § 9 Nr. 1 Dienstvertrag in Bezug genommenen „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]) regeln auszugsweise:

        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

                          
        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

4

Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der [X.] eine Pensionsergänzung [X.]. 7.330,74 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse [X.]. 912,42 Euro brutto.

5

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der [X.] beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.

7

Nach der Entscheidung der [X.] sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um [X.] erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um [X.] erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den [X.] versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um [X.] gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 7.367,39 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse [X.]. 912,42 Euro brutto.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um [X.] angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der [X.] ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz [X.]. 136,23 Euro. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von 8.279,81 Euro brutto (der sich aus 7.367,39 Euro brutto und 912,42 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag [X.]. 136,23 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 817,38 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag [X.]. 136,23 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. August 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. September 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 136,23 Euro seit dem 1. November 2015 und auf 136,23 Euro seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer monatlichen Differenz von 136,22 Euro brutto stattgegeben, Zinsen jedoch erst ab Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n bleibt erfolglos. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1.

1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 136,22 [X.]. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.

2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des [X.] nach § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des [X.] sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die [X.] ab dem 1. Juli 2015 eine um 136,22 [X.] monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der [X.]n vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. [X.] fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. [X.] § 6 Ziff. 3 Satz 1 [X.] trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt.

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des [X.] nach [X.] § 6 [X.]. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das [X.] - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN).

a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des [X.] nach [X.] § 6 [X.] angepasst werden sollen. Das folgt aus den Worten „gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“. Mit dieser Formulierung ist die in Bezug genommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet.

b) Auch Sinn und Zweck von § 9 Nr. 1 Dienstvertrag sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen der [X.] erhalten. Denn die Versorgung des [X.] ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung ausgestaltet.

2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] zum 1. Juli 2015 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

a) Die von der [X.]n nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] im Jahr 2015 getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der [X.]n einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom [X.] der [X.] ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] die [X.] nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.]. Die [X.] schuldet ihm folglich für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt 817,32 [X.] und ab dem 1. Januar 2016 monatlich eine um 136,22 [X.] höhere Pensionsergänzung. Rechenfehler des [X.]s sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die [X.] nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu.

III. Die [X.] hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Metzner     

        

    Knüttel     

                 

Meta

3 AZR 468/17

25.09.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 10. November 2016, Az: 29 Ca 140/16, Urteil

§ 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 468/17 (REWIS RS 2018, 3457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3457

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