Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2009, Az. V ZR 157/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4536

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 157/08 Verkündet am: 13. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja SchuldRAnpG § 57; [X.] § 472 a) Die Ausübung des [X.]srechts des Nutzers nach § 57 SchuldRAnpG lässt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich unberührt. Wird der Erstkäufer in dem Kaufvertrag auf das Bestehen des [X.]srechts des [X.] hingewiesen, ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Ansprüche des Erstkäufers unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 [X.]) der Aus-übung des [X.]srechts stehen sollen. b) Die Ausübung des [X.]srechts durch einen von mehreren gemeinschaftlich vorkaufsberechtigten Nutzern für sich allein ist unwirksam. Sie steht einer Nicht-ausübung des [X.]srechts durch ihn gleich und führt gemäß § 472 Satz 2 [X.] zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum [X.] be-- 2 - rechtigten Nutzer (Fortführung von Senat, Urt. v. 14. März 1962, [X.] 2/62, [X.], 722 und [X.] 136, 327, 330). c) Bestehen [X.] nur jeweils an Teilflächen eines Grundstücks (§ 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das [X.]srecht ausgeübt werden, wenn die Summe der überlassenen Flächen, an denen Nutzer bei Ausübung des [X.]s-rechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossener Verträge berechtigt sind, die halbe Grundstücksgröße übersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die vertraglichen Befugnisse derjenigen, die das [X.]srecht durch Erklärung aus-üben, sich auf eine solche Fläche erstreckt. [X.], Urteil vom 13. März 2009 - [X.] 157/08 - [X.] [X.]
- 3 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2009 durch [X.] Dr. [X.], den Rich-ter Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in [X.]([X.]). Die beklagte Stadt ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit einer Größe von 543 m2, das mit insgesamt elf Garagen bebaut ist. Dieses Grundstück wurde bis zum 2. Oktober 1990 von dem V. Gebäudewirtschaft bewirtschaftet, der zwischen 1982 bis 1986 [X.] über Teilflächen zur Errichtung von Garagen abschloss. 1 Acht der insgesamt elf Garagen mit einer Grundfläche von 200 m2 wer-den noch auf Grund solcher Verträge von [X.] genutzt. Eine Doppelgarage mit einer Grundfläche von 55 m2 nutzt der Kläger zu 1 auf Grund eines 1989 mit dem [X.] abgeschlossenen Mietvertrags. Eine der Garagen 2 - 4 - vermietete die Beklagte im Jahre 2003 neu. Die Kläger nutzen eine weitere [X.] von 20 m2 auf Grund eines im Jahre 2000 mit der [X.]. Die Restfläche des Grundstücks von 248 m2 besteht aus [X.] genutzten Zufahrts- und Wendeflächen. Mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 2005 verkaufte die Beklagte das Garagengrundstück an die Kläger zu einem Preis von 8.145 •. Der [X.] enthält den Hinweis auf das [X.]srecht der Garagennutzer nach § 57 [X.] 3 Nach Genehmigung des Kaufvertrages nach der [X.] erklärten acht Garagennutzer in einem von ihnen allen unterzeichneten Schreiben an die Beklagte, dass die Garagengemeinschaft - wie bereits im [X.] mitgeteilt - das [X.]srecht ausübe. Die Kläger erklärten demge-genüber, dass sie das [X.]srecht nur für sich persönlich und ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit einer neu gegründeten [X.] ausübten. 4 Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2006 ließ die Beklagte das Gara-gengrundstück an sieben Nutzer und den Kläger zu 1 auf und bewilligte die Ein-tragung einer Auflassungsvormerkung. 5 Die Kläger sind der Ansicht, dass das gesetzliche [X.]srecht von den Berechtigten nicht wirksam ausgeübt worden sei. Sie verlangen von der [X.] die Erklärung der Auflassung und die Bewilligung der Umschreibung des Eigentums. