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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716B4STR232.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 232/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.:
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.:
Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
5.
Juli
2016
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 10.
Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung
der gegen den Angeklagten A.
verhängten
Ge-
samtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden
-
2
-
Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der
Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2011 -
4
StR 283/11 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Cierniak Franke
Bender
Quentin
Meta
05.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 232/16 (REWIS RS 2016, 8789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8789
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