Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 3 StR 130/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5604

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Gegenstand

Strafverfahren: Verlängerung der Urteilsverkündungsfrist durch Unterbrechung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das [X.] ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht ([X.], 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).

Das Urteil beruht auch auf dem [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden ([X.] aaO, [X.]R StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.] vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der [X.] und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der [X.] am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Becker                           Hubert                            Mayer

                  Gericke                          Spaniol

Meta

3 StR 130/14

14.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 6. Januar 2014, Az: 120 KLs 27/13

§ 229 Abs 2 StPO, § 268 Abs 3 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 3 StR 130/14 (REWIS RS 2014, 5604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5604

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Strafverfahren: Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses


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Wird zitiert von

3 StR 130/14

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