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos ge-blieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, auf Grund wirksamer Ausübung des gesetz-lichen [X.]srechts nach § 57 SchuldRAnpG durch die anderen Nutzer stün-den den Klägern keine Ansprüche aus dem [X.] mit der [X.] mehr zu 7 Die anderen acht Nutzer seien nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG vor-kaufsberechtigt gewesen. Für einen Ausschluss des [X.]srechts nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SchuldRAnpG wegen vertragswidriger Nutzung hätten die Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil sie bei vier Garagen nur deren Überlassung durch die Nutzer an Dritte, aber nicht auch dargelegt hätten, dass die Beklagte das den betroffenen Nutzern nicht gestattet habe. 8 Die Voraussetzungen des [X.]srechts lägen auch im Übrigen vor. Das Grundstück sei mit dem notariellen Vertrag vom 5. Dezember 2005 erstma-lig an Dritte im Sinne des § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG verkauft worden. Die ande-ren Nutzer hätten das [X.]srecht wirksam ausgeübt. 9 Nach § 57 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SchuldRAnpG i.V.m. § 472 Satz 1 [X.] stehe zwar das [X.]srecht den Nutzern gemeinschaftlich zu und könne [X.] von ihnen auch nur gemeinsam und im Ganzen ausgeübt werden. Dies ha-be zur Folge gehabt, dass die Ausübung durch den Kläger zu 1 nur für sich [X.] unwirksam gewesen sei. Übe jedoch einer der Berechtigten sein Vor-kaufsrecht nicht aus, so gehe dessen Recht gemäß § 472 Satz 2 [X.] auf die verbleibenden [X.]sberechtigten über. Eine unwirksame Ausübung des [X.] durch einen von mehreren [X.]sberechtigten stehe der Nicht-10 - 6 - ausübung gleich. Die anderen Nutzer hätten daher das [X.]srecht ohne Mitwirkung des [X.] zu 1 wirksam erklärt. Schließlich sei auch dem Erfordernis in § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG genügt, dass die Nutzungsbefugnis des vorkaufsberechtigten Nutzers die Hälfte der Fläche des verkauften Grundstücks übersteigen müsse. Das sei hier der Fall, weil der vertraglich genutzte Flächenanteil nicht nur die Garagenstellflä-chen, sondern auch die gemeinsam genutzten Abstands-, Zufahrts- und [X.] umfasse. Deren Fläche sei den vorkaufsberechtigten Nutzern anteilig zuzurechnen, woraus sich hier ein Nutzungsanteil der vorkaufsberechtigten Nutzer von 67,8 vom Hundert der [X.] errechne. 11 I[X.] Das hält den Angriffen der Revision stand. 12 1. Die Kläger können von der [X.] nicht mehr die Übereignung des Garagengrundstücks aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ver-langen, nachdem die anderen Garagennutzer ihr [X.]srecht nach § 57 SchuldRAnpG wirksam ausgeübt haben. 13 a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die auf § 464 Abs. 2 [X.] gestützte [X.], dass den Klägern schon wegen des [X.] mit dem [X.]sberechtigten keine Ansprüche mehr aus dem mit der [X.] geschlossenen Kaufvertrag zustünden. Die Ausübung eines [X.]srechts berührt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich nicht ([X.], 137, 138; Senat, Urt. v. 3. Dezember 1999, [X.] 329/98, [X.], 1033). 14 - 7 - Das gilt auch für das [X.]srecht des Nutzers nach § 57 [X.] Auch das Schrifttum zum Schuldrechtsanpassungsgesetz geht - soweit es sich mit dieser Frage befasst - davon aus (Meyding in [X.], SchuldRAnpG, § 57 [X.]. 55; [X.]/[X.], SchuldRAnpG, § 57 [X.]. 13). Zwar kann es bei den gesetzlichen [X.]srechten so sein, dass bereits deren Ausübung das Erlöschen des [X.] zur Folge hat. Eine solche Rechtsfolge tritt zum Beispiel bei den [X.]srechten der Kommunen nach §§ 24, 25 BauGB oder der Siedlungsunternehmen nach § 4 RSG ([X.], NJW 1984, 100, 102; [X.]/Grunewald, [X.], 12. Auflage, § 464 [X.].11; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 505 [X.]. 27) ein. Bei dem [X.]s-recht nach § 57 SchuldRAnpG sind die Rechtsfolgen jedoch keine anderen als bei einem rechtsgeschäftlich vereinbarten [X.]srecht nach §§ 463 ff. [X.], weil dieses [X.]srecht nicht öffentlichen, sondern ausschließlich den priva-ten [X.] vertraglich berechtigter Nutzer dient (BT-Drucks. 12/8035, [X.]; [X.] in [X.], [X.], § 57 SchuldRAnpG [X.]. 7). 15 b) Richtig ist allerdings, dass die Kläger bei wirksamer Ausübung des gesetzlichen [X.]srechts der Nutzer wegen Eintritts einer auflösenden Be-dingung (§ 158 Abs. 2 [X.]) im Kaufvertrag nicht mehr dessen Erfüllung ver-langen können. 