Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. Xa ZR 124/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5030

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[X.] [X.][X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 8. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.]okument [X.]PÜ Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. c; [X.]. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 4 Zum [X.] einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige [X.]rweiterung vorliegt, nur das, was den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende [X.]rkenntnis, zu der der Fachmann auf-grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. [X.] 179, 168 [X.]. 25 - Olanzapin m.w.[X.]). [X.], [X.]eil vom 8. Juli 2010 - [X.] - [X.] - 2 - [X.]er [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Juli 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die [X.]erufung der Klägerin wird das am 27. März 2007 verkündete [X.]eil des 1. [X.]ats ([X.]) des [X.]s abgeändert. [X.]as [X.] Patent 455 750 wird mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt. [X.]ie [X.]eklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: [X.]ie [X.]eklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 455 750 ([X.]), das am 16. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] vom 18. Januar 1989 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur [X.]erstellung eines fälschungssicheren [X.]okuments betrifft. [X.] umfasst vier [X.]. Patentanspruch 1 lautet in der [X.]: 1 "A method of making a document that is not faithfully replicable by scanning-type copying devices, [X.] (10, 40) comprising art, pictures and/or image forms made of curvilinear lines, dots and/or swirls, [X.] (p) and width of the scanning lines (36) of the copying devices; producing a grid pattern of parallel lines (32) having a pitch distance (d) [X.] than the scanning pitch distance (p), [X.] (d) of the parallel lines and the scanning pitch distance (p) being within a range from about one-half the width of the scanning lines to about one-half the scanning pitch distance (p); [X.] on the original image to produce on the document a printed image which comprises the original image having a superimposed transmit-ted or obstructed print pattern conforming to the grid pattern and in which the print pattern normally is not discernible by the naked eye, [X.] original image and the printed image appear to the naked eye to be generally the same, the print pattern causing visibly discernable interference (e.g., [X.]) patterns and/or false tones, [X.]." [X.]ie weiteren Patentansprüche sind auf Patentanspruch 1 zurückbezogen. 2 - 4 - [X.]ie [X.]eklagte hat die Klägerin vor dem [X.]ericht erster Instanz der [X.]uro-päischen [X.]emeinschaft (jetzt: [X.]ericht der [X.]) wegen Verlet-zung des [X.] in Anspruch genommen. [X.]as [X.]ericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen ([X.]u[X.], [X.]eschl. v. 5.9.2007 - T-295/05, [X.], [X.]). 3 [X.]ie Klägerin hat gegen das Streitpatent in neun [X.] Nichtigkeitsklage erhoben. In [X.], [X.], [X.] und [X.] ist das Streitpa-tent mit Wirkung für das jeweilige [X.]ebiet für nichtig erklärt worden ([X.], [2007] [X.] [X.]) und [2008] [X.] [X.]iv 192; Tribunal de [X.]rande Instance de Paris, [X.]. [X.] - R[X.] no 2006/5848; [X.], [X.]. v. 17.3.2010 - R[X.] no 08/09140; [X.]isches Patentamt - Nichtigkeitsabteilung, [X.]eschl. v. 30.10.2009 - N 3/2006-20; Rechtbank [X.], [X.]. v. 30.10.2009 - 06/4392/A). In den [X.] und in [X.] ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben (Rechtbank s™[X.], [X.]. v. 12.3.2008, 269923 / [X.]A ZA 06-2495; [X.] no 7 de Madrid, [X.]. [X.]/2010 v. 18.3.2010). 4 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, der [X.]egenstand des [X.] gehe über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich ein-gereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig. [X.]as Patentgericht hat die auf Nichtigerklärung des [X.] gerichtete Klage abgewiesen. [X.]iergegen richtet sich die [X.]erufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches [X.]egehren in vol-lem Umfang weiterverfolgt. [X.]ie [X.]eklagte tritt der [X.]erufung entgegen. 5 Im Auftrag des [X.]ats hat Prof. [X.]r. L.

ein schriftliches [X.]utachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- handlung erläutert und ergänzt hat. 6 - 5 - [X.]ntscheidungsgründe: [X.]ie zulässige [X.]erufung hat [X.]rfolg. [X.] [X.]ie Klage ist auch nach dem [X.]rlöschen des [X.] wegen Zeitablaufs weiterhin zulässig. [X.]as seit dem 17. Januar 2010 erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin, die nach Art. 282 Abs. 3 Satz 1 A[X.]UV rechtsfähig ist, weiterhin besorgen muss, von der [X.] auch in [X.] wegen Verletzung des [X.] in der [X.] in Anspruch genommen zu werden. [X.]ierbei ist unerheblich, ob eine solche Klage im [X.]rgebnis [X.]rfolg hätte. Mit der von ihr angestrebten Nichtigerklärung kann die Klägerin in der gegenwärtigen Verfahrenslage jedenfalls auf einfache-rem Weg zu einer Klärung der Rechtslage gelangen. 8 9 II. [X.]as Patentgericht hat seine die Klage abweisende [X.]ntscheidung wie folgt begründet: 10 [X.]er [X.]egenstand des [X.] sei mit allen seinen Merkmalen für den Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. [X.]ei den Verfahren nach den Patentansprüchen 1 bis 12 in der Fassung der Anmeldung würden [X.] (lineations) in die [X.]ildteile von [X.]okumenten eingefügt oder seien als [X.]ildbestandteile vorausgesetzt. [X.]iese Linienstrukturen stellten jeweils [X.] bzw. [X.]ittermuster dar. [X.]s werde davon [X.]ebrauch gemacht, dass in den durch [X.] der Abtastbauart hergestellten Kopien dieser [X.]okumente [X.] oder Weglassungen aufträten, wenn die Linien der genannten Linienstrukturen (bereichsweise) einen bestimmten Abstand hätten. [X.]er Verfahrensschritt der Überlagerung eines [X.]ittermusters auf ein Originalbild zur [X.]rzeugung eines [X.]ildes auf dem [X.]okument sei für den hier angesproche-nen Fachmann erkennbar in Patentanspruch 13 der Anmeldung. [X.]ieser [X.] sei auf die [X.]erstellung eines nicht getreu reproduzierbaren [X.]okuments durch einen Kopiervorgang gerichtet. [X.]as Kopieren eines Originaldokuments - 6 - mit [X.]ildinhalt (image content) mit einer Kopiervorrichtung ergebe eine Original-kopie des [X.]okuments (replicant document) mit einer [X.]itterstruktur im [X.]ild (image lineations). [X.]as im Anspruch genannte bewusste [X.]rzeugen der [X.] bzw. der [X.]ittermuster durch den Kopiervorgang in der [X.]arstellung des Originals verstehe der Fachmann als eine Überlagerung der [X.]itterstruktu-ren bzw. des [X.]ittermusters auf das Originalbild. In der [X.]eschreibung der [X.] werde ferner geschildert, wie der [X.]rfinder das für die [X.]rfindung grund-legende Phänomen aufgefunden habe, indem er einen Original-Reisescheck durch einen Farbkopierer der Abtastbauart kopiert und dann festgestellt habe, dass auf Kopien, die von dieser ersten Kopie angefertigt würden, deutlich er-kennbare Fehler (tell-tales) aufträten. [X.]er gefundene [X.]ffekt der Überlagerung der [X.]itterstruktur auf das Originalbild mit Fehlanpassung bezüglich der Kopier-vorrichtung solle nach den Ausführungen in der Anmeldung ([X.] 7 bis 12) als Schutz gegen Fälschung des [X.]okuments eingesetzt werden. 