Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2021, Az. 6 StR 433/21

6. Strafsenat | REWIS RS 2021, 2499

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2021 dahin geändert, dass die Anordnung des [X.] entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen [X.] der Freiheitsstrafe von einem Jahr bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die [X.] hat der Berechnung des [X.]s „den günstigsten Fall einer nur zweijährigen Therapiedauer zugrunde gelegt“. Kommen für die Therapiedauer im Ergebnis unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es ungeachtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz (vgl. LR/[X.], 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff. [X.]) geboten, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wählen. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2019 - 5 [X.], NStZ-RR 2019, 207, 208; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 6 [X.]; MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 67 Rn. 50 [X.]).

3

Bei einem [X.] von einem Jahr und einem Therapieerfolg erst nach zwei Jahren und sechs Monaten könnten die Reststrafe und Maßregel nicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und sechs Monaten. Ein [X.], dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer über den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein zusätzliches Strafübel aus (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 [X.], [X.], 48). Die Anordnung des [X.]s muss allerdings entfallen, wenn sich dieser - wie hier - durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme am 16. November 2020 erlittene Haft zwischenzeitlich erledigt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. März 2017 - 5 StR 38/17; vom 6. März 2019 - 3 StR 594/18; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 65/20). Der Senat ändert den [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], aaO).

4

Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

        

Feilcke     

        

Tiemann

        

Fritsche     

        

von [X.]     

        

Meta

6 StR 433/21

21.09.2021

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 26. Mai 2021, Az: 21 Ks 2/21

§ 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 67 Abs 3 StGB, § 67 Abs 5 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2021, Az. 6 StR 433/21 (REWIS RS 2021, 2499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2499

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