Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 65/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1874

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 65/99Verkündet am:17. Juli 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 26. Februar 1999 aufge-hoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer der Ackerparzelle Gemarkung [X.] .. Flurstück ..., die er zur Hälfte bewirtschaftet. Zur Vorbereitung der [X.] auf den Spargelanbau beauftragte der Kläger den Beklagten imSommer 1992, den Boden durch sog. [X.] aufzubereiten. Durch [X.] sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchdringlicheBodenschichten aufgebrochen und vertikale, mit [X.] 3 -Adern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzenermöglichten, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.Wegen mangelhafter Durchführung verlangt der Kläger von dem [X.] Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte durch dienicht fachgerechte Bodenbearbeitung eine zu intensive Vermischung der [X.] herbeigeführt, was zu einer Verfestigung der oberen Boden-schichten und damit zu einem Ertragsausfall geführt habe. Er hat zuletzt [X.] Ernteerträge bezifferten Schadensersatz für die Jahre 1995 bis1997 und Feststellung eines weiteren Ersatzanspruchs begehrt. Der [X.] die Einrede der Verjährung erhoben.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat [X.] seinen Schadenersatzanspruch aus Vertrag und aus [X.] weiterverfolgt.In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, daß diedrei Schadenspositionen (a, b, c) in der genannten Reihenfolge im Hilfsver-hältnis geltend gemacht würden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.]gegen den Beklagten aus § 635 [X.] wegen Verjährung verneint. Die [X.] -rungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsfehler nicht erken-nen.Erfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht dem Klä-ger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 [X.] versagt hat.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger behauptetemangelhafte Werkleistung des Beklagten erfülle den Tatbestand einer Eigen-tumsverletzung nach § 823 Abs. 1 [X.]. Das [X.] habe zu einer nach-haltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des [X.] bis in die oberen Schichten geführt. Eine solcherart mangelhafte Werklei-stung sei als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] anzusehen,da in bereits vorhandenes, bisher unversehrtes Eigentum schädigend [X.] worden sei. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Kläger [X.] den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 [X.] erforderlicheKenntnis vom Schaden erst 1994 erlangt habe. Die Klage mit der Folge [X.] sei daher am 17. Dezember 1996 rechtzeitig erho-ben. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersicht-lich.2. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf entgan-genen Gewinn in Höhe von 41.393,41 DM verneint, weil der vom Kläger [X.] gemachte Schaden durch § 823 Abs. 1 [X.] nicht erfaßt werde. Dazu [X.] ausgeführt: Der Kläger habe seinen Schaden damit begründet, bei ord-nungsgemäßer Bearbeitung des Bodens durch den Beklagten habe er 5 bis 6t/ha Spargel mit einem jährlichen Reingewinn von rund 30.000,- DM erntenkönnen. Wegen der falschen Bodenbehandlung habe er ein Erdbeerfeld anle-gen müssen, auf dem er 2 bis 3 t/ha ernte, was einem Reingewinn von 20.000,-- 5 -bis 25.000,- DM entspreche. Der Kläger begehre damit Ersatz des Nichterfül-lungsschadens, den er nach § 823 Abs. 1 [X.] nicht verlangen könne.Des weiteren habe der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, [X.] seiner Ackerfläche betrage 17.437,50 DM. Dieser Minderwert, derdurch die falsche Bodenbearbeitung verursacht worden sei, sei nicht schlüssigdargelegt. Es genüge nicht, daß der Kläger behaupte, er hätte bei einem [X.] der Ackerfläche vor dem Bearbeiten durch den Beklagten 7,50-8,00 DM/m² erzielen können, weil es sich um eine zum Spargelanbau geeig-nete Fläche gehandelt habe. Er habe die frühere Beschaffenheit des Ackerbo-dens im einzelnen beschreiben und insbesondere die Gründe darlegen müs-sen, die das Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum [X.] gemacht hätten. Dies habe der Kläger nicht getan. Im übrigen seiauch der vom Kläger behauptete Wertverlust von 10-15 % nicht nachvollzieh-bar.Schließlich könne der Kläger weder die Kosten für die Anschaffung [X.] (8.405,80 DM) noch die Aufwendungen für die Pflegeder Spargelpflanzen in der [X.] von 1992 bis 1994 (33.845,10 DM) ersetzt ver-langen. Die Spargelpflanzen seien nicht unmittelbar durch die Arbeiten [X.] beschädigt worden. Der behauptete Schaden berühre nicht das [X.] des [X.] an der Integrität seines Eigentums.3. Dies greift die Revision