11 In der [X.]esamtheit der Anmeldungsunterlagen sei der [X.]egenstand des [X.] damit entgegen der von [X.] im Verfahren vor dem [X.]igh [X.]ourt of Justice geäußerten Auffassung hinreichend offenbart. Zwar seien dem ur-sprünglichen Anspruchsbegehren die [X.]egriffe "grid" und "overlay", also "[X.]itter" und "Überlagerung", nicht entnehmbar, und die diese [X.]egriffe enthaltenden Ausführungen in der [X.]eschreibung zu Figur 1 bezögen sich auf Verfahren, die nicht [X.]egenstand des erteilten Patents seien. Angesichts der in den ursprüngli-chen Unterlagen ausführlich behandelten Problemstellung der [X.]rfindung und der [X.]iskussion vorbekannten Stands der Technik habe der Fachmann aber aus der [X.]eschreibung der [X.]igenschaften einer Originalkopie (replicant document) und von dieser mit einer Kopiervorrichtung der Abtastbauart angefertigten [X.] Kopien die Überlagerung des [X.]ittermusters in der im Streitpatent be-schriebenen Weise als Teil des erfindungsgemäßen [X.]ruckverfahrens erkannt. [X.]ass die Patentansprüche in der Fassung der Anmeldung auf andere Arten der [X.]erstellung eines fälschungssicheren [X.]okuments fokussiert gewesen seien, dürfe den [X.] nicht hindern, im Prüfungsverfahren auf [X.] 7 - teile zurückzugreifen, um aus diesen Merkmale in das Anspruchsbegehren zu überführen. [X.]er [X.]egenstand des [X.] sei auch patentfähig. In den [X.] und [X.] würden jeweils im Originalbild enthaltene [X.]ereiche durch schon mit bloßem Auge sichtbare Schraffuren so gestaltet, dass diese Schraffu-ren selbst beim Kopiervorgang die [X.] erzeugten. In [X.] würden [X.] in der Reprotechnik erläutert und Wege angegeben, wie sol-che [X.]ffekte beim [X.]rucken verhindert werden könnten. [X.] betreffe Maßnahmen zum Kopierschutz, die auf richtungsabhängigen Verschwärzungseffekten von [X.] beruhten. [X.] enthalte eine physikalisch-mathematische Analyse von [X.]. Auch bei den von der Klägerin vorgelegten [X.]anknoten ergäben sich die aufgetretenen [X.], die bei Auflegen eines Liniengitters auf die [X.]eldscheine sichtbar würden, jeweils durch die Linienstruk-tur der [X.]ildteile auf den [X.]anknoten selbst. Aus dem Stand der Technik ergebe sich demgegenüber keine Anregung, ein zusätzliches [X.]ittermuster zu erzeugen und dies in der im Streitpatent festgelegten Weise dem Originalbild zu überla-gern. 12 [X.]iese [X.]eurteilung hält der Nachprüfung im [X.]erufungsverfahren nicht Stand. 13 III. [X.] betrifft ein Verfahren zur [X.]erstellung eines fäl-schungssicheren [X.]okuments. 14 1. In der [X.]chrift wird einleitend dargelegt, beim [X.]ruck von [X.]eldscheinen, Wertpapieren und anderen wertvollen [X.]okumenten komme meist der so genannte [X.] (line intaglio) zum [X.]insatz. [X.]ierbei [X.] es sich um ein Tiefdruckverfahren, also ein Verfahren, bei dem die farb-übertragenden [X.]ereiche der [X.]ruckplatte gegenüber der Umgebung vertieft [X.] sind. [X.]eim [X.] bestehen diese [X.]ereiche aus Linien. [X.] - 8 - schiedliche [X.]elligkeitswerte können erreicht werden, indem die [X.]reite oder Tie-fe der einzelnen Linien oder die Anzahl der Linien innerhalb einer bestimmten Fläche variiert werden. Als weiteres Tiefdruckverfahren wird in der Streitpatent-schrift der Rastertiefdruck genannt. [X.]ei diesem bestehen die farbübertragenden [X.]ereiche aus kleinen Näpfen, die in einem [X.]ittermuster angeordnet sind. [X.] wird eher beim [X.]ruck von Katalogen, Zeitschriften, Zeitungsbei-lagen und dergleichen verwendet. In der [X.]eschreibung des [X.] wird weiter ausgeführt, mit moder-nen Farbkopierern, insbesondere solchen mit Laserdruckwerk, sei es auch mit geringen Fachkenntnissen möglich, US-[X.]anknoten, Reiseschecks, Führer-scheine und Ausweise so zu kopieren, dass die Kopie im täglichen [X.]eschäfts-verkehr nicht ohne weiteres als solche erkannt werde. Versuche, dieses Prob-lem zu lösen, seien erfolglos geblieben. Insbesondere sei es nicht gelungen, [X.]eldscheine oder sonstige wichtige [X.]okumente mit einem Merkmal zu [X.], das mit bloßem Auge nicht erkennbar sei, auf einer Kopie aber deutlich sichtbar zu Tage trete. 16 17 [X.] betrifft vor diesem [X.]intergrund das technische Problem, ein [X.]okument so herzustellen, dass eine mittels eines modernen Farbkopierers hergestellte Kopie mit bloßem Auge deutlich vom Original unterschieden wer-den kann. 2. Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streit-patents ein Verfahren vorgeschlagen, das folgende Merkmale aufweist (im [X.] [X.]eil werden abweichende [X.]liederungszeichen verwendet, die nachfolgend in eckigen Klammern aufgeführt werden): 18 - 9 - 1. [X.]as Verfahren dient zur [X.]erstellung eines [X.]okuments, a) das durch [X.], bei denen das zu kopie-rende [X.]okument abgetastet (gescannt) wird, nicht getreu reproduzierbar ist [A] und b) ein sichtbares Originalbild verwendet, das Kunstwerke, [X.]ilder oder [X.]ildformen aufweist, die aus gekrümmten Li-nien, Punkten oder Wirbeln gebildet sind [[X.]]. 2. [X.]er Abtastteilungsabstand p und die [X.]reite der Abtastlinien der [X.] werden bestimmt [[X.]]. 3. [X.]s wird ein [X.]ittermuster aus parallelen Linien (32) erzeugt a) mit einem [X.], der geringfügig größer oder kleiner ist als der Abtastteilungsabstand p [[X.]], b) wobei die [X.]ifferenz zwischen dem [X.] der parallelen Linien und dem Abtastteilungsabstand p inner-halb eines [X.]ereiches von ungefähr der [X.]älfte der [X.]reite der Abtastlinien bis zu ungefähr der [X.]älfte des [X.] liegt [[X.]]. 