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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.
2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2003 - [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.
II.
Krüger [X.] Czub
Roth [X.]
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteil
§ 1 Abs 1 SchuldRAnpG, § 6 Abs 1 SchuldRAnpG, § 20 SchuldRAnpG, § 6 ZPO, § 8 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. V ZR 75/10 (REWIS RS 2010, 1905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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