Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VII ZB 9/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17208

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117BVIIZB9.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 9/14

vom

18. Januar 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Januar 2017
durch [X.]
Eick, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 12.
Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts F. Auf
Antrag
der Gläubigerin
erließ
das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht
W. einen Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfest-setzungsbeschlüssen des [X.] vom 13.
Mai 2013 ergebenden Kos-tenerstattungsansprüchen".
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin
die Aufhebung der Entscheidung
des [X.], die Aufhebung des Pfändungs-
und 1
2
3
-
3
-

Überweisungsbeschlusses des [X.] und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei [X.] dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvorausset-zungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen un-statthaft sei ([X.], Urteil vom 10.
März 2011
IX
ZR
82/10, NJW
2011, 2649 Rn.
14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine [X.] nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit [X.] außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden.
Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der [X.] noch nicht
die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.
2.
Die Entscheidung
hält der rechtlichen Überprüfung stand.

4
5
6
7
8
-
4
-

Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene
Rechtsfrage hat der
erken-nende [X.] bereits im Beschluss vom 5.
Mai 2011
VII
ZB
17/10, MDR
2011, 882, juris
Rn.
7, entschieden. Danach
hat der Gläubiger grundsätzlich die Mög-lichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden.
Der [X.] hat nur die -
hier nicht einschlägige -
Frage
offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zu Recht den
bean-tragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen.
[X.] sind nach den Feststellungen des [X.] nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
9
-
5
-

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
65 M 8444/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
4 T 12/14 -

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Meta

VII ZB 9/14

18.01.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. VII ZB 9/14 (REWIS RS 2017, 17208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17208

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