4. [X.]as [X.]ittermuster wird dem Originalbild überlagert zur [X.]rzeu-gung eines gedruckten [X.]ildes auf dem [X.]okument, a) welches das Originalbild aufweist mit einem darüber lie-genden übertragenen oder abgedeckten [X.]ruckmuster ent-sprechend dem [X.]ittermuster [F] und b) in welchem das [X.]ruckmuster normalerweise mit bloßem Auge nicht erkennbar ist, so dass das Originalbild und das gedruckte [X.]ild dem bloßen Auge als im Allgemeinen gleich erscheinen [[X.]]. - 10 - 5. [X.]as [X.]ruckmuster führt dazu, dass in Kopien, die mit den [X.] hergestellt werden, in dem gedruckten [X.]ild visuell erkennbare lnterferenzmuster (z. [X.]. [X.]) oder falsche Farbtöne, Färbungen oder Weglassungen erzeugt wer-den [[X.]]. 3. [X.]inige Merkmale bedürfen besonderer [X.]rörterung. 19 a) [X.]in [X.]okument im Sinne von Patentanspruch 1 ist ein [X.]eldschein, ein Wertpapier oder eine ähnliche Urkunde, die vor unbefugter Vervielfältigung ge-schützt werden soll. [X.]iervon zu unterscheiden sind zum einen Kopien, also Vervielfältigungsstücke, die von diesem [X.]okument mittels einer Kopiervorrich-tung hergestellt werden, und zum anderen das so genannte Originalbild. [X.]ies ist eine Vorlage, deren Inhalt nur dahin festgelegt ist, dass er aus gekrümmten Linien, Punkten oder Wirbeln gebildet ist. [X.]as Originalbild wird im [X.]okument "verwendet", d. h. darin wiedergegeben. [X.]iese Wiedergabe - das gedruckte [X.]ild - stimmt nicht vollständig mit dem Originalbild überein. Vielmehr wird das [X.] gemäß [X.] durch ein [X.]ittermuster überlagert, das im ge-druckten [X.]ild als [X.]ruckmuster erscheint. [X.]ieses [X.]ruckmuster ist mit bloßem Auge nicht erkennbar, führt aber dazu, dass das [X.]ild in einer Kopie deutlich sichtbare Unterschiede gegenüber seiner Wiedergabe im [X.]okument aufweist. [X.]iese Unterschiede bestehen in Interferenzmustern, falschen Farbtönen oder Weglassungen, die - anders als die [X.]ruckmuster im [X.]okument - mit bloßem Auge ohne weiteres sichtbar sind. 20 b) [X.]iese Unterschiede werden dadurch hervorgerufen, dass die [X.] Linien des [X.]ittermusters, die gemäß Merkmal 3 untereinander parallel sind, einen [X.] aufweisen, der geringfügig kleiner oder größer ist als der Teilungsabstand zwischen zwei Abtastlinien der Kopiervorrichtung. [X.]ies setzt voraus, dass die Kopiervorrichtung das zu kopierende [X.]okument in der Weise abtastet (scannt), dass einzelne [X.]ildpunkte oder Linien erfasst werden, 21 - 11 - die einen bestimmten, gleichbleibenden Abstand zueinander aufweisen. [X.]ieser Abstand - genauer: der Abstand zwischen den einander entsprechenden Seiten von zwei benachbarten Linien - wird in der [X.]chrift als Abtastlinien-abstand p bezeichnet. [X.]iervon zu unterscheiden ist die [X.]reite der Abtastlinien, die kleiner, gleich groß und theoretisch auch größer sein kann als der [X.] Sowohl die [X.]reite als auch der Abstand der Abtastlinien sind gemäß Merkmal 2 im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens zu ermitteln. Auf welche Weise dies geschieht, ist im Streitpatent nicht näher festgelegt. Nach Merkmal 3 b liegt die [X.]ifferenz zwischen dem Abstand d der Linien des [X.]ittermusters und dem Abstand p der Abtastlinien ungefähr zwischen der [X.]älfte der [X.]reite der Abtastlinien und der [X.]älfte des Abstandes p. [X.]araus folgt, dass die beiden Werte p und d nicht beliebig nahe zusammenliegen dürfen. Vielmehr ist für die [X.]ifferenz zwischen den beiden Werten eine Untergrenze festgelegt, nämlich die [X.]älfte der [X.]reite einer Abtastlinie. Je breiter eine Abtast-linie ist, umso mehr müssen sich die beiden Abstände folglich voneinander unterscheiden. [X.]ie hiervon abweichende Auffassung der [X.]eklagten, die aus Merkmal 3 a folgern will, dass d und p stets beliebig nahe zusammenliegen [X.], findet weder im Patentanspruch noch im sonstigen Inhalt der Streitpatent-schrift eine Stütze. [X.]ass die [X.]ifferenz zwischen den beiden Abständen gemäß in Merkmal 3 a nur geringfügig ("[X.]") sein darf und eine [X.]if-ferenz, die sich der [X.]älfte des Wertes p annähert, zur [X.]rzeugung von Moiré-mustern eher ungeeignet ist, führt zu keiner anderen [X.]eurteilung. [X.]ie vage Vorgabe "geringfügig" wird in Merkmal 3 b durch eine klare [X.]ereichsangabe konkretisiert. [X.]iese Konkretisierung ist für die Auslegung von Patentanspruch 1 maßgeblich. 22 [X.]ie [X.]ereichsangabe in Merkmal 3 b beruht auf der Annahme, dass die [X.]reite der Abtastlinien geringer ist als ihr Abstand. [X.]ine solche Anordnung ist in Figur 2b der [X.]chrift dargestellt, die nach den Ausführungen in der 23 - 12 - [X.]eschreibung (Abs. 20 [X.]. 8 Z. 23-26) ein schematisches [X.]eispiel für das [X.] einer Kopiervorrichtung wiedergeben soll. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wurde bei kommerziell erhältlichen abtastenden Kopiereinheiten die Linienbreite bereits am [X.] meist so gewählt, dass sie möglichst gleich groß ist wie der [X.]. [X.]iese Funktionsweise ist auch in dem [X.]andbuch für den [X.]igital-kopierer [X.]anon [X.]L[X.] erläutert ([X.] S. 2-7 Fig. 2-22), der vor dem [X.] auf dem Markt erhältlich war. [X.]ei [X.]eräten dieser Art wird der in Merkmal 3 b angegebene [X.]ereich für die [X.]ifferenz der Linienabstände p und d auf ein Mini-mum reduziert, weil der obere und der untere [X.]renzwert identisch sind. [X.]ie [X.]if-ferenz zwischen p und d muss dann stets "ungefähr" dem halben [X.] p entsprechen, was nach den Ausführungen des gerichtlichen [X.] einen eher ungünstigen Wert darstellt, um das mit dem Streitpatent an-gestrebte Ziel zu erreichen. [X.]ies ändert nichts daran, dass der [X.]egenstand von Patentanspruch 1 auch solche Verfahren umfasst. Weder aus der beispielhaf-ten [X.]arstellung in Figur 2b noch aus dem sonstigen Inhalt der [X.]chrift kann abgeleitet werden, dass der [X.]egenstand von Patentanspruch 1 entgegen dem Wortlaut des Anspruchs auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die [X.]reite der Abtastlinien geringer ist als deren Abstand. Andererseits kann [X.] auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Vorgaben in Merkmal 3 b nicht gelten sollen, wenn [X.]reite und Abstand der Abtastlinien identisch sind. In diesem Fall ergibt sich aus Merkmal 3 b vielmehr, dass der [X.] d 24 - 13 - ungefähr die [X.]