Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. V ZR 75/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1905

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.

3

2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180; [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2003 - [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.

II.

4

Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.

Krüger                                 [X.]                                  Czub

                      Roth                                         [X.]

Meta

V ZR 75/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteil

§ 1 Abs 1 SchuldRAnpG, § 6 Abs 1 SchuldRAnpG, § 20 SchuldRAnpG, § 6 ZPO, § 8 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. V ZR 75/10 (REWIS RS 2010, 1905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 75/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 230/17 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer nach Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden bei bestehendem …


XII ZR 46/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 66/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 104/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 187/10

V ZR 75/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.