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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 12. April 2023 auf die Revision des Beschuldigten das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2022, mit dem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er sich wie mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des [X.] zu der bei der [X.] vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wendet.
2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Beschuldigten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der [X.] hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Marks |
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Meta
20.12.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 12. April 2023, Az: 4 StR 468/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. 4 StR 468/22 (REWIS RS 2023, 9487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9487
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