älfte oder das [X.]ineinhalbfache des Abtastlinienabstandes p betragen muss. Ob die Festlegung der [X.]ifferenz auf einen geringeren Wert als Verwirklichung des Merkmals mit äquivalenten Mitteln anzusehen wäre, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner [X.]ntscheidung. c) [X.]ie in der [X.]chrift als typisches [X.]eispiel für Interferenz-muster hervorgehobenen Moirémuster ergeben sich, wenn zwei periodische Strukturen so überlagert werden, dass ihre Kombination eine neue Struktur mit größerer Periode ergibt. [X.]ies kann zum [X.]eispiel dadurch geschehen, dass zwei Strichmuster mit gleicher Periode übereinandergelegt und gegeneinander ver-dreht oder dass zwei Strichmuster mit gleicher Ausrichtung, aber geringfügig unterschiedlicher Periode übereinandergelegt werden. Interferenzen dieser Art sind in den beiden nachfolgenden Abbildungen dargestellt. 25 [X.]eim [X.]rucken von [X.]okumenten können solche [X.]ffekte auftreten, wenn das [X.]ruckbild ein Raster aufweist und im Rahmen des [X.]ruckvor[X.] mehrere [X.]inzelbilder übereinander gedruckt werden, was insbesondere beim Vierfarb-druck im [X.], [X.] und [X.] geschieht. In diesem Zusammenhang sind Moiréeffekte unerwünscht. Um sie zu unterbinden, werden die einzelnen Farbraster üblicherweise unterschiedlich ausgerichtet. [X.]rgänzend kann anstelle einer amplitudenmodulierten Rasterung, bei der unter-schiedliche [X.]elligkeitswerte durch unterschiedliche [X.]röße der [X.]ildpunkte [X.] - 14 - zeugt werden, eine frequenzmodulierte Rasterung vorgenommen werden, bei der unterschiedliche [X.]elligkeitswerte durch die Anzahl einzelner [X.]ildpunkte in einer definierten Rasterzelle repräsentiert werden und die Punkte innerhalb der Zelle stochastisch, also mit Mitteln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, verteilt werden. [X.]ei [X.], die einen Scanner aufweisen, entstehen perio-dische Strukturen unabhängig von der Art der [X.]ruckausgabe schon dadurch, dass die Vorlage zeilenweise abgetastet wird. Anders als beispielsweise beim Laser- oder Offsetdruck ist dabei zwar keine Rasterung in der Weise [X.], dass jedem einzelnen [X.]ildpunkt nur die Werte "weiß" oder "schwarz" bzw. eine [X.]rundfarbe zugewiesen werden können. Vielmehr ist auch die Zuweisung von [X.]raustufen oder Farbtönen möglich. [X.]ennoch entsteht eine periodische Struktur, weil nur eine endliche Zahl von Zeilen und [X.]ildpunkten erfasst werden kann. Kontinuierliche Farbverläufe müssen deshalb in eine Abfolge aus [X.] [X.]raustufen- oder Farbtonwerten umgewandelt werden, deren Schrittweite durch den Abstand der Abtastlinien bestimmt wird. [X.]eim Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] wird dieser [X.]ffekt genutzt, indem das [X.]oku-ment gezielt mit einem gitterförmigen [X.]ruckmuster versehen wird, dessen [X.] so auf den zuvor bestimmten Abstand der Abtastlinien abge-stimmt wird, dass die eingescannten [X.]ilddaten Interferenzmuster enthalten. 27 [X.]em Streit der Parteien, ob eine Vorlage durch den Scanvorgang "lücken-los" erfasst wird, kommt in diesem Zusammenhang keine [X.]edeutung zu. Auch wenn die gesamte Fläche einer Vorlage abgetastet wird, weil die [X.]reite der Ab-tastlinie gleich groß ist wie der Abstand zwischen zwei Abtastlinien, kann, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat und wie dies besonders anschau-lich auch in dem von der Klägerin vorgelegten [X.]utachten von Prof. Ing.

Z. (Jo10a S. 2-7) erläutert wird, für jede abgetastete Teilfläche nur ein einheitlicher Wert erfasst werden, unabhängig davon, ob diese Teilfläche in der Vorlage gleichmäßig abgedeckt ist oder nicht. Wenn die Vorlage periodische 28 - 15 - Strukturen enthält, deren [X.] geringfügig vom Abstand der Abtast-linien abweicht, entsteht bereits durch den Scanvorgang eine [X.]ildinformation, die ein Moirémuster enthält (Jo10a S. 7). d) Als Mittel, um die Interferenzmuster herbeizuführen, dienen nach den [X.] und 4 nicht die gemäß Merkmal 1 b im Originalbild enthal-tenen gekrümmten Linien, Punkte oder Wirbel, sondern ein diesem Originalbild überlagertes [X.]ittermuster, das im [X.]okument als über dem Originalbild liegen-des [X.]ruckmuster enthalten ist. 29 (1) Wenn das [X.]okument durch [X.] erstellt wird, genügt es deshalb nicht, einige der zum Originalbild gehörenden Linien so anzuordnen, dass sie den in [X.] definierten Abstand aufweisen. Vielmehr müssen diese Linien ihrerseits mit einem [X.]ittermuster überlagert sein, dessen [X.]en Anforderungen der [X.] genügt. 30 31 [X.]ie [X.]eklagte macht demgegenüber geltend, eine Überlagerung gemäß den [X.] und 4 könne auch dadurch erfolgen, dass die Linien, Punkte und Wirbel so angeordnet werden, dass sie in das patentgemäße [X.]it-termuster passen. [X.]iese Auslegung, nach der die [X.]rzeugung eines [X.]ittermus-ters und dessen Überlagerung auf das Originalbild ein rein "imaginärer" [X.] sein könnte, findet weder in den Patentansprüchen noch im sonstigen In-halt der [X.]chrift eine Stütze. Allerdings wird in der [X.]eschreibung ausgeführt, das grundlegende Verfah-ren des [X.] bestehe im [X.]infügen von Linien, Punkten oder Wirbeln, die in künstlerischen [X.]arstellungen, [X.]ildern oder anderen Abbildungen enthalten und als integraler [X.]estandteil davon ausgebildet sind (Abs. 9 [X.]. 5 Z. 12-15). Auch in den allgemeineren Ausführungen am [X.]eginn der [X.]eschrei-bung wird das der [X.]rfindung zu [X.]runde liegende Prinzip dahin beschrieben, ein Muster, das aus Linien und Punkten mit gleichem Abstand geformt sei, werde in 32 - 16 - weiten Teilen unsichtbar, wenn es durch ein einem Schneezaun gleichenden [X.]itter aus parallelen Linien überlagert sei, deren Abstand geringfügig größer oder kleiner sei als der Abstand der Linien und Punkte im [X.]intergrund (Abs. 4 [X.]. 3 Z. 25-38). In den Ausführungen zu den Figuren 1a bis 1c wird dieser [X.]edanke nochmals aufgegriffen. 33 - 17 - [X.]ie [X.]arstellung in Figur 1a gibt ein Muster aus Linien, Punkten und [X.] wieder, das im Wege des Linien- oder Rastertiefdrucks ausgedruckt [X.] ist (Abs. 18). In Figur 1b ist ein [X.]ittermuster dargestellt, das in Figur 1c dem [X.] überlagert ist. [X.]ierzu wird ausgeführt, wenn die Linien 17 von einem Scanner nicht erfasst würden und die verbleibenden Flächen den Abtastlinien entsprächen, sehe das kopierte [X.]ild aus wie in Figur 1c dargestellt. [X.]iese Kopie weise für das bloße Auge kaum sichtbare Unterschiede auf. Wenn aber der in Figur 1a gezeigte [X.]ruck zweckmäßig angeordnet werde ([X.]), um zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil des [X.]ildes vom [X.] nicht erfasst werde, weise die Kopie starke Störungen auf und sei voll von Moiré-Interferenzmustern und Auslassungen (Abs. 19 [X.]. 8 Z. 1-13). 