16 Eine solche Bedingung ist im Kaufvertrag zwar nicht ausdrücklich verein-bart worden; sie ergibt sich jedoch aus der gebotenen, von dem Berufungsge-richt unterlassenen Auslegung des Hinweises auf das gesetzliche [X.]s-recht. Ist dem Käufer das Bestehen eines [X.]srechts bekannt, ist im Zwei-fel anzunehmen, dass der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des [X.]srechts stehen soll (vgl. [X.] 1922, 576; [X.] 1984, 755; [X.] 1997, 223, 227). 17 - 8 - Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - ausdrücklich Abreden zur Siche-rung des [X.]srechts getroffen werden und der Notar von den Parteien [X.] wird, den Vertrag nur bei Nichtausübung des [X.]srechts zu voll-ziehen. 2. Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Die anderen Nutzer haben das [X.]srecht nach § 57 SchuldRAnpG wirksam ausgeübt. 18 a) Die Voraussetzungen für die Ausübung des [X.]srechts nach § 57 Abs. 1 und Abs. 6 SchuldRAnpG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt. Die Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet. 19 aa) Der Verkauf der [X.] an die Kläger war das erste Verkaufsge-schäft, für welches das [X.]srecht nach § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG besteht (vgl. Meyding in [X.], SchuldRAnpG, § 57 [X.]. 17). 20 [X.]) Mehreren Nutzern steht das [X.]srecht nach § 57 Abs. 6 Satz 2 SchuldRAnpG nur gemeinschaftlich zu; die Ausübung des gemeinschaftlichen [X.]srechts bestimmt sich auf Grund der Verweisung in § 57 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG nach § 472 [X.]. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit [X.] gemeinschaftlichen Ausübung des [X.]srechts durch die übrigen [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Diese konnten das [X.]srecht im Ganzen ausüben, nachdem die Kläger das [X.]srecht nur für sich allein und damit nicht wirksam ausgeübt hatten. 21 (1) Der in § 472 Satz 1 [X.] bestimmte Grundsatz der gemeinsamen Ausübung des [X.]srechts wird durch § 472 Satz 2 [X.] eingeschränkt. Übt einer der Berechtigten das Recht nicht aus oder ist sein Recht erloschen, be-rührt das weder die Berechtigung der Verbliebenen noch hindert es diese, ihr [X.]srecht auszuüben (Senat, [X.] 136, 327, 330). Der Nichtausübung 22 - 9 - des [X.]srechts durch einen der Berechtigten steht die unwirksame Aus-übung gleich (vgl. Senat, Urt. v. 14. März 1962, [X.] 2/62, [X.], 722, 723). Die von den Klägern nur für sich in Anspruch genommene Ausübung wi-dersprach der besonderen gesamthandsartigen Berechtigung der Beteiligten an dem [X.]srecht (Senat, [X.] 136, 327, 329 f.) und war daher unwirksam ([X.]/Grunewald, [X.], 12. Auflage, § 473 [X.] 3; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 472 [X.]. 1; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 513 [X.]. 4). Die unwirksame Ausübung des [X.]srechts durch die Kläger führte jedoch nicht zum Untergang des gemeinschaftlichen [X.]srechts, sondern nach § 472 Satz 2 [X.] zum Anwachsen der Berechtigung des [X.] zu 1 auf die verbliebenen [X.]sberechtigten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 472 [X.]. 2; Soergel/[X.], aaO [X.]. 3). Diese Bestimmung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die übrigen [X.]sberechtigten in der Ausübung ihres [X.]srechts nicht durch einen Mitberechtigten beschränkt sein sollten, der sein Recht nicht ausüben kann oder will (Prot. II S. 1822 = Mugdan, Materialien zum [X.], [X.], S. 800 f.). 