Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 4 StR 351/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2071

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 351/14

vom
21. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
Oktober 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
März 2014 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels so-wie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten und die dem [X.] [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.
1
2
-
3
-
a)
Nach den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen forderte der Angeklagte von

K.

unter Vorhalt und "Herumfuchteln"
mit einem Messer die Herausgabe von Geld, ansonsten "schlitze er ihn auf" bzw. "steche er ihn ab". Aus Angst, der Angeklagte mache seine Drohung wahr, händigte

K.

dem Angeklagten seine
Geldbörse mit
etwa
240

b)
Diese Feststellungen belegen zwar den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB), sie wer-den jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.
Danach bewertet die [X.]
die Aussage des Zeugen K.

un-
ter anderem deshalb als glaubhaft, weil sie keine "übersteigende [X.]" gezeigt habe; denn der Zeuge habe bekundet, "dass er zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten habe erkennen können, diesen [X.] nicht als Messer wahrgenommen habe" (UA S.
12). Eine Waffe oder -
wie hier
-
ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahr-nimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird ([X.], Beschluss vom 8.
November 2011 -
3
StR
316/11, [X.], 389 mwN).
Die Feststellungen belegen indes eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§
255,
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB, da der Angeklagte bei der Tat ein [X.] Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kennt-nis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausge-setzt.
3
4
5
6
-
4
-
c)
Der Senat schließt angesichts der im Urteil des [X.]s mitgeteil-ten Angaben des Zeugen K.

aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen
treffen könnte, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtfertigen. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es gleich-wohl nicht, weil die [X.], obwohl sie die Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB als gegeben ansah, den Angeklagten nur wegen schwerer räuberi-scher Erpressung verurteilt hat.
d)
Auch einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzel-
oder der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn die [X.] hat die [X.] dem in minder schweren Fällen der schweren oder der besonders schweren räuberischen Erpressung
gleichen Strafrahmen des §
250 Abs.
3 StGB ent-nommen. Umstände, die
über §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB hinausgehend mit der fehlerhaften Annahme von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB in Zusammenhang stehen, hat sie bei der konkreten Strafzumessung oder der Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass die für diese Tat verhängte [X.] oder die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen (entsprechend §
354 Abs.
1 StPO).
2.
Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO). Die vom Angeklagten erhobene
7
8
9
-
5
-
Aufklärungsrüge ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 1.
September 2014 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Mutzbauer

Meta

4 StR 351/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 4 StR 351/14 (REWIS RS 2014, 2071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2071

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4 StR 351/14

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