34 35 [X.]as Verfahren nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschränkt sich aber nicht darauf, Linien, Punkte oder Wirbel in der genannten Weise in eine Abbildung zu integrieren und so anzuordnen, dass beim Abtasten beson-ders starke Moiréeffekte entstehen. Vielmehr ist als zusätzlicher Schritt vorge-sehen, das mit diesen [X.]lementen versehene Originalbild mit einem [X.]ittermuster aus parallelen Linien zu überlagern. [X.]ieses [X.]ittermuster kann nicht identisch sein mit den ein[X.] genannten Linien, Punkten oder Wirbeln, weil diese schon in einem vorgelagerten Verfahrensschritt vorhanden sind. [X.]ie Ausführungen der [X.]eklagten zur allgemeinen [X.]edeutung des Wortes "overlay" und zu der am [X.] bereits bekannten Technik, eine Zeich-nung in mehrere [X.]benen (layer) aufzuteilen, die jeweils einzelne [X.]lemente ent-halten und übereinandergelegt die gesamte Zeichnung ergeben, führen zu [X.] anderen [X.]eurteilung. [X.]amit die im Originalbild enthaltenen Linien, Punkte oder Wirbel mit einem [X.]ittermuster aus parallelen Linien überlagert werden können, genügt es gerade nicht, die Linien, Punkte oder Wirbel in geeigneter Weise anzuordnen und in das Originalbild zu integrieren. [X.]amit es überlagert werden kann, muss das [X.]ittermuster vielmehr in [X.] [X.] sein als die Linien, Punkte und Wirbel des [X.]. [X.]ies bestätigt, 36 - 18 - dass das [X.]ittermuster eine eigene Struktur darstellt, die von den im Originalbild enthaltenen Linien, Punkten und Wirbeln zu unterscheiden ist. Aus den Figuren 3a und 3b der [X.]chrift lassen sich ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen ziehen. 37 In Figur 3a wird ein Ausschnitt aus einem [X.]okument - einem American [X.]xpress Reisescheck - dargestellt, das nicht nach dem Verfahren des Streit-patents gegen Fälschung gesichert ist. Figur 3b zeigt die entsprechende Stelle mit einem Muster, das als typisch für die geschützte [X.]rfindung bezeichnet wird (Abs. 22 [X.]. 9 Z. 7-12). In diesem Muster sind lediglich Punkte, Linien und Wir-bel erkennbar, nicht aber ein diesen real oder imaginär überlagertes [X.]ittermus-ter aus parallelen Linien. [X.]as dargestellte Ausführungsbeispiel betrifft mithin nicht ein Verfahren mit den [X.] und 4 von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, sondern ein Verfahren mit den Merkmalen von [X.] in der Fassung der Anmeldung, bei dem die einzelnen Punkte, Li-nien und Wirbel von vornherein so angeordnet sind, dass sie beim [X.]inscannen mit einem Kopiergerät nicht vollständig originalgetreu erfasst werden können. 38 - 19 - Aus dem Umstand, dass in der [X.]eschreibung des [X.] nicht nä-her erläutert wird, in welcher Weise ein [X.]ittermuster gemäß den [X.] und 4 erzeugt und auf das Originalbild überlagert werden soll, und dass es - wie der gerichtliche Sachverständige nachdrücklich bestätigt hat - für das angestrebte [X.]rgebnis weitgehend belanglos ist, auf welche Weise die zur Moirébildung führenden Linien erzeugt werden, kann ebenfalls nicht gefolgert werden, dass diese Merkmale bereits durch zweckmäßige Ausgestaltung der Linien, Punkte und Wirbel im Originalbild verwirklicht werden können. In der [X.]eschreibung des [X.] werden die beiden in Rede stehenden [X.] - zweckmäßige Ausgestaltung der Linien im Originalbild und Überlagerung eines [X.]ittermusters auf ein Originalbild mit beliebig ausgestalteten Linien - von-einander unterschieden. In Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind nur Verfahren beansprucht, bei denen das [X.]ittermuster auf das Originalbild überla-gert wird. [X.]amit ist der [X.]egenstand des [X.] beschränkt auf Verfahren, die diesen Schritt umfassen. Ob der Verfahrensschritt unter technischen [X.]e-sichtspunkten erforderlich ist oder ob das mit dem patentierten Verfahren ange-strebte [X.]rgebnis auch ohne ihn erzielt werden könnte, ist hierbei unerheblich. [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]eklagten kann ein Verfahren, bei dem die Linien im Originalbild selbst so angeordnet werden, dass sie in ein [X.]ittermuster ge-mäß den [X.] und 4 passen, auch nicht als "imaginäre" [X.] dieser Merkmale angesehen werden. Soweit in der [X.]chrift von einer Überlagerung die Rede ist, geht es durchweg um die Überlagerung eines vorhandenen [X.]ildes durch ein zusätzliches [X.]ittermuster, das [X.] durch Abtasten mit einem [X.]igitalkopierer erzeugt werden kann. [X.]iese Me-thode ist nicht in jeder [X.]insicht vergleichbar mit der zweckmäßigen Anordnung der im Originalbild enthaltenen Linien. [X.]ie Überlagerung eines [X.]ittermusters auf ein vorhandenes Originalbild hat, wie [X.] im Verfahren vor dem [X.]igh [X.]ourt of Justice in anderem Zusammenhang näher dargelegt hat (aaO, [2007] [X.] [X.]) Rdn. 163), den Vorteil, dass grundsätzlich jedes Originalbild ohne Änderungen übernommen werden kann, so dass bei der inhaltlichen [X.]e-39 - 20 - staltung dieses [X.]ildes keine Rücksicht auf [X.]elange der Fälschungssicherheit genommen werden muss. Ob diesem Vorteil in der Praxis wesentliche [X.]edeu-tung zukommt, kann dahingestellt bleiben. [X.]r bestätigt jedenfalls, dass die Überlagerung eines [X.]ittermusters auf ein Originalbild im Sinne von [X.] und die [X.]rzeugung oder Anpassung eines Originalbilds durch zweck-mäßige Anordnung der darin enthaltenen Linien zwei unterschiedliche Verfah-rensweisen sind, die nicht beide unter den Wortsinn von Patentanspruch 1 sub-sumiert werden können. (2) Als implizites [X.]eispiel für die Überlagerung eines [X.]ittermusters auf ein Originalbild in diesem Sinne können die Ausführungen in der [X.]eschreibung des [X.] angesehen werden, der [X.]rfinder habe zufällig entdeckt, dass die mit einem Farbkopierer erstellte Kopie eines Reiseschecks nicht als Vorlage für eine originalgetreue weitere Kopie verwendet werden könne, die zweite Ko-pie vielmehr unabhängig von den [X.] stets Auffälligkeiten der einen oder anderen Art aufweise (Abs. 8). [X.]ie - in der [X.]chrift nicht mitgeteilte - [X.]rklärung für diesen [X.]ffekt kann darin gesehen werden, dass die erste Kopie eine Rasterung aufweist, die zu [X.] führt, wenn sie mit gleichem [X.] eingescannt wird - sei es, weil die beim zweiten Ko-piervorgang als Vorlage genutzte erste Kopie nicht exakt ausgerichtet ist, sei es, weil der [X.] aufgrund von Ungenauigkeiten beim [X.]rucken oder Scannen geringfügig voneinander abweicht. 40 [X.]ie Klägerin macht demgegenüber unter [X.]erufung auf das von ihr vor-gelegte Privatgutachten von [X.]r. S.