23 (2) Soweit die Revision demgegenüber meint, dass ein [X.]srecht nach der Ausübung durch einen Berechtigten für sich allein auch von den ande-ren [X.]sberechtigten nicht ausgeübt werden könne, ist das weder mit dem Wortlaut des § 472 Satz 2 [X.] noch mit dem sich aus den [X.] ergebenden Normzweck vereinbar. Anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des [X.] ([X.], 57, 63) und des [X.] (Urt. v. 28. Oktober 1981, [X.], NJW 1982, 330), welche die Ausübung des [X.]srechts der Miterben nach § 2034 Abs. 1 [X.] beim Verkauf des Anteils eines Miterben an einen [X.] betreffen. Bei der Erbengemeinschaft besteht nach § 2040 Abs. 1 [X.] von vornherein eine 24 - 10 - gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über die zum Nachlass gehörenden [X.] ([X.], 57, 64), aus der sich die Notwendigkeit einer Einigung auch über die Ausübung eines [X.]srechts ergibt ([X.], Urt. v. 28. Oktober 1981, [X.], aaO). Die für die Erbengemeinschaft geltenden Grund-prinzipien werden durch § 472 Satz 2 [X.] nicht so weit verdrängt, dass die übrigen Miterben ein [X.]srecht auch gegen den erklärten Willen eines der Miterben ausüben könnten ([X.], 57, 63). Eine der Erbengemeinschaft entsprechende gesamthänderische Bindung der Nutzer bestand hier nicht. Die im Schuldrechtsanpassungsgesetz begrün-deten Ansprüche standen den jeweiligen Nutzern nach § 4 Abs. 1 SchuldRAnpG auf Grund der von dem VEB Gebäudewirtschaft mit ihnen abge-schlossenen Verträge zur Errichtung von Garagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG) zu; sie waren nicht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden, was nach § 4 Abs. 2 SchuldRAnpG den Abschluss eines [X.] mit einer Personengemeinschaft nach §§ 266 bis 273 [X.] vorausgesetzt hätte. Die Zusammenfassung der sich aus voneinander unabhängigen [X.] ergebenden Berechtigungen der Nutzer zu einem nur gemeinschaftlich auszuübenden [X.]srecht in § 57 Abs. 6 Satz 2 SchuldRAnpG beruht allein auf dem § 472 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden Gedanken. Die Unteilbarkeit des [X.]srechts soll ausschließen, dass durch die Ausübung selbständiger [X.]srechte durch nur einige der vorkaufsbe-rechtigten Nutzer eine Rechtsgemeinschaft an dem Grundstück aus diesen und entweder dem Verpflichteten oder dem Erstkäufer entsteht, was in der Regel deren Interessen zuwiderliefe (vgl. dazu: [X.]/[X.]/Faust, [X.], 2. Aufl., § 472, [X.] 1; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 472 [X.]. 1). Für [X.]srechte, die allein aus diesem Grund gemeinschaftlich auszuüben sind, ist die Regelung in § 472 Satz 1 [X.] uneingeschränkt anzuwenden. Das ent-spricht auch dem Normzweck, da mit der Verweisung in § 57 Abs. 6 Satz 3 25 - 11 - SchuldRAnpG erreicht werden sollte, dass die übrigen Nutzer ihr gesetzliches [X.]srecht auch dann ausüben können, wenn einer der Berechtigten dies nicht kann oder will (vgl. [X.]. Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl, [X.]. 807). (3) Die Frage, ob ein Mitberechtigter durch seinen Widerspruch gegen-über dem Eigentümer die Ausübung des [X.]srechts auch für alle anderen ausschließen kann (so MünchKomm-[X.]/[X.], aaO [X.] 3), [X.] hier keiner Entscheidung, weil die Kläger der gemeinschaftlichen Ausübung des [X.]srechts durch die übrigen Garagennutzer gegenüber der [X.] nicht ausdrücklich widersprochen, sondern nur die nicht wirksame Ausübung des [X.]srechts für sich allein erklärt haben. 26 cc) Das gesetzliche [X.]srecht kann nach § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG nur ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern überlassene Teilfläche eines Grundstücks die halbe Grundstücksgröße über-steigt (sog. Überwiegensprinzip). 27 (1) Die Vorschrift berücksichtigt das Interesse des Eigentümers, der nicht dem gesetzlichen [X.]recht ausgesetzt sein soll, wenn die Nutzungsbefug-nis aus den vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen [X.] sich auf weni-ger als die halbe Grundstücksgröße erstreckt. Nutzer im Sinne der Bestimmung sind danach nur diejenigen, die im Zeitpunkt der [X.]srechtsausübung auf Grund solcher Verträge (§§ 1, 3 SchuldRAnpG) noch zum Besitz berechtigt sind. Die zu berücksichtigende Teilfläche bestimmt sich nach dem Umfang der vertraglich gestatteten Nutzung (vgl. [X.], [X.] 1994, 449, 451; [X.], Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., [X.]. 805). 