Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. V ZR 378/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4407

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[X.] [X.]/02vom13. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des19. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2002einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe:Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die [X.] aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulas-sungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer 20.000 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung einesWeges in Anspruch und möchte mit der Revision die klageabweisende Ent-scheidung des [X.] anfechten. Die Beschwer bemißt sich nachdem Interesse des [X.] an einem klagestattgebenden Urteil. Dieses Inte-resse ist nach §§ 2, 3 ZPO zu schätzen und übersteigt nicht 20.000 [X.] zutreffend angemerkt hat, ist für die Bewertung nicht [X.] der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. [X.] sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde- 3 -Benutzung des Wegs entstehen. Diese sind mit 10.000 s-sen. Daß ihm durch den Verbleib des Wegs Möglichkeiten einer Bebauung ab-geschnitten würden, die den Wert der Beschwer erhöhen könnten, behauptetder Kläger zwar. Er legt aber weder dar, daß eine solche Bebauung überhauptrealisierbar wäre, noch daß sie ernsthaft erwogen wird. Dagegen spricht, [X.] derzeitige Nutzung eine Bebauung oder Stellplatzeinrichtung auf dem [X.], da dann die bestehenden Stellplätze im hinteren Teil des Grund-stücks nicht mehr erreicht werden könnten. Danach wäre zwar [X.] denkbar, nicht aber ein größerer wirtschaftlicher Nutzenersichtlich. Denn die hinteren Stellplätze müßten notwendigerweise entfallen,wenn der Weg im vorderen Teil bebaut würde. Daß der hintere Teil durch [X.] möglicherweise besser als Garten- oder Terrassenbereich ge-nutzt werden könnte, mag werterhöhend sein, führt aber nicht dazu, daß sichdie Bewertung der Nachteile insgesamt an [X.] zu orientieren hätte.Die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO wäre somit auch dann nicht erreicht.[X.]Tropf [X.]LemkeGaier

Meta

V ZR 378/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. V ZR 378/02 (REWIS RS 2003, 4407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4407

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