(Jo5) geltend, die in der [X.]eschreibung des [X.] geschilderten Moiréeffekte könnten nicht beim erneuten [X.]inscannen der ersten Kopie, sondern erst beim Aufbereiten dieser [X.]aten für die Ausgabe der zweiten Kopie entstehen. Sie beruft sich hierzu auf das so genannte [X.], wonach bei jedem Abtastprozess nur solche Frequenzen fehlerfrei abgebildet werden, die nicht größer sind als die halbe Abtastfrequenz. [X.]eshalb könne die erste Kopie nur noch Frequenzen 41 - 21 - enthalten, die beim zweiten [X.] fehlerfrei abgebildet würden. [X.]ierbei übersieht die Klägerin, dass die in der ersten Kopie auftretenden Frequenzen nicht allein durch das Scannen, sondern, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch durch die Aufbereitung und Ausgabe des [X.]ruckbildes im Rahmen des ersten Kopiervor[X.] beeinflusst werden. Unabhängig davon ergibt sich aus dem genannten Theorem nur, dass Frequenzen, die höher sind als die halbe Abtastfrequenz, in der ersten Kopie nicht richtig wiedergegeben werden, nicht aber, dass die erste Kopie keine Muster mit solchen Frequenzen mehr enthält. e) Sofern die Kopiervorrichtung eine Ausgabeeinheit umfasst, die nach dem Prinzip des [X.] arbeitet, können die nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des [X.] erstellten [X.]ruckmuster dazu führen, dass Interferenzmuster auch bei der Ausgabe der Kopie entstehen. Um die [X.]ntste-hung solcher Muster sicherzustellen, muss der [X.]es zur [X.]rzeu-gung des [X.]okuments eingesetzten [X.]ittermusters abgestimmt sein auf den Tei-lungsabstand des [X.]ruckrasters der Kopiervorrichtung. [X.]in solcher Verfahrens-schritt ist in Patentanspruch 1 des [X.] nicht vorgesehen. [X.]emäß Merkmal 2 wird nur der [X.]er Abtastlinien bestimmt. [X.]ies ist, wie [X.] im Verfahren vor dem [X.]igh [X.]ourt of Justice (aaO, [2007] [X.] [X.]) Rdn. 80-88) nach Auffassung des [X.]ats überzeugend ausgeführt hat, der [X.], der beim [X.]inscannen des [X.]okuments verwendet wird. 42 4. [X.]in [X.]ittermuster im Sinne der [X.] und 4 muss aus parallelen Linien bestehen. [X.]ierbei genügt es, wenn alle Linien, die das [X.]itter bilden, in derselben Richtung verlaufen. 43 Weder aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 noch aus dem sonstigen Inhalt der [X.]chrift kann entnommen werden, dass es mehrere Scha-ren von parallelen Linien geben muss, die in unterschiedlichen Richtungen ver-laufen. Zwar ist in den Figuren 1b und 1c ein Muster aus zwei zueinander in 44 - 22 - rechtem Winkel verlaufenden Linienscharen dargestellt. In den [X.]rläuterungen zu diesen Figuren wird aber ausgeführt, dass nicht alle darin dargestellten [X.]it-terlinien 17 und 19 benötigt würden; vielmehr seien die vertikalen Linien 19 ent-behrlich. [X.]ies bezieht sich zwar, wie bereits oben dargelegt wurde, nur auf das Abtastmuster des [X.]. Aus dem in [X.] definierten Zu-sammenhang zwischen den beiden [X.]ittermustern ergibt sich aber, dass in [X.] auch das Linienmuster im [X.]okument nur in einer Richtung zu [X.] braucht. [X.] [X.]er [X.]egenstand von Patentanspruch 1 des [X.] geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. 45 1. [X.]emäß Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.]PÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbk[X.] ist ein [X.]s Patent mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein [X.]egenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin-ausgeht. [X.]er danach maßgebliche Inhalt ist anhand der [X.]esamtheit der ur-sprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. [X.]r ist nicht auf den [X.]egen-stand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. [X.]nt-scheidend ist vielmehr, was der [X.]esamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten [X.]rfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. nur [X.], [X.]. v. 22.12.2009 - [X.], [X.]RUR 2010, 513 [X.]. 29 - [X.]ubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur [X.]rteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. [X.]ie Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der [X.]egenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert ([X.], [X.]. v. 17.9.1991 - [X.], bei [X.]ausch, [X.] 1986-1993, 620, 625) oder zu einem aliud abgewandelt wird ([X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.]RUR 2009, 936 [X.]. 25 - [X.]eizer). 46 2. Im Streitfall ist der [X.]esamtheit der ursprünglich eingereichten [X.], deren Inhalt der [X.] WO 90/08046 ([X.]) entspricht, ein [X.] - 23 - fahren, das sowohl die Merkmale 3 a und 3 b als auch das Merkmal 4 a um-fasst, nicht als zur [X.]rfindung gehörend zu entnehmen. a) [X.]as Patentgericht hat ausgeführt, die Patentansprüche 1 bis 12 in der Fassung der Anmeldung beträfen Verfahren, bei denen das [X.]okument Lini-enstrukturen (lineations) enthalte, die Linien, Punkte und Wirbel umfassten und zugleich [X.]itterstrukturen bzw. [X.]ittermuster bildeten. [X.]iese [X.]eurteilung, zu der auch die Rechtbank s'[X.] im [X.] Verfahren auf der [X.]asis des dortigen Sach- und Streitstands gelangt ist ([X.]. 4-38), ist zutreffend und wird von den Parteien nicht angegriffen. [X.]ie genannte Vorgehensweise entspricht dem in der Patentschrift und auch in der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiel, das in den Figuren 3a und 3b illustriert wird. Sie umfasst nicht den in Merkmal 4 a definierten Verfahrensschritt, die Linienstrukturen des [X.] mit einem [X.]ittermuster aus parallelen Linien zu überlagern. 48 49 [X.]ie [X.]eklagte macht geltend, aus mehreren Passagen der Anmeldung - die wortgleich auch in der [X.]chrift enthalten sind - ergebe sich, dass die in Merkmal 4 a vorgesehene Überlagerung des [X.] mit einem [X.]itter-muster auch dadurch geschehen könne, dass die Linien, Punkte oder Wirbel in dem Originalbild in geeigneter Weise angeordnet werden, wie dies schon in Patentanspruch 1 in der Fassung der Anmeldung beschrieben werde. [X.]iese Argumentation beruht aus den bereits oben dargelegten [X.]ründen auf einer unzutreffenden Auslegung des [X.] und vermag deshalb die [X.] [X.]eurteilung des Patentgerichts nicht in Frage zu stellen. b) [X.]ie bereits oben erwähnten Ausführungen am [X.]eginn der [X.]eschrei-bung des [X.], die [X.]rfindung beruhe auf dem Prinzip, dass ein Muster, das aus Linien und Punkten mit gleichem Abstand geformt sei, in weiten Teilen unsichtbar werde, wenn es durch ein [X.]itter aus parallelen Linien überlagert sei, deren Abstand geringfügig größer oder kleiner sei als der Abstand der Linien und Punkte im [X.]intergrund (Abs. 4 [X.]