28 Dabei sind die an verschiedene Nutzer überlassenen Teilflächen zu-sammenzurechnen. Der von der Revision vertretene Umkehrschluss zu § 20 29 - 12 - Abs. 3 Satz 3 [X.], der für das im [X.] bestimmte [X.]s-recht eine solche Addition ausdrücklich anordnet, hat weder den [X.] noch die Materialien zu § 57 SchuldRAnpG noch den Zweck der Norm für sich. Die von mehreren Nutzern genutzten Flächen stellen eine Teilfläche des Grundstücks dar. Das [X.]srecht in § 57 SchuldRAnpG ist im Gesetzge-bungsverfahren in Anlehnung an das [X.]srecht in § 20 [X.] ausgestaltet und nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SchuldRAnpG nur für die Fälle ausgeschlossen worden, in denen der oder die Nutzer schon nach § 20 [X.] zum [X.] berechtigt sind (BT-Drucks. 12/7135, [X.]0). Die Ansicht der Revision führte schließlich zu einer Aushöhlung des [X.]srechts, da die vertragliche [X.] des einzelnen Nutzers einer Teilfläche ([X.], Garage) in der [X.] die halbe Grundstücksgröße nicht übersteigt, so dass die Norm weitgehend leer liefe. Auch das Schrifttum geht davon aus, dass der in § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] bestimmte Grundsatz auf die in § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG be-zeichneten [X.] entsprechend anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.] 1994, 449, 451; Meyding in [X.], SchuldRAnpG, § 57 [X.]. 41). (2) Diese Voraussetzung für die Ausübung des [X.]srechts ist erfüllt. Die [X.] aus den vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen [X.] machen mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche des Grund-stücks von 543 m2 aus. 30 Von den individuell genutzten Flächen von 295 m2 werden unter Zurech-nung der vom Kläger genutzten Doppelgarage 255 m2 (= 86,4 %) auf Grund solcher Verträge genutzt. 31 Dies gilt auch für die gemeinschaftlich genutzten Flächen. Das [X.] hat für die Feststellung, ob der Anteil der überlassenen Fläche die halbe Grundstücksgröße übersteigt, die gemeinschaftlich genutzten Flächen 32 - 13 - (Zufahrten, Wendeflächen usw.) von insgesamt 248 m2 anteilig den Flächen zugeordnet, die den Nutzern nach den [X.] zum individuellen Gebrauch zugewiesen worden sind. Das ist rechtsfehlerfrei. Gemeinschaftlich genutzte Flächen bei der Anwendung des § 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG gar nicht zu berücksichtigen, höhlte das gesetzliche [X.]srecht aus, weil es dann nicht mehr ausgeübt werden könnte, obwohl die große Mehrheit der Nutzer noch auf Grund alter Verträge zur Nutzung der auf dem Grundstück stehenden Bau-werke (Garagen) befugt ist. Diese Flächen zu 100 % den alten vertraglichen Nutzungsrechten zuzurechnen, widerspräche ebenfalls dem Normzweck, nach dem das [X.]srecht nur dann soll ausgeübt werden können, wenn der Anteil der aus alten [X.] begründeten [X.] überwiegt. b) Die Geltendmachung des [X.]srechts ist auch nicht nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SchuldRAnpG ausgeschlossen. Die von der Revision erhobene Rüge, dass bei vier Garagennutzern von einer ungenehmigten Gebrauchsüberlassung an Dritte ausgegangen werden müsse, ist nicht entscheidungserheblich. 33 Selbst wenn bei vier Nutzern das [X.]srecht deshalb nicht bestünde, verringerte sich die Teilfläche, die von zum [X.] berechtigten Nutzern (zu denen auch der Kläger zu 1 gehört) individuell genutzt wird, nur um 100 m2 auf 155 m2, was jedoch immer noch 52,5 % der individuell genutzten Teilflächen mit einer Größe von insgesamt 295 m2 wären. Da die [X.] an den gemeinschaftlich genutzten Flächen (wie bereits ausgeführt) im selben [X.] anteilig den vertraglichen [X.]n zuzurechnen sind, überstie-ge die vorkaufsberechtigten Nutzern überlassene Fläche auch dann noch die halbe Grundstücksgröße. 34 II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 35 - 14 - [X.] [X.] Stresemann

Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 3 O 166/07 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 5 U 125/07 -

Meta

V ZR 157/08

13.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2009, Az. V ZR 157/08 (REWIS RS 2009, 4536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4536

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