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PDF anzeigen[X.]/00vom13. September 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. [X.]beschlossen:Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPOwegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es inI. Satz 2 der Entscheidungsgründe statt "die Beklagte" "der Re-visionsbeklagte" heißen muß.Wenzel [X.] [X.] [X.]
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. V ZR 215/00 (REWIS RS 2001, 1369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1369
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