. 3 Z. 25-40 = [X.] [X.] Z. 14 bis S. 6 50 - 24 - Z. 8), betreffen nicht die Überlagerung eines [X.] mit einem [X.]itter-muster im [X.]okument. [X.]as an dieser Stelle erwähnte [X.]ittermuster entspricht dem Abtastmuster beim [X.]inscannen des [X.]okuments im Rahmen eines Kopier-vor[X.]. [X.]ies ergibt sich aus dem unmittelbar nachfolgenden [X.]inweis, es sei nicht erforderlich, Mittel zum Überlagern eines [X.]ittermusters vorzusehen, weil moderne [X.] das zu kopierende [X.]ild ohnehin mit einem Ab-tastsystem mit festem Abstand abtasteten, also bereits ein [X.]itter mit festem Abstand enthielten, das zur Ansicht des zu vervielfältigenden [X.]ildes benutzt werde (Abs. 4 [X.]. 3 Z. 40-47 = [X.] S. 6 Z. 8-13). [X.]ine Überlagerung des [X.]es findet folglich nur beim [X.]inscannen statt, nicht bei der [X.]erstellung des [X.]okuments. Aus den von der [X.]eklagten ergänzend hervorgehobenen Ausfüh-rungen, die einfache Möglichkeit, mittels einer Kopiervorrichtung des Abtasttyps ein [X.]ittermuster zu überlagern, biete sich in wundervoller Weise zur Verwen-dung im Rahmen der [X.]rfindung an (Abs. 19 [X.]. 7 Z. 47-61 = [X.] S. 15 Z. 1-3), ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen. Auch in diesem Zu-sammenhang geht es um die in den Figuren 1b und 1c dargestellte Überlage-rung bei der [X.]erstellung einer Kopie. Aus dem allgemein gehaltenen [X.]inweis, dieses Phänomen könne für die Zwecke der [X.]rfindung genutzt werden, ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der [X.]chrift nicht eindeutig und unmittelbar, dass der beschriebene [X.]ffekt nicht nur für die Kennt-lichmachung einer Kopie, sondern auch für die [X.]rzeugung des fälschungssiche-ren [X.]okuments nutzbar gemacht werden soll. c) [X.]in Verfahren, das die Merkmale 3 a, 3 b und 4 a umfasst, ist auch in Patentanspruch 13 in der Fassung der Anmeldung nicht offenbart. 51 (1) [X.]er genannte Patentanspruch betrifft ein Verfahren zur [X.]erstellung eines vervielfältigten [X.]okuments, das seinerseits nicht ohne auffällige Fehler kopiert werden kann. [X.]ierzu wird ein herkömmliches, nicht erfindungsgemäß geschütztes Originaldokument mit einem Farbkopierer kopiert, so dass ein ver-vielfältigtes [X.]okument entsteht, dessen Linien nicht mit dem [X.] des 52 - 25 - Originaldokuments übereinstimmen. [X.]ieses vervielfältigte [X.]okument kann im [X.]rgebnis wie ein echtes [X.]okument eingesetzt werden. [X.]er Versuch, das ver-vielfältigte [X.]okument seinerseits mit einem Farbkopierer oder einer anderen elektro-optischen Abtastvorrichtung zu kopieren, ergibt hingegen eine Kopie, die als unecht erkannt werden kann, weil sie Auslassungen, Verzerrungen und Moireéffekte aufweist. [X.]ieser Patentanspruch knüpft an die bereits erwähnten Ausführungen in der [X.]eschreibung an, der [X.]rfinder habe zufällig entdeckt, dass die mit einem Farbkopierer erstellte Kopie eines Reiseschecks nicht als Vorlage für eine originalgetreue weitere Kopie verwendet werden könne (Abs. 8 = [X.] S. 7 Z. 22 bis [X.]). [X.]ie darin definierten Verfahrensschritte stimmen, wie neben dem Patent-gericht auch die Rechtbank s'[X.] ([X.]. 4.39) und die [X.] (aaO S. 20) entschieden haben, insoweit mit den Verfahrensschritten nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung überein, als zur [X.]erstellung des fälschungssicheren [X.]okuments ein Originalbild mit einem [X.]ittermuster aus parallelen Linien überlagert wird. [X.]as Originalbild besteht bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 13 in der [X.] der Anmeldung aus einem auf konventionelle Weise erstellte Reise-scheck. [X.]araus wird in einem ersten Kopiervorgang ein vervielfältigtes [X.]oku-ment (replicant document) erstellt. [X.]ieses - und nicht das Originaldokument - entspricht dem gegen Fälschung zu sichernden [X.]okument im Sinne von [X.] in der erteilten Fassung. [X.]ie Überlagerung mit dem [X.]ittermuster wird herbeigeführt, indem das Originaldokument mit einem Kopiergerät verviel-fältigt wird, das ein Linienmuster erzeugt. [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Linienmuster als [X.]ittermuster im Sinne von Merkmal 4 anzusehen. Ob es beim [X.]inscannen des Originaldokuments oder bei der Ausgabe der [X.] Kopie entsteht, wird in der Anmeldung nicht angegeben. [X.]ies ist unerheb-lich, weil auch Merkmal 4 a offen lässt, in welcher Weise die Überlagerung des [X.] erfolgen soll. 53 - 26 - Abweichend von der [X.]inschätzung der [X.] und [X.] [X.]e-richte ([2007] [X.] [X.]) Rdn. 119; [2008] [X.] [X.]iv 192 Rdn. 41; T[X.]I Paris, aaO S. 9 f; [X.]A Paris, aaO [X.]) ist der [X.]at der Auffassung, dass sich das in Patentanspruch 13 in der Fassung der Anmeldung offenbarte Verfahren nicht darauf beschränkt, eine mittels eines [X.]igitalkopierers erstellte Kopie eines konventionellen Originaldokuments durch [X.]erstellung einer zweiten Kopie als Fälschung zu entlarven. Zwar wird auch diese Anwendungsmöglichkeit in der [X.]eschreibung der Anmeldung erwähnt ([X.] 25 bis [X.]). Im glei-chen Zusammenhang wird aber ausgeführt, die erfindungsgemäße Methode könne auch zur [X.]erstellung eines fälschungssicheren Produkts angewendet werden ([X.] 24-25). [X.]iese Ausführungen sind nicht auf ein bestimmtes Ausführungsbeispiel bezogen und deshalb auch im Zusammenhang mit [X.]3 heranzuziehen. [X.]estätigt wird dies durch den Wortlaut dieses [X.]s, der nicht die Überprüfung eines vorgefundenen [X.]okuments, sondern die [X.]erstellung eines vervielfältigten [X.]okuments (replicant document) durch Kopieren eines konventionell hergestellten Originals betrifft. 54 55 (2) [X.]ntgegen der Auffassung des Patentgerichts ist das Verfahren ge-mäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in der Anmeldung aber nicht vollständig offenbart (ebenso die Nichtigkeitsabteilung des [X.] [X.], aaO S. 20 und die Rechtbank [X.], [X.]. 25; abweichend in-soweit die Rechtbank s'[X.], [X.]. 