mit Erfolg an.a) Bei einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 [X.] ist der [X.] adäquat verursachte Schaden zu ersetzen, wobei sich der Umfang [X.] nach den §§ 249 ff. [X.] bemißt. Der [X.] -spruch wegen unerlaubter Handlung richtet sich auf das negative Interesse.Der Geschädigte ist deshalb so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädigerdie schädigende Handlung nicht vorgenommen hätte. Der sich daraus erge-bende Ersatzanspruch kann allerdings in Sonderfällen einem auf das [X.] gerichteten Anspruch entsprechen; ein solcher Fall kann dann gege-ben sein, wenn der Geschädigte nachweisbar ohne das schädigende Ereignisbestimmte gewinnbringende Handlungen vorgenommen hätte. Das könnte [X.] gelten, wenn der Kläger ohne das schädigende Handeln des [X.] auf andere Weise die Eignung des Bodens zum Spargelanbauhergestellt hätte. Dies läßt sich nach dem bisherigen Sachvortrag des [X.]nicht [X.]) Der Kläger hat weiterhin Ersatz der durch die Bodenbearbeitung [X.] verursachten Wertminderung des Grundstücks geltend gemacht.Dieser kommt nach dem Vortrag des [X.] auch in Betracht. Denn der [X.] behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Ackerfläche früher zum Spar-gelbau geeignet gewesen sei und daß er den Acker zu einem Preis von7,50 DM pro m² hätte verkaufen können. Nach der unfachmännischen Boden-bearbeitung durch den Beklagten sei der Acker mindestens 8 bis 10 Jahre langnicht mehr zum Spargelanbau geeignet; sein Wert sei deshalb um 15 % gefal-len. Bei einem möglichen Verkauf würde er 17.437,50 DM weniger erzielen.Damit hat der Kläger seiner Darlegungspflicht genügt.Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der [X.] genutzter Ackerflächen hänge maßgeblich von der [X.] und seiner Eignung für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnis-se ab, der Kläger habe deshalb die frühere Beschaffenheit des [X.] imeinzelnen beschreiben, insbesondere die Gründe darlegen müssen, die [X.] vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau geeignet- 7 -gemacht hätten, und anhand von Preisbeispielen aus Verkäufen gleichwertigerBöden in dem betreffenden Gebiet den geringeren Wert belegen müssen, soüberspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungs-pflicht des [X.]. Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er dieanspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Das hat er getan. Im übrigenhat er sich auf das Gutachten des Sachverständigen [X.] vom20. Dezember 1995 bezogen, das vom [X.] in dem [X.] (...) auf Antrag des [X.] [X.] ist und das die Bodenstruktur der vom Beklagten bearbeiteten Acker-fläche im einzelnen darstellt (Gutachten S. 15 ff.).Ob der Kläger diesen Schaden richtig berechnet hat, wird das [X.], gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zuprüfen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß es sich bei dergeltend gemachten Wertminderung des Bodens um einen temporären Schadenhandelt, wobei der Minderwert in der zeitweiligen verminderten Ertragsfähig-keit des Bodens liegt.c) Der Kläger hat schließlich den behaupteten Schaden damit begrün-det, er habe 1992 15.800 Spargelpflanzen gekauft, bis zum [X.] [X.] % der eingebrachten Spargelpflanzen infolge der mangelhaften Bodenbear-beitung des Beklagten abgestorben, außerdem habe er für die Pflege desSpargels von 1992 bis 1994 nutzlos 33.845,10 DM aufgewandt. Auch [X.] ist kausal durch die fehlerhafte Bodenbehandlung des Beklagten ver-ursacht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird [X.] durch § 823 Abs. 1 [X.] erfaßt, weil er das Interesse des [X.] ander Integrität seines Eigentums berührt. Der Beklagte hat den Kläger veranlaßt,die Spargelpflanzen nach dem [X.] in den Boden einzubringen. Der Klä-- 8 -ger konnte und durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte den Boden vertrags-gemäß bearbeitet hatte, und zwar jedenfalls solange als der Kläger die [X.] Bearbeitung nicht erkennen konnte.4. Daher konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei dererneuten Behandlung wird das Berufungsgericht den Beweisanträgen des [X.] nachzugehen haben. Dabei greift zugunsten des [X.] § 287 ZPO ein,und zwar sowohl hinsichtlich der Darlegung des Schadens als auch hinsichtlich- 9 -der Schadensschätzung. Allerdings wird der Kläger zuvor seine Klageanträgezu überprüfen und klarzustellen haben, welche Schadensbeträge er für [X.] 1995 bis 1997 und welche für die Jahre 1998 bis 2003 gelten [X.].[X.][X.]MelullisScharenRichter am [X.] ist [X.] verhindert zu unterschrei-ben.[X.]

Meta

X ZR 65/99

17.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 65/99 (REWIS RS 2001, 1874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1874

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