Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 232/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8789

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716B4STR232.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 232/16
vom
5. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.:
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

zu 2.:
Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen

Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
5.
Juli
2016
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 10.
Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung
der gegen den Angeklagten A.

verhängten
Ge-
samtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden

-
2
-

Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der
Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2011 -
4
StR 283/11 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Cierniak Franke

Bender

Quentin

Meta

4 StR 232/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 232/16 (REWIS RS 2016, 8789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8789

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