4.43 f.). Aus Patentanspruch 13 und den ergänzenden Ausführungen in der [X.]e-schreibung der Anmeldung ergab sich für den Fachmann, den das Patent-gericht zutreffend als einen auf Optik spezialisierten [X.]iplom-Physiker mit lang-jähriger [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung von fälschungssicheren [X.]okumenten cha-rakterisiert hat, zwar ein Verfahren, bei dem ein vor Fälschung geschütztes [X.]o-kument dadurch hergestellt wird, dass ein Originalbild mit [X.]ilfe eines Kopier-geräts mit einem Linienmuster überlagert wird. Weder in diesem Patent-anspruch noch im sonstigen Inhalt der Anmeldung ist aber unmittelbar und ein-56 - 27 - deutig offenbart, dass über diesen speziellen Anwendungsfall hinaus [X.] jedes Verfahren zur [X.]rfindung gehören soll, bei der in irgend einer Weise die Überlagerung eines [X.]ittermusters herbeigeführt wird. Nicht offenbart war zudem die zusätzliche Anweisung, den Teilungsab-stand d des [X.]ittermusters so zu bestimmen, dass er geringfügig größer oder kleiner ist als der Abtastteilungsabstand p der Kopiervorrichtung, und die [X.]iffe-renz so auszugestalten, dass sie in dem in Merkmal 3 b definierten [X.]ereich liegt. Patentanspruch 13 sieht insoweit lediglich vor, dass der Abstand der in der ersten Kopie enthaltenen Linien - dies entspricht dem Abstand d - abweicht vom Abstand der Linien im Originaldokument. Über das Verhältnis zum [X.] p ist nichts ausgesagt. [X.]ine Abstimmung von d und p könnte [X.] darin liegen, dass entsprechend dem in der [X.]eschreibung geschilderten [X.]eispiel zum [X.]erstellen der ersten und der zweiten Kopie dasselbe Kopiergerät verwendet wird. [X.]ies führt aber - unter der Prämisse, dass die überlagerten Li-nien in der ersten Kopie bereits beim [X.]inscannen erzeugt worden sind - dazu, dass die beiden Abstände gleich groß sind, und damit zu einer vom [X.]egen-stand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung abweichenden Lehre. [X.]in-weise darauf, dass die Abstände trotz der Verwendung desselben [X.]eräte zwar ähnlich sind, aber geringfügig voneinander abweichen - was beispielsweise auch in der von der [X.]eklagten vorgelegten Stellungnahme des [X.]aus dem [X.] Verfahren (dort Rdn. 58 f.) als Ur- sache für die Moirémuster genannt wird - finden sich in der Anmeldung nicht. [X.]ie Annahme, dass die überlagerten Linien erst beim Ausdrucken der ersten Kopie entstanden sind, führt insoweit ebenfalls nicht weiter; unter dieser [X.] sind keine Aussagen über das Verhältnis der Linienabstände möglich. Kopiergeräte verwenden beim [X.]inscannen häufig eine andere Auflösung als bei der Ausgabe. [X.]in [X.]inweis, die Auflösung so zu wählen, dass die [X.] geringfügig voneinander abweichen, findet sich für das Verfahren gemäß Patentanspruch 13 in der Anmeldung nicht. 57 - 28 - (3) [X.]er [X.]egenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lässt sich dem Inhalt der Anmeldung auch nicht bei zusätzlicher [X.]erücksichtigung der darin formulierten Patentansprüche 1 bis 12 als zur [X.]rfindung gehörend [X.]. 58 Zwar ist beispielsweise in den Patentansprüchen 1 und 9 in der Fassung der Anmeldung vorgesehen, den [X.]er Abtastlinien in der in [X.] beschriebenen Weise anzupassen. [X.]iese Anpassung [X.] sich aber auf die im Originalbild enthaltenen Linien und nicht auf die Linien eines [X.]ittermusters, das dem Originalbild in der in Patentanspruch 13 be-schriebenen Art überlagert wird. [X.]abei kann offen bleiben, ob die in der [X.]e-schreibung und den Patentansprüchen 1 bis 12 der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele dem Fachmann Veranlassung gaben, in [X.] dieser Lösungen auch das bei dem Verfahren nach Patentanspruch 13 erzeugte Linienmuster auf das [X.] abzustimmen. Um zu einem solchen Verfahren zu gelangen, genügten jedenfalls nicht die ausdrücklichen und konkludenten Ausführungen in der Anmeldung. [X.]er Fachmann musste vielmehr die in der Anmeldung nicht offenbarte Schlussfolgerung ziehen, dass es vorteilhaft ist, den [X.] des beim ersten Kopiervorgang überlager-ten [X.]ittermusters so zu wählen, dass er geringfügig vom [X.]er Abtastlinien abweicht, und in Umsetzung dieser [X.]rkenntnis einzelne Verfah-rensschritte aus unterschiedlichen Ausführungsbeispielen der Anmeldung in neuer Kombination miteinander verknüpfen. [X.]arin liegt sowohl eine Verallge-meinerung als auch eine Abwandlung der in der Anmeldung offenbarten Lehre. 59 (4) Zu keiner anderen [X.]eurteilung führen schließlich die Ausführungen in der [X.]eschreibung, wonach der [X.] zwischen den verschiedenen Musterelementen auch dadurch variiert werden kann, dass die [X.]imensionen des [X.]okuments insgesamt geringfügig verändert werden, beispielsweise durch Wärmeeinwirkung, wie sie bei [X.] im Rahmen des [X.]ruckvor-60 - 29 - [X.] ohnehin auftrete (Abs. 23-24, [X.]. 9 Z. 44 bis [X.]. 10 Z. 5 = [X.] [X.] 27 bis [X.]). [X.]ei einer Zusammenschau aller zitierten Passagen könnte der Fachmann allerdings möglicherweise zu einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gelangen. [X.]ierzu müsste er annehmen, dass das bei dem Verfahren nach Patentanspruch 13 der Anmeldung beim ersten Kopiervorgang überlagerte [X.]ittermuster denselben Teilungsabstand hat wie das Abtastmuster des zweiten Kopiervor[X.] und dass dieser Abstand durch die beim [X.] der ersten Kopie auf das Papier einwirkende Wärme geringfügig ver-ändert wird, so dass sich ohne weitere Maßnahmen ("casually", vgl. [X.] S. 19 Z. 13) die angestrebte [X.]ifferenz zwischen den Abständen d und p einstellt. Zu-sätzlich hätte er die Vermutung anstellen müssen, dass sich diese [X.]ifferenz innerhalb des in Merkmal 3 b definierten [X.]ereichs bewegt. 61 62 Um zu dieser [X.]rkenntnis zu gelangen, hätte der Fachmann jedoch eben-falls verschiedene [X.]inzelelemente miteinander kombinieren müssen, die in der Anmeldung nur im Zusammenhang mit einzelnen [X.]eispielen beschrieben [X.]. [X.]arüber hinaus hätte er die in Patentanspruch 13 der Anmeldung offenbar-te Lösung dahin verallgemeinern müssen, dass für den ersten und den zweiten Kopiervorgang nicht zwingend derselbe Typ von Kopiergerät verwendet werden muss, sofern der [X.]itterabstand d gezielt eingestellt wird. [X.]in solchermaßen verallgemeinertes Verfahren ist in der Anmeldung nicht offenbart. Zum Offenba-rungsgehalt einer Patentanmeldung gehört auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige [X.]rweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende [X.]rkenntnisse, zu denen der Fachmann aufgrund [X.] allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. [X.] 179, 168 [X.]. 25 - Olanzapin m.w.[X.]). - 30 - V. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 91 Abs. 1 ZPO. 63 Meier-[X.]eck [X.]

Mühlens

[X.] Richter am [X.]undesgerichts-

hof [X.] kann wegen

Urlaubsabwesenheit nicht

unterschreiben.

Meier-[X.]eck Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 27.03.2007 - 1 Ni 5/06 ([X.]U) -

Meta

Xa ZR 124/07

08.07.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. Xa ZR 124/07 (REWIS RS 2010, 5030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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