5. Senat | REWIS RS 2012, 1632
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Nachweis Ausbildungswilligkeit beim Kindergeld - Aufklärungspflicht des FG
NV: Kindergeldberechtigte haben Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegt nicht vor.
Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht ([X.]) habe ein Beweisangebot zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft ihrer Tochter zu Unrecht übergangen. Sie habe im finanzgerichtlichen Verfahren Beweis durch Einvernahme ihrer Tochter angeboten, dass diese sich bei neun namentlich genannten Betrieben um einen Ausbildungsplatz beworben habe, wobei allerdings "zurzeit leider keine schriftlichen Unterlagen mehr bestehen". Das [X.] hätte dieses Beweisangebot im Urteil nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass sie keine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen vorlegen und auch sonst keinen aussagekräftigen Beweis antreten konnte. Entgegen dem [X.]-Urteil habe sie substantiiert vorgetragen, da sie Ausbildungsbetriebe benannt habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das [X.] die Aufklärungspflicht (§ 76 [X.]O) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) hat das [X.] nur hinreichend substantiierten Beweisanträgen nachzugehen, da die prozessuale Mitwirkungspflicht von dem Beteiligten verlangt, Beweisanträge zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen ([X.]-Beschluss vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, [X.]/NV 2007, 712). Um das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Dabei hat der Kindergeldberechtigte die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen, wobei nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besondere Mitwirkungspflichten bestehen und es darüber hinaus im Einflussbereich des [X.] liegt, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann insbesondere durch Suchanzeigen z.B. in Zeitungen, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Auch Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (vgl. [X.]-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, [X.]E 222, 343, [X.], 1005, und vom 22. September 2011 III R 35/08, [X.]/NV 2011, 232).
Nach diesen Grundsätzen konnte das [X.] von der Einvernahme der Tochter der Klägerin absehen, da der von ihr gestellte Beweisantrag im Hinblick auf das Fehlen jeglicher schriftlicher Bewerbungsunterlagen und das völlige Fehlen von Angaben zu den Zeitpunkten der Bewerbungen und zum Inhalt und den Zeitpunkten der Absagen als unzulässiger Beweisermittlungsantrag anzusehen war.
Meta
08.11.2012
Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. Februar 2012, Az: 1 K 172/10, Urteil
§ 68 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.11.2012, Az. V B 38/12 (REWIS RS 2012, 1632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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