Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZB 145/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 57

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 145/13
vom

19. Dezember 2013

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 28.
August 2013 von [X.] ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die [X.] ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen.
Diese beantragte am 29.
August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die [X.] vom 30.
August 2013 bis zum 11.
Oktober 2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde diesen
Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt
wird.
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3

-
Mit Beschluss vom 30.
August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Be-troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11.
Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde
des Betroffenen, über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen Verfahren (V
ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1.
Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13.
September 2013 hat der Betroffene überdies be-antragt, die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat
das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluss des [X.]s vom 19.
September 2013 richtet sich die Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. [X.] hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8.
November 2013 für erledigt erklärt, weil das verfolgte [X.]

Feststellung, dass die Zurückweisung des [X.] durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Be-schwerde durch das [X.] ihn in seinen Rechten verletzt haben

nicht in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne.
II.
1. Die auch in einem Haftaufhebungsverfahren (§
426 Abs.
2 Satz
1
FamFG) gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG statthafte (Senat, [X.] vom 28.
April 2011

V
ZB 292/10, juris Rn.
7
ff.

insoweit nicht in [X.]
2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen
zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft und mit dem Ablauf der
angeordneten Haftdauer erledigt. Der Be-troffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoch-2
3
4
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4

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tenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010

V
ZB 172/09, [X.]
2010, 150, 151). Dasselbe [X.] verfolgt er in dem Verfahren V
ZB 139/13. Gemäß §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.] in Verbindung mit §
13 [X.], §
2 EG[X.] darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit die-sem Ziel betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
Mai 2011

V
ZB 318/10, ju-ris Rn.
11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbe-schwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt be-schränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
April 2011

V
ZB 11/10, [X.] 2011, 163 Rn.
4).
2. Die Kostenentscheidung ist gemäß §
83 Abs.
2 in Verbindung mit §
81 Abs.
1 Satz
1, §
430 FamFG, §
128c Abs. 3 Satz
2 KostO, Art.
5 EMRK nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
April 2011

V
ZB 11/10, aaO Rn.
9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des [X.] hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983

V
ZB 18/82, BGHZ
86, 393, 396). So verhält es sich hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen wäre, dass die Zurückweisung des [X.] und die Zurückwei-sung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt ha-ben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache V
ZB 139/13 verwiesen.

5
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5

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III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
128c Abs.
3 Satz
2, §
30 Abs.
2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
43 XIV 318 B -

LG [X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
3 [X.]/13 -

6

Meta

V ZB 145/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZB 145/13 (REWIS RS 2013, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 57

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